Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Arbeitsverdienst. Beitrittsgebiet. NVA. Sonderversorgungssystem. Freiwillige Zusatzrentenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Ob in der DDR gezahltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Verdienst i.S.v. § 256a SGB VI berücksichtigt werden kann, hängt davon ab, ob das Erwerbseinkommen nach den (faktischen oder normativen) Gegebenheiten in der DDR dort rentenwirksam versichert war.
Normenkette
SGB VI § 248 Abs. 3, §§ 256a, 259b
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen S 4 RA 3641/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist streitig die Berechnung der Rente des Klägers nur noch insoweit, als es um die Berücksichtigung so genannter Überentgelte für die Zeit von Dezember 1976 bis Dezember 1977 gemäß § 256a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geht.
Der 1929 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet bis zum 30. November 1976 als Berufssoldat bei der N… V… tätig und gehörte bis zu diesem Zeitpunkt dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der N… V… an. Er schied mit Versorgungsansprüchen aus diesem System aus und erhielt aus dieser Versorgung ab 1. Dezember 1976 eine Übergangsbeihilfe und ab April 1979 eine Übergangsrente.
Ab Dezember 1976 war er als Arbeitsgruppenleiter im M… für E… beschäftigt und erzielte dabei u.a. im streitigen Zeitraum über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR liegende Entgelte.
Mit Bescheid vom 24. August 1994 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab Mai 1994. Dem dagegen eingelegten Widerspruch half die Beklagte teilweise ab und stellte die Rente mit Bescheid vom 19. Februar 1996 unter Berücksichtigung so genannter Überentgelte für die Zeit von Januar 1978 bis April 1990 ab Rentenbeginn neu fest. Dagegen wandte sich der Kläger mit einem weiteren Widerspruch und bemängelte u.a. (erneut) die bei der Rentenberechnung berücksichtigten Entgelte für Dezember 1976 bis Dezember 1977. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1996 verneinte die Beklagte weiterhin die Möglichkeit einer Anrechnung von Beitragszeiten von August bis Dezember 1945.
Auf Grund eines berichtigten Entgeltbescheides des Wehrbereichsgebührnisamtes und nach Einsendung einer Bescheinigung über die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft des Klägers wurde die Rente (nach Anhörung) mit Bescheid vom 19. Februar 1998 rückwirkend ab 1. April 1997 unter Angabe einer Überzahlung neu festgestellt, wobei u.a. eine Ersatzzeit im Jahre 1945 berücksichtigt wurde. Mit Bescheid vom 17. März 1998 wurde eine Neufeststellung auf Grund des AAÜG-Änderungsgesetzes für die Zeit von Januar bis März 1997 (unter Ausweisung einer Nachzahlung) durchgeführt. Auch gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit Widersprüchen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 1998 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten schließlich den Widerspruch gegen die Bescheide vom 24. August 1994 und 19. Februar 1998, soweit ihnen nicht durch die Bescheide vom 19. Februar 1996, 11. Juli 1997, 19. Februar 1998 oder 17. März 1998 abgeholfen worden sei, zurück. Zu den jetzt noch streitigen Überentgelten führte sie aus, dass nur die sozialpflichtversicherten Arbeitsverdienste zu berücksichtigen seien, weil kein Beitritt zur FZR erfolgt sei.
Den das AAÜG-Änderungsgesetz ab April 1997 berücksichtigenden Bescheid erließ die Beklagte am 13. August 1998.
Dagegen hat sich der Kläger mit der am 21. August 1998 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt. Zu der Berücksichtigung von vor dem Sozialgericht streitigen Ersatzzeiten hat die Beklagte ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben.
So dann hat das SG die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2001 abgewiesen und zu der jetzt noch streitigen Frage der Berücksichtigung weiterer Überentgelte im Wesentlichen ausgeführt: Als für die Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigender Verdienst zähle nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch der Verdienst, für den Beiträge zur FZR oder bestimmte freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Weiterhin zählten hierzu auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht hätten gezahlt werden können. Für Versicherte, die berechtigt gewesen seien, der FZR beizutreten, gelte dies für Beiträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden seien (§ 256a Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI). Danach seien Überentgelte im Zeitraum von Dezember 1976 bis Dezember 1977 für den Kläger nicht zu berücksichtigen, weil er im streitigen Zeitraum der FZR hätte beitreten und entsprechende Beiträge zahlen können.
Der Klä...