Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Insolvenzereignis. Einstellung der Betriebstätigkeit. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. arbeitsgerichtlicher Vergleich. keine Tatbestandswirkung. Betriebsübergang
Orientierungssatz
1. Es liegt kein Insolvenzgeldanspruch gem § 183 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3 für die Zeit nach dem Insolvenzereignis vor, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung der Betriebstätigkeit das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen einer unberechtigten fristlosen Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Einem arbeitsgerichtlich geschlossenen Vergleich, der das Ende des Arbeitsverhältnisses nach dem Insolvenzereignisses legt, kommt keine weitergehende Tatbestandswirkungen zu. Der damit geregelte Arbeitsentgeltanspruch begründet lediglich eine Obergrenze eines etwaigen Insolvenzgeldanspruchs.
2. Ein Insolvenzereignis ist nur einem konkreten Arbeitgeber zuzuordnen und wirkt nicht auf Betriebsübernehmer fort.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Insolvenzgeldes für die Monate Oktober und November 2009.
Der 1973 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 1. September 2008 bei der B GmbH als kaufmännischer Angestellter in G im Umfang von 40 Stunden in der Woche mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.380 € beschäftigt. Nach Umfirmierung (vgl. HR B des AG C HRB 7910 CN) im Juli 2008 kündigte ihm der Geschäftsführer der nunmehrigen f gmbh (f GmbH) mit Sitz in G, der Zeuge M B (B), mit Schreiben vom 9. September 2009 betriebsbedingt zum 30. September 2009. Am 14. Februar 2012 wurde die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht. Vor dem Arbeitsgericht S (ArbG) verglichen sich der Kläger sowie sein früherer Arbeitgeber am 14. Januar 2010 dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis mit der f GmbH aufgrund der Kündigung am 30. November 2009 geendet habe und auf der Grundlage eines monatlichen Bruttolohns von 1.380 € ordnungsgemäß abgewickelt würde.
Aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 23. September 2009 wurde die f gmbh mit Sitz in P gegründet (f GmbH i.G.) und ein Stammkapital iHv 25.000 € eingezahlt (HR B des AG S HRB xxxxx). Die Gesellschaft wurde am 18. März 2010 vertreten durch den früheren Geschäftsführer und späteren Liquidator, den Zeugen S G (G), aufgelöst und am 11. Mai 2011 mit dem Ende der Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht.
Der Kläger beantragte am 19. November 2009 bei der Beklagten die Zahlung von Insolvenzgeld; Arbeitsentgelt sei seit September 2009 und für Oktober 2009 in Höhe eines Nettozahlbetrages von 1.011,85 € nicht mehr gezahlt worden. Der arbeitsgerichtliche Vergleich wurde am 1. Februar 2010 zum Verwaltungsverfahren gereicht.
Am 13. November 2009 wies das AG C - 63 IN 376/09 - den (Eigen-)Antrag vom 5. Oktober 2009 auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen der f GmbH als unzulässig zurück. Diese, vertreten durch den Insolvenzverwalter, teilte unter dem 10. Februar 2010 mit der von der Beklagten angeforderten Insolvenzgeldbescheinigung mit, die Betriebstätigkeit sei am 1. Oktober 2009 vollständig beendet worden, nachdem bereits B unter dem 7. Januar 2010 für die f GmbH mitgeteilt hatte, die letzte, dem Betriebszweck dienende Tätigkeit sei am 30. September 2009 ausgeübt worden bei noch vorhandenem Vermögen von ca. 6.000 €. Zahlungsunfähigkeit habe zur Beendigung der Betriebstätigkeit geführt.
Mit Bescheid vom 8. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger für September 2009 Insolvenzgeld in Höhe von 1.011,85 €. Maßgebender Insolvenztag sei der 1. Oktober 2009 (vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland), der Insolvenzgeldzeitraum umfasse die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2009.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger zunächst begehrt, ihm unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 13. November 2009, dem Tag der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, zu gewähren (Schriftsatz vom 31. August 2010; Bl. 11 der Gerichtsakten [GA]). Später hat er den Zeitraum bis Ende November 2009 einbezogen (Schriftsatz vom 16. Oktober 2013, Bl. 113 GA). Auch insoweit sei Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.011,85 € monatlich offen. Bisher fehle es an einer Entscheidung der Beklagten für November 2009. Die f GmbH habe nicht schon zum 1. Oktober 2009 die Betriebstätigkeit eingestellt.
Das SG hat im Erörterungstermin vom 11. April 2013 den Zeugen F G (Gr), der ab 1. Oktober 2009 bei der f GmbH i.G. beschäftigt gewesen sei, vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift Bl. 72 f. GA wird verwiesen. Im Erörterungstermin vom 16. Oktober 2013 hat es den Zeugen Go, dem früheren Geschäftsführer und späteren Liquidator der am 23. September 2009 errichteten f GmbH i.G., vernommen....