Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung. betriebliche Voraussetzungen (volkseigener Produktionsbetrieb). VEB Minol. Handelsbetrieb. gleichgestellter Betrieb. Versorgungsbetrieb. Energieversorgung. Verfassungsmäßigkeit des Neueinbeziehungsverbotes. Gesetzliche Rentenversicherung. Vertrieb von Benzin und Heizöl. Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz. Vormerkungsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG sind, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich, die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ( § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG). Dies setzt voraus, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG erfüllt ist.

2. Die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfordert die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung. Von der Versorgungsordnung erfasst waren danach nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck eines Betriebes musste die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein.

3. Besteht das Produkt des Betriebes nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) in einer Dienstleistung, so führen auch produktionstechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt.

4. Ein Versorgungsbetrieb für Energie ist ein Betrieb im Bereich der Energieversorgung, der Energieabnehmer in seinem Versorgungsgebiet mit Energie aus Versorgungsnetzen beliefert. Hierunter sind nur Betriebe zu verstehen, die als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser, Energie die öffentliche Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern in Versorgungsnetzen gewährleisteten. Der VEB Minol erfüllt diese Voraussetzung nicht.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeit vom 01. Juni 1982 bis zum 13. Oktober 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1946 geborene Kläger erlernte zunächst den Beruf des Maurers. Vom 01. November 1967 bis zum 31. Juli 1971 studierte er an der Humboldt-Universität zu Berlin und war danach bis zum 31. August 1973 als Diplomlehrer beim RdS P B in Berlin beschäftigt. Danach war er beim M der D D R in der Staatlichen Plankommission sowie beim V B Berlin und dem V S im VBI Berlin beschäftigt. Ab dem 17. März 1980 war er beim VM Berlin zunächst als Bauleiter, seit dem 05. Februar 1983 als Oberbauleiter beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er mit etwa 160 der ca. 1.300 Mitarbeiter des V M Berlin für die Vorbereitung und Durchführung von Tankstellenbauten, Bauten in Tanklagern und den Ausbau von Ferienobjekten des V M Berlin zuständig. Nebenher absolvierte er erfolgreich ein Fernstudium an der Ingenieurschule für Bauwesen in Berlin, die ihm am 04. Juni 1982 das Recht verlieh, die Berufsbezeichnung “Ingenieur für Hochbau„ zu führen. Ab dem 01. Januar 1988 wurde er sodann in den VMK-M-S delegiert und arbeitete danach vom 16. Oktober 1989 bis zum 31. Mai 1990 als Objektbauleiter im VU und G in M.

Eine Versorgungszusage wurde ihm nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat der Kläger mit Wirkung zum 01. März 1988 bei.

Am 28. Mai 2004 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit von 01. September 1973 bis zum 30. September 1977 für das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nach der Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG sowie für die Zeit vom 01. Oktober 1977 bis zum 30. Juni 1990 für das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 AAÜG für den Kläger und die Zeit vom 01. August 1971 bis 31. August 1973 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, k...

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