Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufliche Rehabilitation. Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Qualifizierungsmaßnahme zum Dienstleister im EDV-Bereich. Entzug der Berufsunfähigkeitsrente
Orientierungssatz
Bei einer neunmonatigen Teilqualifizierung zum Dienstleister im EDV-Bereich durch ein Berufsbildungswerk handelt es sich um eine Ausbildung iS von § 43 Abs 2 S 3 SGB 6 idF vom 24.3.1999. Die soziale Zumutbarkeit eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion auf den durch die Umschulung erreichten Beruf muss nicht geprüft werden. Durch Änderungen in den Verhältnissen kommt es zum Entzug der Berufsunfähigkeitsrente.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Inanspruchnahme von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation.
Der ... 1951 geborene Kläger war bis 1996 als Werkpolier im Baugewerbe beschäftigt. Der Ablehnung eines vom Kläger am 20. August 1996 gestellten Rentenantrages schloss sich ein sozialgerichtliches Streitverfahren an (S 28 RJ 1207/97), in dessen Verlauf das Sozialgericht die Beklagte verurteilte, dem Kläger ab 1. September 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Mit seinem bisherigen Beruf als Werkpolier in einem Betonbausanierungsbetrieb behandelte das Sozialgericht den Kläger darin wie einen Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion. Bei seinen gegebenen körperlichen Beeinträchtigungen könne er diesen Beruf nicht mehr ausüben. Dieses Urteil wurde rechtskräftig und von der Beklagten mit Bescheid vom 24. August 1999 ausgeführt.
Bereits am 27. Oktober 1997 hatte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation beantragt. Vom 26. Mai bis 9. Juni 1998 nahm der Kläger daraufhin beim Berufsförderungswerk B an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung teil. Eine Umschulung in kaufmännischem, technischem oder zeichnerischem Bereich wurde vom Berufsförderungswerk für aussichtsreich erachtet. In einer sozialmedizinischen Beurteilung des Berufsförderungswerkes (Ärztin D. von K) vom 26. Mai 1998 wurde dem Kläger Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten bei qualitativen Einschränkungen (überwiegend sitzend, Möglichkeit des Haltungswechsels) attestiert. Im Zusammenhang mit der beim Kläger praktisch bestehenden Einäugigkeit stellte der Augenarzt Dr. H am 29. Mai 1998 außerdem fest, dass der Kläger seitens der Augen für kaufmännische Tätigkeiten sowie Arbeiten am Bildschirm geeignet sei. Das wiederholte Angebot der Beklagten, an einem Reha-Vorbereitungslehrgang teilzunehmen und eine zweijährige Ausbildung zum Industriekaufmann zu absolvieren, nahm der Kläger nicht an. Nachdem die Beklagte ihn auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2000, weiterhin an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation interessiert zu sein. Mit Bescheid vom 18. September 2000 bewilligte ihm die Beklagte daraufhin berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Gestalt einer "Fortbildung Dienstleistung und EDV" für die Zeit vom 9. Oktober 2000 bis zum 13. Juli 2001 im Hause der B Bildungs- und Beratungsgesellschaft mbH. Am 13. Juli 2001 bescheinigte dieser Träger dem Kläger die erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme "Teilfeldqualifizierung im Dienstleistungsbereich mit EDV-Ausbildung". Die Fachärztin für Innere Medizin H. E stellte am 3. Januar 2002 für die Beklagte fest, der Umschulungsberuf als Dienstleister im EDV-Bereich könne aus ärztlicher Sicht vom Kläger vollschichtig wahrgenommen werden. Insoweit bleibe es bei der Stellungnahme vom 22. April 1998, wo der Kläger bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen als vollschichtig belastbar mit leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschätzt wurde.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger ihre Absicht, den Bescheid über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aufzuheben. Der Kläger habe nämlich erfolgreich an einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sei er nicht mehr berufsunfähig, weil er auf eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich verwiesen werde könne. Der Kläger teilte hierauf mit, die Beklagte verstoße gegen eine abgegebene Zusicherung, denn ihm sei im September 2000 bei einer Beratung mitgeteilt worden, dass die angestrebte Maßnahme nicht zum Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente führen werde. Als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion dürfe er nur auf sonstige Ausbildungsberufe verwiesen werden; hierfür reiche die Qualifizierungsmaßnahme aber nicht aus. Sie sei auf kein konkretes Berufsbild bezogen gewesen. Es sei lediglich rudimentäres Wissen vermittelt worden, das für keine konkrete Tätigkeit ausreiche. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 entzog die Beklagte dem Kläger die mit Bescheid vom 24. August 1999 gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Wirkung vom 1. März 2...