Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis auf Berufungseinlegung in elektronischer Form. Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung. Rente für Frauen mit kroatischen Beitragszeiten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass nach dem einschlägigen Landesrecht die elektronische Übermittlung von Dokumenten zugelassen ist.
2. Am Erfordernis von zehn Pflichtbeitragsjahren nach Vollendung des 40. Lebensjahrs als eine Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für Frauen hat das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen nichts geändert.
Orientierungssatz
Die Verfahrensbeteiligten sind auf di e Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form hinzuweisen.
Normenkette
SGG § 66 Abs. 2 S. 1, § 65a Abs. 1 S. 1, § 151 Abs. 1; SGB VI § 237a Abs. 1 Nr. 3; DKVSA Art. 3; Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Berlin
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Altersrente (AR) für Frauen.
Die 1946 geborene Klägerin ist k Staatsangehörige mit Wohnsitz in K. Sie absolvierte ihre Schul- und Hochschulausbildung in K und lebte dort bis 31. Oktober 1991. Am 1. November 1991 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. Dezember 1991 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Lehrerin auf und übte diese bis zum 23. März 1992 aus. In der Zeit vom 24. März 1992 bis 5. Mai 1992 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Vom 28. August 1992 bis 31. März 1994 erhielt sie Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Nach ihren eigenen Angaben bezog sie vom 1. April 1994 bis 31. Juli 1994 Sozialhilfe. Die Klägerin kehrte, nachdem ihr Ehemann im Juni 1994 tödlich verunglückt war, Ende Juli 1994 nach K zurück und bezieht dort Witwenrente. Seit dem 1. August 2005 hat sie in K Anspruch auf eine Altersrente, die jedoch nicht ausgezahlt wird, da die Hinterbliebenenrente höher ist. Der kroatische Sozialversicherungsträger bescheinigte Pflichtbeitragszeiten vom 1. September 1970 bis zum 20. August 1991 und 7 Monate Beitragszeiten für die Jahre 2003 bis 2005; auf den Versicherungsverlauf vom 10. Mai 2012 wird Bezug genommen.
Am 18. Oktober 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten AR für Frauen. Mit Bescheid vom 3. März 2006 lehnte die Beklagte die begehrte Rentenleistung ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach § 237a Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Versicherte AR erhalten, die das 60. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben, wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten haben. Somit müssten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Monate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen sein. Die Klägerin habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres nur insgesamt 97 Pflichtbeiträge (mit Berücksichtigung der k Versicherungszeiten) nachgewiesen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 mit der Begründung zurück, die Klägerin habe die Widerspruchsfrist von drei Monaten nicht eingehalten, der Widerspruch sei daher unzulässig. Die am 13. Mai 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage wies das Gericht mit Gerichtsbescheid (GB) vom 9. September 2010 zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin nach Vollendung des 40. Lebensjahres lediglich 98 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt habe und nicht die erforderlichen 121 Kalendermonate. Der GB wurde der Klägerin am 11. Juli 2011 in Kroatien persönlich ausgehändigt; auf die dem GB beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011, eingegangen bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2011, hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie habe den Gerichtsbescheid am 11. Juli 2011 ausgehändigt bekommen. Sie habe bis März 1994 Pflichtbeiträge gezahlt und nicht bis März 1993.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2006 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer AR für Frauen gemäß § 237a SGB VI seien nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist nach § 151 Abs. 1 iVm § 153 Abs. 1 i...