Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruchsübergang der Rechtsanwaltsvergütung eines Widerspruchsverfahrens bei bewilligter Beratungshilfe vom Widerspruchsführer auf den Rechtsanwalt

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch des Widerspruchsführers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB 10 gegenüber der Behörde steht nur dem Widerspruchsführer, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu, vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R.

2. Dagegen geht bei bewilligter Beratungshilfe der Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über. Der Anwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht spätestens in der Auszahlung der Beratungshilfevergütung.

3. Mit dem Anspruchsübergang verliert der Widerspruchsführer den Ersatzanspruch gegenüber der Behörde. Bei der Regelung nach § 9 S. 2 BerHG handelt es sich um eine cessio legis.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 142,80 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die weitere Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens in Sachen T W i. H. v. 142,80 Euro.

Mit Bescheid vom 06. Februar 2007 bewilligte der Beklagte Herrn T W - Antragsteller und Widerspruchsführer - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Februar 2007 bis zum 30. April 2007. Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Antragstellers auf Überprüfung des Bescheides vom 06. Februar 2007 ab. Gegen diese beiden Bescheide legte der Kläger als Bevollmächtigter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 01. März 2007 Widerspruch ein und begehrte die weitere Gewährung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II. Die Widersprüche wurden unter den Aktenzeichen und registriert. Mit Änderungsbescheid vom 07. März 2007 bewilligte der Beklagte nunmehr für denselben Zeitraum Leistungen unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II. Mit Schreiben vom 05. März 2007 (beim Beklagten eingegangen am 08. März 2007) ergänzte der Widerspruchsführer selber die Begründung zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. Februar 2007 dahin gehend, seine Einkünfte aus der Untervermietung seiner D Wohnung seien falsch angesetzt worden.

Mit “Abhilfe„bescheid vom 27. März 2007 übernahm der Beklagte u. a. gemäß § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Grunde nach die dem Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Er lehnte jedoch die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Klägers ab, weil dessen Zuziehung für die erfolgreiche Durchsetzung des Anliegens nicht erforderlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid, soweit mit ihm die Erstattung von Kosten im Vorverfahren für die Hinzuziehung des Klägers abgelehnt wurde, legte der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers mit Schreiben vom 10. April 2007 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde unter dem Aktenzeichen registriert.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2007 beantragte der Kläger als Bevollmächtigter des Widerspruchsführers bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe und Festsetzung sowie Auszahlung von Gebühren i. H. v. 99,96 Euro unter Einreichung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 06. Februar 2007 und 13. Februar 2007. In dem zum Antrag gehörigen Formularblatt wurde die Angelegenheit, wegen der Beratungshilfe beantragt wurde, bezeichnet als: “Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II: Fehlerhafte Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung, fehlende Bewilligung eines Zuschlags nach Bezug von ALG (Arbeitslosengeld) I. Am 29. Oktober 2007 bewilligte das Amtsgericht Pankow/Weißensee zu dem Aktenzeichen die beantragte nachträgliche Beratungshilfe, am 11. Februar 2008 wurde die Auszahlung an den Kläger mit Fälligkeitstermin am 15. Februar 2008 veranlasst. Am 18. Februar 2008 ging die Zahlung beim Kläger ein.

Mit Abhilfebescheid vom 30. August 2007 wurde der “Abhilfe„bescheid vom 27. März 2007 aufgehoben. Dem Widerspruch sei entgegen der Entscheidung im Abhilfebescheid nicht abgeholfen worden, denn der Widerspruchsführer habe den vom Kläger eingelegten Widerspruch weitergehend ergänzt. Der Abhilfebescheid vom 27. März 2007 sei daher rechtswidrig gewesen. Über die Widersprüche vom 01. März 2007 zu den Zeichen und ergingen zeitnahe gesonderte Entscheidungen. Bei der dann zu treffenden Kostenentscheidung werde die Begründung des Widerspruchs ...

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