Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Witwenrente. Bestandsrente aus überführten Renten des Beitrittsgebiets. Feststellung des Wertes der Witwenrente. Vergleichswert. Überprüfung der Rente eines verstorbenen Bestandsrentners durch die Witwe. Auswirkungen der Bestandskraft des Rentenbescheides des Bestandsrentners
Orientierungssatz
1. Die Witwe eines Versicherten, der zusatzversorgter Bestandsrentner im Beitrittsgebiet war, kann bei einem Rentenbeginn der Witwenrente nach dem 31.12.1991 eine Neuberechnung nach § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG nicht verlangen (Vergleiche BSG, Urteil vom 29.07.2004 - B 4 RA 45/03 R).
2. Das SGB IV gibt dem versicherten Ehegatten, der die Wartezeit erfüllt hat, gegen den Träger eine subjektiv-rechtliche Rentenanwartschaft, die eine für ihn privatnützige Lebensversicherung auf den eigenen Todesfall enthält. Das Recht auf Witwenrente ist damit zwar ein aus dem Rechtsverhältnis zwischen Versichertem und Rentenversicherungsträger abgeleitetes, jedoch eigenständiges Recht, also nicht ein kraft Rechtsnachfolge übergegangenes Recht des Versicherten (Vergleiche BSG, Urteil vom 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10).
3. § 307b Abs. 1 SGB VI a.F. ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Für Rentenbezugszeiten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung ist dies hinzunehmen, wenn die auf § 307b Abs. 1 SGB VI a.F. beruhenden Entscheidungen zum Zeitpunkt des Urteils bestandskräftig sind (Vergleiche BVerfG, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96 = SozR 3-2600 § 307b Nr.6).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. April 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist die Witwe des 1996 verstorbenen Versicherten E C.
Der Versicherte bezog in der DDR ab dem 01. November 1989 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung, die ab dem 01. März 1990 346,00 M (Änderungs-Bescheid des FDGB vom 04. April 1990) betrug, sowie eine Zusatzinvalidenrente aus der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR in Höhe von 800,00 M (Bescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 25. Januar 1990).
Vor der Umwertung der Versichertenrente zum 01.01.1992 erhielt er eine Rente aus der Sozialversicherung in Höhe von 745,00 DM sowie eine Leistung aus der Zusatzversorgung in Höhe von 499,00 DM (Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung zum 01. Juli 1991), der Gesamtauszahlbetrag belief sich somit auf 1.244,00 DM.
Mit undatiertem Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ≪SGB VI≫) wurde die monatliche Versichertenrente des Versicherten, der am 10. Januar 1991 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, umgewertet und angepasst und als Regelaltersrente weiter gezahlt. Die Höhe der Rente wurde auf 1.329,09 DM brutto (Zahlbetrag 1.244,03 DM) festgesetzt. Der Berechnung waren 44,1540 persönliche Entgeltpunkte (EP) Ost zugrunde gelegt worden.
Nach Erlass des Entgeltbescheides vom 27. Juni 1995 berechnete die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 11. Oktober 1995 neu. Auf der Grundlage von nunmehr 66,2315 EP (Ost) wurde eine Rente ab dem 01. Juli 1990 bis zum 31. Januar 1991 in Höhe von 988,84 DM ermittelt. Diese wurde dem zum 01. Juli 1990 garantierten Zahlbetrag in Höhe von 1.146,00 DM gegenüber gestellt. Dieser Betrag wurde, da höher, weiter gezahlt.
Mit weiterem Bescheid vom 30. Oktober 1995 wurde die Regelaltersrente ab dem 01. Februar 1991 auf der Grundlage derselben EP (Ost) neu festgestellt. Unter Berücksichtigung des garantierten Zahlbetrags von 1.146,00 DM (bis zum 30. Juni 1990), 1.244,00 DM (bis zum 31. Dezember 1991) und 1.329,09 DM (ab dem 01. Januar 1992) überstieg erstmals ab dem 01. Juli 1992 die monatliche Rente den garantierten Zahlbetrag.
Dem Widerspruch des Versicherten, mit dem dieser für die Zeiträume vom 01. August 1955 bis zum 31. Dezember 1957 sowie vom 17. November 1958 bis zum 12. April 1959 höhere Bruttoverdienste geltend gemacht hatte, half die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 1996 in vollem Umfang ab und stellte auf der Grundlage der vom Kläger nachgewiesenen Überentgelte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Juli 1990 unter Zugrundelegung von nunmehr 66,8161 EP (Ost) neu fest. Eine Änderung des Zahlbetrags ergab sich jedoch nicht, da die Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung die ermittelte monatliche Rente weiterhin überstieg. Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 1996 wurde auch die Regelaltersrente von Beginn an unter Zugrundelegung von 66,8162 EP (Ost) neu festgestellt. Für die Zeit ab dem 01. Juli 1992 ergaben sich dadurch erhöhte Zahlbeträge. Die Bescheide wurden besta...