Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung. Überführungsbescheid. Regelungskompetenz des Versorgungsträgers. Klagebefugnis. stellvertretender Minister. besondere Beitragsbemessungsgrenze. tatsächliche Voraussetzungen. Verfassungswidrigkeit
Orientierungssatz
Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Fall des Versicherten anzuwenden ist, folgen bereits daraus, dass dieser in der Zeit vom 10. Mai 1973 bis zum 17. März 1990 als Stellvertretender Minister dem Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG angehört hat. Weitere zusätzliche Tatbestandsmerkmale für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG lassen sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre ihre Ermittlung verfassungsrechtlich geboten. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch - auf der Rechtsfolgenseite - die Ausübung von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 01. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten als Versorgungsträger erlassenen Bescheide insoweit, als in ihnen die Feststellung getroffen wird, dass in dem Zeitraum vom 10. Mai 1973 bis zum 17. März 1990 die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Betracht kommt.
Der 1932 geborene Kläger schloss zum 31. August 1955 ein Studium an der H-Universität B als Diplom-Wirtschaftler ab, 1963 promovierte er außerdem zum Dr. oec. an der K-M-Universität L. Im Rahmen eines Fernstudiums vom 01. September 1960 bis zum 31. Januar 1964 erwarb er des Weiteren mit Urkunde der Ingenieurschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik B vom 07. April 1964 die Qualifikation zum Ingenieur für Technologie der Elektro-Feinwerktechnik. Vom 05. September 1974 bis zum 30. Juni 1975 besuchte er die Parteihochschule “Karl Marx„ beim ZK der SED.
Vom 01. Januar 1960 bis zum 29. Februar 1964 war er als Diplom-Wirtschaftler bzw. Leiter des Büros beim VEB T “K L„ und ab dem 01. März 1964 bis zum 31. März 1966 als Direktor für Ökonomie beim VVB H und K beschäftigt. Zum 01. April 1966 wechselte er zum Ministerium für Elektrotechnik und Energie, wo er bis zum 31. Dezember 1970 als Abteilungsleiter für Planung und Ökonomie, anschließend als Hauptabteilungsleiter und vom 10. Mai 1973 bis zum 04. September 1974 sowie vom 01. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1988 als Stellvertreter des Ministers beschäftigt war. Vom 01. Januar 1989 bis zur Abberufung zum 17. April 1990 arbeitete er als Stellvertreter des Ministers im Ministerium für Maschinenbau bzw. Wirtschaft, die Arbeitsaufgaben wurden trotz Abberufung bis zum 30. April 1990 weiter ausgeführt. Ab dem 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 war er als Direktor für Firmenkredite bei der DK AG beschäftigt.
Zum 01. Mai 1965 trat er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei. Zum 01. März 1971 wechselte er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA).
Mit Überführungsbescheid vom 03. Februar 1997 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 01. Mai 1965 bis zum 28. Februar 1971 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die Zeiträume vom 01. März 1971 bis zum 31. August 1974 sowie vom 16. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nebst den in den aufgeführten Zeiträumen tatsächlich erzielten nachgewiesenen Brutto-Entgelten sowie die Zeit vom 01. September 1974 bis zum 15. Juli 1975 als sonstige Unterbrechung fest. Bei den Zeiträumen vom 01. Mai 1965 bis zum 28. Februar 1971 sowie vom 18. März bis zum 30. Juni 1990 wurde angegeben, dass von dem nachgewiesenen Brutto-Entgelt ein Einkommen nach Maßgabe der Anlage 3 (“maßg. Anl. 3„) zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) berücksichtigt werde. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01. März 1971 bis zum 17. März 1990 werde vom nachgewiesenen Brutto-Entgelt ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 5 (“maßg. Anl. 5„) berücksichtigt. Auf Seite 3 wurde dazu vermerkt: “Mit “3„ gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 3 zum AAÜG. Dies ist als Hinweis auf Rechtsvorschriften zu verstehen, die der Rentenversicherungsträger anwenden wird (s. Erläuterungen auf Seite 1 dieses Bescheides). Mit “5„ gekennzeichnete Zeiten überschreiten den Wert der Anlage 4 zum AAÜG und wurden auf den Wert der Anlage 5 zum AAÜG begrenzt.„ Auf Seite 1 hieß es: “Sowei...