Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft einer Eigentumswohnung bei kostenloser Nutzungsüberlassung durch einen zwischengeschalteten Mieter. Erwerbsunfähigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse einer Bewilligung von Grundsicherungsleistungen

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Grundsicherungsempfänger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung an einen Dritten vermietet (hier: GmbH) und überlässt dieser Dritte wiederum die Wohnung unentgeltlich dem Grundsicherungsempfänger, so kann dieser gegenüber dem Sozialleistungsträger keine Kosten der Unterkunft geltend machen, selbst wenn er für die Wohnung Finanzierungskosten aufzuwenden hat (hier: Schuldzinsen). Das gilt auch dann, wenn der Dritte keinen Mietzins an den Grundsicherungsempfänger zahlt und wenn der Grundsicherungsempfänger mit dem Dritten, dem er die Wohnung überlassen hat, verbunden ist (hier: Alleingesellschafter der GmbH).

2. Entfällt bei einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende krankheitsbedingt die Erwerbsfähigkeit, so stellt dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die zu einer Aufhebung der Bewilligungsbescheide gemäß § 48 Abs. 1 SGB 10 berechtigen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1970 geborene, ledige Kläger stand ab 1. Januar 2005 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Er ist Eigentümer einer unter Zwangsverwaltung (Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Oktober 2001, 30 L 233/01) stehenden, 100,5 m² großen Eigentumswohnung in der Fstraße, B (WE Nr. 28) sowie eines unausgebauten, ca. 90 m² großen Dachgeschossraumes (WE Nr. 32) im selben Haus. Die WE Nr. war ausweislich des auf den 1. April 2000 rückdatierten Mietvertrages an die d, GmbH, B (HRB B, Amtsgericht C), deren Mitgesellschafter und Alleingeschäftsführer der Kläger ist, als Büro- und Wohnraum vermietet. Nach Angabe des Klägers soll der Geschäftsbetrieb der GmbH seit dem 2. Quartal 2001 ruhen. Gemäß § 5 Nr. 1 des Mietvertrages verpflichtete sich der Kläger bis zum 31. Dezember 2000 zu einer Grundsanierung der gesamten Wohnung, wobei als nicht vorhanden bzw. nicht nutzbar aufgeführt wurden: “Bad & Toilette, Küche, Heizkörper fehlen, Fußboden defekt, Wasserschäden Decke & Wände„. Unter § 17 Nr. 5 des Mietvertrages heißt es: “Keine Mietzahlungen vor Instandsetzung der Wohnung durch Eigentümer. 100% Mietminderung bis dahin anerkannt.„ Der Zwangsverwalter kündigte das bestehende Mietverhältnis mittels Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 2008. Das Landgericht Berlin verurteilte die d, GmbH mit rechtskräftigem Urteil vom 1. Oktober 2009 (25 O 23/09) zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Aus den Urteilsgründen ergibt sich insoweit, dass die GmbH während der Dauer des Mietverhältnisses einen Mietzins oder eine Nutzungsentschädigung an den Kläger oder an den Zwangsverwalter nicht gezahlt hat.

In seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 18. Februar 2005 machte der Kläger bezüglich seiner Wohnung Schuldzinsen iHv 769,57 € monatlich sowie sonstige Wohnkosten iHv 660,08 € geltend. Mit Bescheiden vom 14. Juni 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 sowie vom 1. Juli 2005 bis 31. August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung iHv 345 € monatlich. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 12. Juli 2005, mit dem er die Nichtberücksichtigung von Kosten für die Unterkunft und Heizung (KdU) rügte. Der Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Änderungsbescheiden vom 24. August 2005 vorläufig weitere Leistungen als KdU iHv 576,06 € monatlich für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 sowie von Juli 2005 bis August 2005. Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 als Regelleistung 345 € monatlich sowie vorläufig KdU iHv 576,06 € monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2005 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. Juni 2005 als unzulässig mit der Begründung zurück, die angefochtenen Bescheide würden eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen für die KdU nicht enthalten. Der Kläger sei durch die Entscheidung bezüglich seines Anspruches auf Leistungen für die KdU nicht beschwert, da in den Bescheiden vom 14. Juni 2005 explizit darauf hingewiesen worden sei, dass bezüglich dieser Leistungen eine gesonderte Entscheidung ergehe. Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2005 am 15. September 2005 Widerspruch gegen die Bescheide vom 24. August 2005.

Bereits unter dem 1. A...

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