Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld ≪Vog≫. Versicherungspflicht unmittelbar vor Bezug des Vog. Bezug von Lohnersatzleistungen vor dem Bezug des Vog
Leitsatz (amtlich)
Versicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld (Vog) tritt (grundsätzlich) nur ein, wenn sich der Vog-Bezug unmittelbar an das ihn begründende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis anschließt.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin während des Laufs so bezeichneter Vorruhestandsbezüge in der Zeit vom 25. Oktober 1999 bis 30. Juni 2004 rentenversicherungspflichtig und in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 kranken- und pflegeversicherungspflichtig war.
Die 1944 geborene Klägerin war von 1965 bis zum 31. März 1993 bei der Beigeladenen zu 3) als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein Monatsgehalt von 5.691 DM Brutto zuzüglich 13. Monatsgehalt und anteiliges Urlaubsgeld. Bei anteiliger Berücksichtigung dieser jährlichen Leistungen ergab sich ein Monatsbetrag von 6.331,91 DM Brutto. Die Klägerin war wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Die Beigeladene zu 3) trug einen Zuschuss von 50 % der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.
Der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war ein Aufhebungsvertrag vom 15. Januar 1993 vorausgegangen. Er sah für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 52.000 DM vor sowie ferner Vorruhestandsbezüge in Höhe von 60 % des zuletzt gezahlten Grundgehaltes einschließlich des 13. Gehaltes und Urlaubsgeldes, mithin von 3.799 DM monatlich. Als Zahlungsbeginn für das Vorruhestandsgeld (Vog) wurde die Vollendung des 53. Lebensjahres der Klägerin festgelegt, mithin Juni 1997, als Zahlungsende der frühest- mögliche Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Schließlich verpflichtete sich die Beigeladene zu 3) zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Rentenversicherung) sowie von Lohnsteuer, bei Übernahme von 50 % der Sozialversicherungsbeiträge.
Für die Zeit von April 1993 bis Mai 1997 war die Klägerin Leistungsempfängerin nach dem Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) und unterlag als solche der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, ab 1995 auch in der sozialen Pflegeversicherung. Zum Juni 1997 trat die Klägerin in den Vorruhestand und bezog bis Juni 2004 die vereinbarten Vorruhestandsbezüge. Ab Juli 2004 erhält sie von der Beigeladenen zu 1) Altersrente für Frauen.
Im Februar 2001 stellte die Beigeladene zu 3) ihre Verpflichtung zur Abführung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abrede, weil die Vorruhestandsleistung nicht mindestens 65 % des letzten Bruttoentgelts betrage, und beantragte bei der Beklagten die Erstattung der seit Juni 1997 entsprechend entrichteten Beiträge. In der Folge kam es einerseits zu einem Arbeitsgerichtsprozess und andererseits zu einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung durch die Beklagte.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main stellte durch Urteil vom 21. Januar 2002 - 15 Ca 6347/01 - fest, dass die Beigeladene zu 3) verpflichtet sei, für die Zeit des Vorruhestandsverhältnisses der Klägerin deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Hälfte an die Beklagte zu zahlen. Die Verpflichtung ergebe sich aus dem Aufhebungsvertrag. Im Übrigen bestehe für die Klägerin Sozialversicherungspflicht. Sie sei unmittelbar vor Bezug des Vog versicherungspflichtig gewesen und habe Arbeitslosengeld bezogen. Das ihr gezahlte Vog übersteige auch 65 % des Bruttoarbeitsentgeltes im Sinne des § 3 Abs. 2 Vorruhestandsgesetz (VRG), weil dabei das 13. Gehalt und das Urlaubsgeld unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2003 - 8 Sa 652/02 -). Das von der Beigeladenen zu 3) allein noch gegen die Sozialversicherungspflicht vorgebrachte Argument, die Parteien hätten sich im Aufhebungsvertrag nicht darüber geeinigt, dass mit der Leistung von Vorruhestandsbezügen die Erwerbstätigkeit der Klägerin endgültig beendet werde, ließ das Landesarbeitsgericht nicht gelten. Diese Voraussetzung finde im Gesetz keine Grundlage.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 fest, dass die Klägerin aufgrund des von der Beigeladenen zu 3) gewährten Vog ab 1. Juni 1997 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliege. Nach den einschlägigen Vorschriften zur Versicherungspflicht der Bezieher von Vog sei - unabhängig von der Höhe des Vog - Voraussetzung für den Eintritt der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, dass unmittelbar vor...