Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer Anrechnungszeit während des Bezuges von Übergangsgeld
Leitsatz (amtlich)
Anrechnungszeit bei Bezug von Übergangsgeld für eine Fachschulausbildung in der Zeit von 1980 - 1982.
Orientierungssatz
1. § 58 Abs 1 S 3 SGB 6 ist nicht nur auf Tatbestände des § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 5 SGB 6 anwendbar, sondern erfasst grundsätzlich alle Tatbestände, die (zugleich) mit echten Pflichtbeitragszeiten belegt sind (vgl LSG Stuttgart vom 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02).
2. Aus den Materialien zu § 58 Abs 1 S 3 SGB 6 (vgl BT Drs 11/4124) ergibt sich, dass Zeiten in denen Versicherte wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, bis auf eine zeitliche Ausnahme, vollwertige Beitragszeiten und nicht Anrechnungszeiten sein sollen (Anschluss an LSG Stuttgart vom 16.12.2004 - L 10 RA 4286/02).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Die Bescheide der Beklagten vom 21. Dezember 2001 und 15. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Zeit vom 18. Februar 1980 bis zum 19. Januar 1982 als Zeit der Fachschulausbildung vorgemerkt hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung dahingehend, die Zeit vom 18. Februar 1980 bis 19. Januar 1982 allein als Pflichtbeitragszeit (und nicht auch als Anrechnungszeit) vorzumerken.
Der 1950 geborene Kläger hat in der Zeit vom 18. Februar 1980 bis 19. Januar 1982 eine durch die damalige Bundesanstalt für Arbeit (BA) geförderte Umschulung zum "Staatlich geprüften Techniker - Fachrichtung Versorgungstechnik" an der ST in B absolviert. Gemäß der Sammlung “Einrichtungen zur beruflichen Bildung", herausgegeben von der BA 1980, Nr. 6219-504, erfolgte die Ausbildung an der S T B in Vollzeit. Für diese Bildungsmaßnahme wurde dem Kläger mit Bescheid der BA vom 31. März 1980 Übergangsgeld für die Zeit ab 18. Februar 1980 bewilligt.
Nachdem der Kläger durch seine Bevollmächtigte einen Kontenklärungsantrag gestellt und diese mit Schriftsatz vom 7. September 2001mitgeteilt hatte, dass eine Anerkennung der Zeit an der T als Anrechnungszeit nicht begehrt werde, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2001die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre, also damals bis zum 31. Dezember 1994, zurücklagen, als für die Beteiligten verbindlich fest. Dabeimerkte sie die Zeit vom 18. Februar 1980 bis 19. Januar 1982 sowohl als Pflichtbeitragszeit als auch als Fachschulausbildung vor.
Mit dem am 3. oder 4. Januar 2002 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruchbegehrte der Kläger unter anderem, die Zeit vom 18. Februar 1980 bis 19. Januar 1982 nicht als Anrechnungszeit vorzumerken, da dies gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neben einer Pflichtbeitragsleistung wegen Leistungsbezuges ausgeschlossen sei. Im Übrigen habe keine überwiegende Inanspruchnahme durch die Technikerausbildung vorgelegen, da der Zeitaufwand wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden betragen habe.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2002 hat die Beklagte die Daten, die bis zum 31. Dezember 1995 zurückliegen, als für die Beteiligten verbindlich festgestellt, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden waren. Dabei hat sie in dem dazugehörigen Versicherungsverlauf die Zeit vom 18. Februar 1980 bis 19. Januar 1982 (wieder) als Zeit der Fachschulausbildung vorgemerkt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Ausschlussregelung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI sei nur auf die Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 (Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Erhalt von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben)und Nr. 3 (Arbeitslosigkeit bei Meldung als arbeitsuchend ohne Leistungsbezug wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens) SGB VI anzuwenden. Sie gelte nicht für die vom Arbeitsamt gewährte berufsfördernde Bildungsmaßnahme. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass diese schulische Ausbildung gleichzeitig eine Pflichtbeitragszeit sei, weil für die dem Kläger vom Arbeitsamt gewährten Leistungen Pflichtbeiträge entrichtet worden seien.
Mit der am 6. Juni 2003 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI besage, dass Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig gewesen seien, nicht Anrechnungszeiten seien, wobei die altersbezogene Beschränkung erst mit Inkrafttreten des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) zum 1. Januar 2002 aufgenommen word...