Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2101. Tendovaginitis stenosans de Quervain. Sehnenscheidenerkrankung des Handgelenks. arbeitstechnische Voraussetzung. Nachweis im Vollbeweis. Computertätigkeit einer Bürokauffrau
Orientierungssatz
1.Zur Nichtanerkennung der Tendovaginitis stenosans de Quervain einer Bürokauffrau als Berufskrankheit iSv Anl 1 Nr 2101 BKV mangels Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen.
2. Zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2102 bei einem typischen Bildschirm- bzw Büroarbeitsplatz, insbesondere zu belastenden Tätigkeiten mit der Computermaus (vgl LSG Darmstadt vom 29.10.2013 - L 3 U 28/10 = UV-Recht Aktuell 2014, 445).
3. Nach der überwiegenden medizinisch-wissenschaftlichen Literatur wird das Krankheitsbild der Tendovaginitis stenosans de Quervain nicht als primäre Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes gesehen, sondern als Erkrankung der Sehne selbst, die nicht unter die BK 2101 fällt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2101 der Anl. 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze.
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin absolvierte von September 1986 bis Juli 1988 eine Ausbildung zur Floristin und war im Anschluss bis zum September 2001 mit einem entsprechenden Tätigkeitsfeld in verschiedenen Blumenläden tätig. Von September 2002 bis Juni 2004 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, war danach von Juli 2004 bis Dezember 2006 erneut als Floristin tätig und nahm im Februar 2007 in Teilzeit (30 Stunden pro Woche) eine Beschäftigung als Bürokauffrau auf. Nach einer Arbeitslosigkeit von November 2009 bis Januar 2010 bildete sich die Klägerin von Februar 2010 bis Juni 2010 im Lohn-und Gehaltsbereich weiter, war sodann von Juli 2010 bis September 2010 erneut arbeitssuchend und begann im Oktober 2010 in Teilzeit (20 Stunden pro Woche) eine Tätigkeit als Bürokauffrau bei der C GmbH. Von April 2011 bis Oktober 2011 war sie als kaufmännische Angestellte bei dem Entsorgungsbetrieb A C GmbH beschäftigt; ab Oktober 2011 war sie für die A M GmbH in Vollzeit als Personalsachbearbeiterin tätig.
Am 07. Januar 2012 stellte sich die Klägerin erstmals im H Klinikum B aufgrund einer Überlastung ihrer rechten Hand vor. Festgestellt wurde eine Peritendinitis der Strecksehne im Bereich des dorsalen Handgelenks mit hauptsächlicher Schmerzsymptomatik speichenseitig . Die Behandlung erfolgte zunächst konservativ.
Laut Befundbericht des H Klinikums B vom 07. Februar 2014 habe die Klägerin seit dem Vortag akute Beschwerden im Bereich der Tabatiere des rechten Handgelenks verspürt. Als Diagnose wurde eine Tendovaginitis stenosans de Quervain gestellt und die Weiterbehandlung durch die niedergelassene Orthopädin empfohlen.
Die erste Operation aufgrund der Tendovaginitis stenosans de Quervain erfolgte durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. M am 26. März 2014. Es wurde das erste Strecksehnenfach gespalten, aus dem sich klare Flüssigkeit entleerte. Dr. M gab an, dass das Retinaculum leicht verdickt und derb erschienen sei, ohne auffällige entzündliche Reaktion im ersten Strecksehnenfach.
Nachdem bereits in den Zeiträumen vom 10. Februar bis zum 21. Februar 2014 und vom 26. März bis zum 17. April 2014 wegen dieses Erkrankungsbildes des rechten Handgelenks Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin bestanden hatten, war sie seit dem 19. März 2015 laufend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung B-B vom 01. Dezember 2016 wurde der Klägerin auf ihren Antrag mit Wirkung vom 01. Oktober 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, zunächst befristet bis zum 30. September 2018.
Eine weitere Operation der Klägerin wegen der rezidivierenden Tendovaginitis stenosans de Quervain fand am 07. Juli 2015 im H Klinikum B statt. Laut Operationsbericht vom gleichen Tag wurde eine Exzision der Synovialitis im zweiten Strecksehnenfach rechts vorgenommen. Der histologische Befund zeigte sich unauffällig.
In der postoperativen Nachbehandlungsphase stellte sich zunehmend ein neuralgischer Schmerz direkt unterhalb der Narbe ein. Aufgrund dieser Indikation wurde die Wunde am 17. September 2015 im H Klinikum B erneut revidiert. Laut Operationsbericht vom gleichen Tag sowie Arztbrief vom Folgetag erfolgte die Neurolyse komplikationslos und die Wunde zeigte sich postoperativ reizfrei.
Am 20. Oktober 2015 zeigte die Klägerin bei der Beklagten den Verdacht auf das Bestehen einer BK wegen ihrer Erkrankung im Bereich der rechten Hand an. Die Bekl...