Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 14.6.2006 - L 7 KA 18/02-25, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin werden dieses Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2000 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 13. Dezember 2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Honoraransprüche der Klägerin für das Quartal III/98 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen in dem Quartal III/98.
Die Klägerin, die Diplompsychologin ist, nahm zumindest seit dem Quartal III/98 im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im so genannten Delegationsverfahren an der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen teil. Nach zwischenzeitlicher Ermächtigung ist sie seit dem 1. Januar 2000 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Für das streitige Quartal III/98 setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin mit ihrem Honorarbescheid vom 4. Februar 1999 auf 15.094,99 DM fest. Die von der Klägerin bei einer Fallzahl von 33 angeforderten 234.560 Punkte honorierte sie, soweit die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in den speziellen Fachgruppenhonorarfonds für Psychotherapeuten/ nichtärztliche Psychotherapeuten fielen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HVM, d. h. bis zu einer Fallzahl von 95 und einer Punktzahl von 3100 je Fall, mit einem Punktwert von 7,49 DPf im Primär- und Ersatzkassenbereich sowie hinsichtlich der übrigen Leistungen mit Punktwerten von 4,90 DPf im Primärkassenbereich und 5,80 DPf im Ersatzkassenbereich. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2000 zurück und bestätigte die von ihr getroffene Entscheidung schließlich mit ihrem Überprüfungsbescheid vom 13. Dezember 2000.
Nach Verbindung der die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen der Klägerin in den Quartalen III/98, I/99, II/99 sowie III/99 betreffenden Klageverfahren (Quartal III/98: S 1 KA110/00; Quartal I/99: S 1 KA 223/00; Quartal II/99: S 1 KA 391/00 und Quartal III/99: S 1 KA 96/01) durch das Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 1 KA 110/00 hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klagen im Wesentlichen vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die nicht nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998, sondern auch das Jahr 1999 Geltung beanspruchen müsse, sei die Beklagte verpflichtet, die Auszahlungspunktwerte für die von ihr erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich auf 10 DPf zu stützen, um ihr ein angemessenes Einkommen zu sichern.
Mit seinem Urteil vom 10. April 2002 hat das Sozialgericht Potsdam den von der Klägerin angefochtenen Honorarbescheid vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2000 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 13. Dezember 2000 für das Quartal III/98 abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, die Vergütungsansprüche der Klägerin für die von ihr in dem vorgenannten Quartal erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die auf eine höhere Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen für die Quartale I/99, II/99 sowie III/99 gerichteten Klagen hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es - bezogen auf das hier allein streitige Quartal III/98 - im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Honorarbescheid sei rechtswidrig. Die Beklagte habe den insoweit maßgeblichen Honorarverteilungsmaßstab zwar richtig angewandt. Er verstoße jedoch hinsichtlich der Vergütung der zeitabhängigen und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) gegen das aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) herzuleitende Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Dieses Gebot sowie der Sicherstellungsauftrag verpflichteten die Beklagte, einer signifikanten Benachteiligung der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte oder Psychologen bei der Honorarverteilung entgegenzuwirken. Bei der Ermittlung, ob eine solche signifikante Benachteiligung der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte oder nichtärztlichen Psychotherapeuten bestehe, sei es geboten, deren Erlössituation mit der der Allgemeinmediziner zu vergleichen, die in der Skala der bundesdurchschnittlichen Erlöse mit 135.014 DM 1996 eine Mittelposition einnähmen. Auch in dem Bezirk der Beklagten sei eine Orientierung an dieser Erlössituation geboten, weil die Fachgruppe der Allgemeinmed...