Entscheidungsstichwort (Thema)
AVItech. Dipl.-Ing. VEB Kombinat MINOL. Kombinatsleitung
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01. September 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der geborene Kläger ist aufgrund der Urkunde der technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt vom 17. Oktober 1972 berechtigt, den akademischen Grad “Diplom-Ingenieur„ (Maschinenwesen) zu führen. Im streitigen Zeitraum war er ab 01. September 1972 im VEB Chemie- und Tankanlagenbau Kombinat Fürstenwalde (VEB CTK Fürstenwalde) zunächst als Betriebsmittelkonstrukteur, dann als Technologe und ab 01. Januar 1984 als Abteilungsleiter Konstruktion tätig.
Ab 22. September 1986 wechselte der Kläger, zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Betriebsleitung, zum VEB Fahrzeugausrüstung Berlin - ein Betrieb des VEB Kombinat Schienenfahrzeugbau (VEB KSFB) - und war dort ab 20. Oktober 1986 Betriebsdirektor. Im Vorfeld der Übernahme der Funktion des Betriebsdirektors erfolgte ein sog. “Einsatzgespräch„ mit dem Kläger bei dem Generaldirektor des VEB KSFB am 19. Oktober 1986; in der Notiz zu diesem Gespräch heißt es unter anderem: “…, gleichfalls ist der Abschluss eines Einzelvertrages vorzubereiten bzw. zu beantragen.„
Ab 01. August 1988 war der Kläger beim VEB Kombinat MINOL - Kombinatsleitung - als Sonderbeauftragter Rationalisierungsmittel und ab dem 01. Dezember 1988 bis zum 30. Juni 1990 als Betriebsleiter der Zentralwerkstatt für Rationalisierungsmittelbau Weißensee beschäftigt.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. Juni 1979 bei.
Mit Bescheid vom 28. April 2004 hatte die Beklagte bereits den Antrag des Klägers vom 18. April 2002 auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG abgelehnt. Zur Begründung hatte sie ausgeführt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 im VEB Kombinat MINOL zwar eine Beschäftigung entsprechend seiner technischen Qualifikation ausgeübt habe, es sich bei diesem Betrieb jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt habe. Auch sein Widerspruch war erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 05. August 2004).
Am 22. Februar 2010 beantragte der Kläger im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erneut, die streitige Beschäftigungszeit als AAÜG-Zeit festzustellen und die erzielten tatsächlichen Arbeitsverdienste als Pflichtbeitragszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anzuerkennen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2010 ab. Bei Erlass des Bescheides vom 28. April 2004 sei das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden, weshalb dieser Bescheid nicht zurückzunehmen sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2010 zurück und führte ergänzend aus, dass es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) i. S. der Versorgungsordnung gehandelt habe und es sich auch nicht um einen einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 gehandelt habe. Zu den Produktionsbetrieben hätten nur diejenigen gezählt, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der strittige Beschäftigungsbetrieb habe danach nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfassten Beschäftigungsstellen gehört. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich des genannten Versorgungssystems unterfalle. Der ehemalige VEB MINOL Berlin sei der Wirtschaftsgruppe 52211 (Produktionsmittelhandel mit Erzeugnissen der Industrie - ohne Lebensmittelindustrie) zugeordnet gewesen. Diesem Betrieb habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Damit seien die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit der am 11. Januar 2011 bei dem Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren we...