Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Teilberufsausübungsgemeinschaft. ambulantes OP-Zentrum. Genehmigung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Teilberufsausübungsgemeinschaft ist nicht genehmigungsfähig, wenn sie nicht auf die gemeinsame Erbringung bestimmter sachbezogener einzelner Leistungen iS von § 33 Abs 2 S 3 Ärzte-ZV gerichtet ist, sondern (nur) auf die gemeinsame Behandlung Versicherter an einem bestimmten Ort (hier: ambulantes OP-Zentrum).

 

Orientierungssatz

Zur Definition des Begriffs der "einzelnen Leistungen" iS von § 33 Abs 2 S 3 Ärzte-ZV.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren ihre Zulassung als Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG).

Die Kläger sind Fachärzte für Anästhesiologie und nehmen als solche an der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin teil. Jeder von ihnen ist in der H Berlin-S belegärztlich sowie im Rahmen des ambulanten Operierens tätig. Dieses Krankenhaus ist mit 72 Betten/ Plätzen, darunter 49 Belegbetten, in den Fachabteilungen Chirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Neurochirurgie und Urologie in den Landeskrankenhausplan 2010 des Landes Berlin aufgenommen; hinzu kommen 66 Belegbetten aufgrund von Versorgungsverträgen nach § 108 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Für die Zwecke des ambulanten Operierens stellt die H Räume und (medizinische) Geräte in Form eines ambulanten OP-Zentrums zur Verfügung. Sowohl bei belegärztlichen als auch bei ambulanten Operationen ist in der Havelklinik - so die Darstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - jeweils ein Anästhesist für jeden OP-Saal zuständig und legt die Reihenfolge der Operationen fest. Es werden z.T. mehrstündige Operationen (z.B. an der Wirbelsäule oder im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie) und bei Komplikationen auch die ggf. erforderliche Nachoperation durchgeführt. Nach jeder OP entscheidet der Anästhesist darüber, wann ein Patient zur Weiterbehandlung auf die Station verlegt wird.

Außer dem Kläger zu 1) nehmen alle Kläger am ambulanten Operieren auch in anderen Einrichtungen teil und sind in geringem Umfang in eigener (Einzel-)Praxis schmerztherapeutisch tätig.

Unter dem 26./30. September 2008 schlossen die Kläger sowie die Fachärztin für Anästhesiologie Dr. A einen Vertrag über eine TBAG mit u.a. folgendem Inhalt:

Präambel

1.

≪…≫ Die Gesellschafter beabsichtigen nun, sich mit Wirkung zum 01.01.09 zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen. Hierdurch soll eine gerechtere Verteilung der durch die Tätigkeit an der H verdienten ärztlichen Honorare erreicht werden. Bisher hat jeder der Gesellschafter auf eigene Rechnung die Leistungen in der H erbracht, sodass die Höhe der Vergütung von der zufälligen Verteilung der Operationen im Operationsplan der H abhing.

2.

Der vorliegende Vertrag regelt die Voraussetzungen einer zwischen den Gesellschaftern zu gründenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 01.01.2009 sowie die Bedingungen, unter denen die Gesellschaft geführt wird.

3.

Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der teilweisen gemeinsamen Berufsausübung der Gesellschafter durch den Zulassungsbeschluss nach § 33 Ärzte-ZV.

§ 1

Vertragszweck

1.

Die Gesellschafter verbinden sich bei Erhaltung ihrer jeweiligen Einzelpraxen zur teilweisen gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der H aus (Teilberufsausübungsgemeinschaft). Die gemeinsame Berufsausübung der Gesellschafter der Teilberufsausübungsgemeinschaft ist beschränkt auf die ärztlichen Tätigkeiten, die ein Facharzt für Anästhesie im Rahmen seiner vertragsärztlichen Zulassung üblicherweise ausübt.

2.

≪…≫

§ 2

Praxissitz, Name

1.

Die Teilberufsausübungsgemeinschaft hat ihren Sitz in der J Str., 1 Berlin.

2.

≪…≫

§ 3

Beiträge, Gesellschaftsvermögen

1.

Die jeweiligen Einzelpraxen der Gesellschafter sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Gesellschafter bringen nur insoweit das jeweilige materielle und immaterielle Vermögen ihrer Praxen in die neue Gesellschaft ein, als es auch ihre bisherige Tätigkeit in der H betraf. Im Übrigen bringen die Gesellschafter ihre Beiträge durch ihre Arbeitsleistung ein. Damit sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen am immateriellen Vermögen der Teilgemeinschaftspraxis beteiligt.

2.

Die Gesellschafter sind an der Gesellschaft wie folgt beteiligt:          20 %    H    20 %          20 %          20 %    A    20 %

3.

Die Gesellschaft besitzt kein materielles Vermögen. Die Einrichtung am Sitz der Gesellschaft wird von Frau H zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Einrichtungsgegenstände verbleiben im Sonderbetriebsvermögen von Frau H.

4.

≪…≫

§ 4

Verpflichtung zur Zusammenarbeit, Sprechstundenregelung

1.

Die Gesellschafter vereinbaren...

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