Entscheidungsstichwort (Thema)
Begehren auf Vormerkung höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte als von Einzugsstelle (Krankenkasse) der Rentenversicherung mitgeteilt. Nachweispflicht bei Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten des Rentenversicherungsträgers und des Gerichts bei Kl. Vormerkungsverfahren. Nachweis des tatsächlichen Erhalts höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte allein durch Vorlage von Jahresabschlüssen der Arbeitgeber nicht möglich. Vollbeweis. Vormerkung höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte. Vormerkungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Der Rentenversicherungsträger darf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nur vormerken, soweit der Arbeitgeber es tatsächlich gezahlt hat. Ein (angeblicher) Anspruch des Versicherten auf ausstehendes Arbeitsentgelt genügt hingegen nicht.
Orientierungssatz
1. Der Versicherungsträger stellt nach § 149 Abs. 5 SGB VI, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, durch Vormerkungsbescheid fest. Zu den vorzumerkenden Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, gehören gemäß § 70 Abs. 1 i. V. m. §§ 161, 162 Nr. 1 SGB VI die vom Versicherten erzielten Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen (beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte).
2. Für einen Anspruch auf Vormerkung höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte, als diejenigen, die bisher bereits im Versicherungskonto vorgemerkt sind, ist der Nachweis iSd Vollbeweises zu führen, dass aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis höhere Beträge zu berücksichtigen sind. Geeignete Beweismittel sind Arbeitsverträge, Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide oder Kontoauszüge. Die Vorlage von Jahresabschlüssen des ehemaligen Arbeitgebers, die lediglich die Summen der an sämtliche Beschäftigten gezahlten Jahreslöhne und -gehälter und der darauf entfallenden Sozialabgaben ausweisen, ist als Nachweis ungeeignet.
Normenkette
SGB IV § 28f; SGB VI § 149 Abs. 5, § 70 Abs. 1, §§ 161, 162 Nr. 1; SGG § 103 S. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vormerkung höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte für die Jahre ab 1981.
Die 1951 geborene Klägerin hat an der T Universität B am 20. März 1980 den Grad eines Diplom-Kaufmanns erworben. Vom 01. Oktober 1982 bis zum 28. Februar 1983 führte sie selbständig eine Beratungstätigkeit bei einem Einkommen von 4.800 DM jährlich (400 DM monatlich) aus und beantragte dafür die Aufnahme in die Pflichtversicherung von Selbständigen. Daneben bezog die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte in den Steuerberatungs- und Wirtschaftsberatungs-Sozietäten B, L, H & Partner und B R-AG.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1983 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 01. Oktober 1982 bis Ende Februar 1983 fest. Einen Arbeitsvertrag über die ab März 1983 aufgenommene nichtselbständige Tätigkeit reichte die Klägerin nicht ein. Sie teilte lediglich mit, sie habe in den Jahren 1980/81 bei der Wirtschaftsprüfungssozietät B & Partner und dann anschließend bei der B R-AG gearbeitet und reichte die Ablichtung einer Gehaltsbescheinigung für März 1983 ein, die ein Bruttogehalt von 2.168,06 DM aufwies. Die aufgrund der festgestellten Versicherungspflicht von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge wurden bei der Beklagten im Juli 1983 verbucht.
Im Rahmen eines von der Klägerin veranlassten Kontenklärungsverfahrens reichte diese die veröffentlichten Jahresabschlüsse der B R-AG für die Jahre 1981 bis 1986 ein und äußerte - ebenso wie in ihrem “Widerspruch„ gegen den ihr von der Beklagten zugesandten Versicherungsverlauf vom 11. Oktober 2004 - die Auffassung, dass sich aus den Posten “Löhne und Gehälter„ der Gewinn- und Verlustrechnungen (z. B. für das Geschäftsjahr 1981: 1.465.467,95 DM) allgemeinverbindliche Zusagen für die Gehälter der Angestellten ergeben würden.
Nachdem die Beklagte ihr mitgeteilt hatte, dass der Versicherungsverlauf, soweit er nicht nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für verbindlich erklärt werde, keinen Verwaltungsakt darstelle, stellte die Klägerin am 26. Juli 2005 einen förmlichen Antrag auf Kontenklärung. Sie trug vor, die Höhe der in den ausgewiesenen Löhnen und Gehältern der Angestellten liegenden allgemeinverbindlichen Zusagen der Arbeitgeber könne mit Hilfe der Steuerrechtsprechung (Einkommen- und Körperschaftssteuer) sowie der in den Jahresabschlüssen zugesagten Lohn- und Gehaltsbeträge ermittelt werden, wobei auch die Lohnnebenkosten berücksichtigt werden müssten. Über die für sie offenbar sehr hoch abgeschlossenen Versicherungen sei sie nie durch Abrech...