Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitrittsgebiet. rentenrechtliche Zeit. Abitur und Berufsausbildung. Vormerkungsbescheid. Rentenbescheid. sozialgerichtliches Verfahren. Ersetzung. Änderung. Anfechtungsklage. Verpflichtungsklage
Orientierungssatz
1. Die auf Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten bzw höherer Arbeitsverdienste gerichtete Verpflichtungsklage wird nach Erlass eines Altersrentenbescheides unzulässig. Die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage folgt daraus, dass ein Kläger mit dem Erlass des Bescheides über die Bewilligung von Rente keinen Anspruch mehr auf Änderung der mit einem Vormerkungsbescheid getroffenen Regelungen hat.
2. Zur rentenrechtlichen Wirkung einer im Beitrittsgebiet absolvierten Abiturausbildung mit Berufsausbildung sowie einer Berufsausbildung mit Abitur.
3. Ergeht im sozialgerichtlichen Verfahren während eines Rechtsstreites um einen Vormerkungsbescheid ein Altersrentenbescheid, wird der Altersrentenbescheid nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
4. Eine direkte Anwendung des § 96 Abs 1 SGG idF vom 26.3.2008 ist in solchen Fallkonstellationen nicht zu befürworten (entgegen BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R = SozR 4-2600 § 248 Nr 1).
5. Auch eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG idF vom 26.3.2008 scheidet aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird, soweit der Anspruch auf Altersrente betroffen ist, zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Vormerkung verschiedener Zeiten.
Der 1948 geborene Kläger, der vom 1. September 1963 an Erweiterte Oberschulen (EOS), nämlich die EOS “Friedrich Engels„ und die “M Oberschule„, besuchte und im Sommer 1967 erfolgreich mit dem Reifezeugnis abschloss und zugleich eine Berufsausbildung zum Funkmechaniker mit Erwerb des entsprechenden Facharbeiterzeugnisses vom 24. Juli 1967 absolvierte, arbeitete anschließend vom 1. September 1967 bis 15. Januar 1968 als Funkmechaniker beim VEB F D. Vom 16. Januar 1968 bis 28. Februar 1990 war er als Angestellter des Ministeriums des Innern und vom 1. März bis 30. September 1990 als Passkontrolleur bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (1. Oktober 1990 bis 28. März 1992 und 30. März 1992 bis 2. Januar 1993) übte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung (4. Januar 1993 bis 31. März 1995) aus. Nach einer weiteren Zeit der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug (1. April 1995 bis 20. Juli 1996) war er erneut versicherungspflichtig beschäftigt (22. Juli bis 31. August 1996), bevor er wiederum arbeitslos mit Leistungsbezug (2. September 1996 bis 31. März 1997) war.
Für den Kläger sind Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 1. Juli 1968 bis 28. Februar 1990 und zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 1. März bis 30. September 1990 festgestellt.
Der Kläger bezieht seit 1. August 2013 Altersrente für langjährig Versicherte.
Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Kläger mit dem Versicherungsverlauf vom 26. November 2003 über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten mit der Bitte um Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit unterrichtet hatte, begehrte der Kläger die Berücksichtigung der tatsächlich im Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 28. Februar 1990 erzielten Arbeitsverdienste, der Lehre vom 01. September 1963 bis 31. August 1967, der Beschäftigung als Facharbeiter vom 01. September 1967 bis 15. Januar 1968, der Beschäftigung als Passkontrolleur vom 01. März 1990 bis 30. September 1990 und der Arbeitslosigkeit vom 01. Oktober 1990 bis 28. März 1992.
Die Beklagte ermittelte wegen einer Beschäftigungszeit beim F D vom 1. September 1963 bis 31. August 1967 ergebnislos (Auskunft der DISOS GmbH - Landesdepot D vom 19. März 2004). Der Kläger legte eine (unvollständige) Kopie der Entgeltbescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vor.
Mit Bescheid ohne Datum mit Versicherungsverlauf vom 13. Mai 2004 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Zeiten bis 31. Dezember 1997 verbindlich fest. Als Anrechnungszeittatbestände merkte sie u. a. die Zeit vom 30. Juli 1965 bis 24. Juli 1967 als Schulausbildung vor. Sie merkte außerdem die Zeit vom 01. September 1963 bis 29. Juli 1965 als schulische Ausbildung vor, wobei sie darauf hinwies, dass diese Zeit nach derzeitiger Rechtslage nicht berücksichtigt werden könne, da die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Die Anerkennung der Zeit vom 25. Juli bis 31. August 1967 lehnte sie ab.
Die Beklagte erteilte außerdem den Bescheid vom 22. Juni 2004 nach § 149 Abs. 5 SGB VI, mit dem s...