Orientierungssatz
1. Für Bestandsrentner des Beitrittsgebietes bestimmt § 256 a Abs. 2 SGB 6, welche Beträge des in der DDR erzielten Arbeitsentgelts des Versicherten zur Ermittlung seiner Entgeltpunkte als Verdienst berücksichtigt werden.
2. In begünstigender Erweiterung von Abs. 2 werden nach Abs. 3 des § 256 a SGB 6 auch solche Arbeitsverdienste für die SGB 6-Rente erheblich, für die Pflichtbeiträge nur wegen der DDR-Beitragsbemessungsgrenze nicht gezahlt werden konnten. Für diese gleichgestellten Beitragszeiten sind monatlich höchstens 600.- Mark der DDR als versichertes Arbeitsentgelt einzusetzen.
3. Soweit nach § 256 a Abs. 3 S. 1 SGB 6 auch Verdienste berücksichtigungsfähig sind, für die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR nicht gezahlt werden konnten, ist allein entscheidend, ob der Versicherte die Möglichkeit hatte, der FZR beizutreten. Hat er diese nicht genutzt, ist eine fiktive Anrechnung ausgeschlossen.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der klägerischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der anschließenden Rente wegen Alters streitig.
Der 1928 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet vom 18. November 1950 bis zum 30. November 1975 als Berufssoldat bei der Volksmarine tätig, zuletzt im Range eines Fregattenkapitäns. Dabei gehörte er während der gesamten Dienstzeit der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) an und schied mit Versorgungsansprüchen aus diesem System aus.
Vom 1. Dezember 1975 bis zum 28. Juni 1985 war er beim Rat der Stadt G beschäftigt. Wegen der in diesem Zeitraum tatsächlich verdienten Entgelte, die durchgehend 600,- Mark im Monat bzw. 7200 Mark im Jahr überstiegen, nimmt das Gericht im Einzelnen Bezug auf die vorliegende Entgeltbescheinigung der Stadt G vom 4. Dezember 1992. Für den Dezember 1975 sind Sozialversicherungsbeiträge auf den Betrag von 600 Mark, für das Jahr 1976 auf 7200,- Mark und für das Jahr 1977 auf 6339,70 Mark gezahlt worden. Nach einem Vermerk vom 24. Januar 1978 auf Seite 50 des Sozialversicherungsausweises bestand Anspruch auf Krankengeld in gleicher Höhe wie für Werktätige, die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung [FZR] angehören, weil die Rentenversorgung nach der Versorgungsordnung der bewaffneten Organe erfolge.
Vom 1. August 1985 an bezog der Kläger eine Übergangsrente (als Dienstbeschädigungsausgleich) aus dem Sonderversorgungssystem der NVA, die als Leistung nach § 9 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) über den 1. August 1991 hinaus fortgezahlt wurde. Daneben bezog er vom 1. Juli 1987 an eine Invalidenrente aus dem genannten Sonderversorgungssystem (Bescheide vom 6. Juli 1987 und 3. Oktober 1988), die zum 31. Dezember 1991 1575 DM monatlich betrug. Diese Leistung wurde zum 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und in unveränderter Höhe fortgezahlt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 8. September 1995 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1990 neu fest und bewilligte mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. September 1993 an eine Regelaltersrente. Mit seinen Widersprüchen gegen die genannten Bescheide machte der Kläger geltend, für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1977 seien sämtliche Entgelte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen, da es ihm wegen der Versorgungsansprüche, die er aus dem Sonderversorgungssystem erworben habe, nicht gestattet gewesen sei, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten. Die Widersprüche wies die Beklagte zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, der Kläger sei zwar ab dem 1. Januar 1978 nicht mehr berechtigt gewesen der FZR beizutreten, da er mit Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem ausgeschieden sei. Für die Zeit davor sei ein möglicher Beitritt zur FZR aber nicht erfolgt, so dass Überentgelte nach § 256 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht berücksichtigt werden könnten (Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1996).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 9. Dezember 1996 abgewiesen. Es komme im Rahmen des § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB VI darauf an, dass der Kläger rechtlich der FZR habe beitreten können. Die FZR-VO vom 10. Februar 1971 (GBl. II, S. 121) enthalte - anders als die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung über die FZR der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (1. FZR-VO; GBl. I S 395) - keine Regelung, wonach Werktätige, die mit Versorgungsanwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem ausgeschieden seien, nicht der FZR hätten beitreten können. Rechtlich habe der Kläger also im streitigen Zeitraum die Möglichkeit gehabt, der FZR beizutreten; au...