Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Berücksichtigung einer im Rahmen einer Schulausbildung an einer Erweiterten Oberschule absolvierten Lehre in der ehemaligen DDR als Rentenbeitragszeiten. Zeit des Abiturs mit Berufsausbildung als Beitragszeit
Orientierungssatz
Wurden für Zeiten einer Schulausbildung in der früheren DDR, in der im Rahmen des Besuchs der Erweiterten Oberschule auch ein Ausbildungsberuf erlernt wurde, mangels bestehender Beitragspflicht tatsächlich keine Beiträge in das damalige Rentenversicherungssystem eingezahlt, so können diese Zeiten bei der Ermittlung des Versicherungsverlaufs in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Dabei kommt auch eine Berücksichtigung als fiktive Beitragszeit für die Dauer eines Lehrausbildungsverhältnisses nicht in Betracht, da dies eine Berufsausbildung und insoweit den Status als Lehrling voraussetzt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vormerkung der Zeit vom 01. September 1963 bis zum 31. August 1967 als Beitragszeit.
Die 1948 geborene Klägerin besuchte ab dem 01. September 1963 die Erweiterte Oberschule “A„ in S (EOS). Vom 02. Mai 1967 bis zum 16. Juni 1967 unterzog sie sich dort mit Erfolg der Reifeprüfung. Ebenfalls am 01. September 1963 hatte die Klägerin beim VEB Fahrzeug- und Gerätewerk S S (VEB) auch eine Lehrausbildung als Dreher mit gleichzeitigem Besuch der Betriebsschule des VEB begonnen, die sie mit erfolgreicher Ablegung der Facharbeiterprüfung am 21. Juli 1967 abschloss.
Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 03. April 2007 die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 verbindlich fest. Dabei wurden als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt:
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18.06.1965 - 30.04.1967 |
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Schulausbildung |
01.05.1967 - 31.05.1967 |
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Schulausbildung |
01.06.1967 - 16.06.1967 |
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Schulausbildung/Überbrückungszeit |
17.06.1967 -30.06.1976 |
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Schulausbildung/Überbrückungszeit |
01.07.1967 - 31.08.1967 |
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Schulausbildung/Überbrückungszeit |
Die Zeit vom 18. Juni 1964 bis 17. Juni 1965 wurde nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt, da die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31. Dezember 2002 verbindlich fest, soweit diese nicht früher festgestellt worden waren. Die Anerkennung der Zeit vom 01. September 1963 bis 31. August 1967 als Beitragszeit wurde abgelehnt, da nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2010 zurück: Dem Begehren der Klägerin, die Zeit des Abiturs mit Berufsausbildung vom 01. September 1963 bis 31. August 1967 als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne von § 248 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuerkennen, könne nicht entsprochen werden. Jugendliche, die die EOS besucht und neben dem Besuch der Oberschule eine Berufsausbildung durchgeführt hätten, hätten als Schüler gegolten. Bei ihnen habe der Besuch der Schule im Vordergrund gestanden. Die Teilnehmer an den Ausbildungsformen “Abitur mit Berufsausbildung„ hätten nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen, so dass für den Zeitraum der beruflichen Ausbildung keine Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI anzuerkennen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 01. März 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben mit der Begründung, dass sie bezüglich ihrer Lehrausbildung wie ein Lehrling der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung der DDR unterlegen habe.
Das SG hat in seiner Entscheidung als “sinngemäßen„ Antrag der Klägerin zugrunde gelegt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 31. August 1967 als Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 SGB VI anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf ihre Begründung im angegriffenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Durch Gerichtsbescheid des SG vom 12. November 2010 ist die Klage abgewiesen worden. Das SG hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01. September 1963 bis zum 31. August 1967 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt überhaupt erzielt habe und davon Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt worden seien. Die Klägerin habe im Formular zum Antrag auf Kontenklärung vom 03. Dezember 2005 selbst angegeben, dass ihr im streitigen Zeitraum kein Lehrlingsgehalt gezahlt worden sei, da zur gleichen Zeit das Abitur abgele...