Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin-Potsdam vom 14.6.2006 - L 7 KA 18/02-25, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin werden dieses Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2000 und der Bescheid vom 5. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale III/98 und IV/98 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen für die Quartale III/98 und IV/98.
Die Klägerin, die Diplompsychologin ist, nahm zumindest in den hier streitbefangenen Quartalen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung im so genannten Delegationsverfahren an der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen teil.
Ihr Honorar für das streitige Quartal III/98 setzte die Beklagte mit ihrem Honorarbescheid vom 4. Februar 1999 auf 26.167,34 DM fest. Hierbei unterwarf sie die von der Klägerin bei einer Fallzahl von 64 angeforderten 432.572 Punkte einer - die Leistungsanteile im Primär- und Ersatzkassenbereich beachtenden - Kürzung nach § 8 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) auf der Grundlage der Abrechnungsergebnisse des entsprechenden Vorjahresquartals sowie unter Berücksichtigung einer fünfprozentigen Erhöhung der damaligen arztindividuellen Fallzahl um 29.382,3 Punkte bzw. 6,79 %. Die verbleibenden Punkte honorierte sie, soweit die ihnen zugrunde liegenden Leistungen in den speziellen Fachgruppenhonorarfonds für Psychotherapeuten/nichtärztliche Psychotherapeuten fielen, nach § 6 Abs. 6 Satz 1 HVM bis zu einer Fallzahl von 95 und einer Punktzahl von 3100 je Fall mit einem Punktwert von 7,49 DPf im Primär- und Ersatzkassenbereich sowie hinsichtlich der übrigen Leistungen mit Punktwerten von 4,90 DPf im Primärkassenbereich und 5,80 DPf im Ersatzkassenbereich. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2000 zurück.
Für das streitige Quartal IV/98 setzte die Beklagte das der Klägerin zustehende Honorar mit ihrem Honorarbescheid vom 5. Mai 1999 auf 22.035,01 DM fest. Auch insoweit brachte sie die Begrenzungsregelung des § 8 HVM zur Anwendung und kürzte die von der Klägerin angeforderten 400.950 Punkte unter Berücksichtigung des Verhältnisses der im Primär- und Ersatzkassenbereich erbrachten Leistungen bei einer Fallzahl von 53 um 80.823,9 Punkte bzw. 20,16 %. Die restlichen Punkte honorierte sie hinsichtlich der § 6 Abs. 6 Satz 1 HVM unterfallenden Leistungen im Primär- und Ersatzkassenbereich wiederum mit einem Punktwert von 7,49 DPf sowie hinsichtlich der übrigen Leistungen mit Punktwerten von 5,70 DPf im Primärkassenbereich und 6,70 DPf im Ersatzkassenbereich. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 9. März 2000 zurück.
Nach Verbindung der die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen der Klägerin in den Quartalen III/98, IV/98, I/99 und III/99 betreffenden Klageverfahren (Quartal III/98: S 1 KA109/00; Quartal IV/98: S 1 KA 149/00; Quartal I/99: S 1 KA 222/00 und Quartal III/99: S 1 KA 86/01) durch das Sozialgericht Potsdam unter dem Aktenzeichen S 1 KA 109/00 hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klagen im Wesentlichen vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Beklagte verpflichtet, die Auszahlungspunktwerte für die von ihr erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen grundsätzlich auf 10 DPf zu stützen, um ihr ein angemessenes Einkommen zu sichern. Im Übrigen sei die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der von ihr angeforderten Punkte nach § 8 HVM rechtswidrig.
Mit seinem Urteil vom 10. April 2002 hat das Sozialgericht Potsdam die von der Klägerin angefochtenen Honorarbescheide in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide für die Quartale III/98 und IV/98 aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, die Vergütungsansprüche der Klägerin für die von ihr in den vorgenannten Quartalen erbrachten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die auf eine höhere Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen für die Quartale I/99 sowie III/99 gerichteten Klagen hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es - bezogen auf die hier allein streitbefangenen Quartale III/98 und IV/98 - im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Honorarbescheide seien rechtswidrig. Die Beklagte habe die insoweit maßgeblichen Honorarverteilungsmaßstäbe zwar richtig angewandt. Sie verstießen jedoch hi...