Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Aufwandsentschädigung für einen ehrenamtlichen Bezirksverordneten. keine zweckbestimmte Einnahme. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 14 AS 36/17 R

 

Orientierungssatz

Die einem ehrenamtlichen Bezirksverordneten gewährte Aufwandsentschädigung ist als Einkommen zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS von § 11a Abs 3 S 1 SGB 2 handelt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.09.2018; Aktenzeichen B 14 AS 36/17 R)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Einkommen aus einer Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit der Klägerin als Bezirksverordnete.

Die 1965 geborene, alleinstehende Klägerin ist seit 2006 Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung F-K (BVV) und erhielt laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II. Die Wahl zur BVV und den Bezug einer Aufwandsentschädigung teilte sie dem Beklagten im Jahr 2006 mit. Nach einer internen Stellungnahme der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg vom 27. März 2006 handelte es sich entsprechend der späteren Weisung vom 21. Januar 2008 bei der Aufwandsentschädigung für BVV-Mitglieder um privilegiertes Einkommen.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 6. Oktober 2011, mit dem sie angab, nicht über Einkommen oder sonstige Einnahmen zu verfügen, mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 742 €. Mit Änderungsbescheid vom 3. November 2011 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Klägerin, zum 1. November 2011 über ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 € aus einer Beschäftigung zu verfügen, reduzierte der Beklagte den Leistungsbetrag für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 30. April 2012 um 64 € und setzte diesen mit Änderungsbescheid vom 26. November 2011 für denselben Zeitraum unter Anpassung des erhöhten Regelbedarfssatzes ab 1. Januar 2012 (374 €) neu fest.

Auf den nachfolgenden Weiterbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2012 für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2012 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung des von ihr ausschließlich angegebenen Erwerbseinkommens von 180 € in Höhe von 688 € monatlich.

Mit ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 15. Oktober 2012 gab die Klägerin auf die im überarbeiteten Antragsvordruck (Anlage EK - 04.2012) enthaltene Frage zur Ausübung einer u.a. ehrenamtlichen Tätigkeit und ggf. dem Bezug einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ihre Tätigkeit als Bezirksverordnete sowie den Erhalt einer Grundentschädigung von 335 € zuzüglich Fahrgeldentschädigung in Höhe von 41 € für August 2012 (Abrechnung der BVV vom 31. Juli 2012) an.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 bewilligte ihr der Beklagte vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 in Höhe von insgesamt 688 €.

Mit zwei Änderungsbescheiden vom 13. November 2012 für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 und vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 erkannte der Beklagte einen höheren Unterkunftsbedarf der Klägerin an und berücksichtigte für August 2012 die Einkünfte aus der Bezirksverordnetentätigkeit, welches er im Widerspruchsverfahren mit Abhilfebescheid vom 13. Dezember 2012 zurücknahm mit dem Hinweis auf eine erneute Prüfung.

Dem Widerspruch der Klägerin gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung (Bescheid vom 25. Januar 2013; Erstattungssumme 1.134 €) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 half der Beklagte ab.

Mit weiterem Bescheid vom 25. Januar 2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 10. Oktober 2011 in der Fassung der im Einzelnen genannten Änderungsbescheide für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 teilweise in Höhe von monatlich 189 € auf und forderte eine Erstattung von insgesamt 1.150 €.

Mit einem dritten Bescheid vom 25. Januar 2013 hob er den Bescheid vom 3. April 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 teilweise in Höhe von monatlich 193 € auf und forderte die Erstattung von insgesamt 1.158 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013 hinsichtlich der Leistungszeiträume vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 und vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück mit der wesentlichen Begründung: Die Klägerin habe in Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht in Bezug auf den Anspruch auf Grundentschädigung, ...

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