Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Stichtagsregelung bei fiktivem Anspruch auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung
Orientierungssatz
Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom BSG entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG Nutzen gezogen haben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der ... geborene Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. August 1974 bis zum 30. Juni 1990 sowie der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.
Er erlangte im Oktober 1970 nach erfolgreichem Studium an der Bergakademie F die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur (Werkstoffwesen) zu führen; außerdem wurde ihm im April 1976 der akademische Grad Doktor-Ingenieur verliehen. Seit dem 01. November 1973 war im VEB …, “W F„ (im Folgenden: VEB) seiner Ausbildung entsprechend sozialversicherungspflichtig beschäftigt, dessen Nachfolgegesellschaft, die H Stahl GmbH, am 28. Juni 1990 ins Register eingetragen wurde. Seit dem 1. Dezember 1985 gehörte er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an. Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war nicht erfolgt.
Im Oktober 2002 beantragte er beim beklagten Zusatzversorgungsträger, seine Beschäftigungszeiten in der DDR während des streitigen Zeitraums festzustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2005).
Die anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 22. September 2005). Zur Begründung hat das SG im Kern ausgeführt, der Anspruch des Klägers scheitere an der so genannten Stichtagsregelung, da am 30. Juni 1990 der VEB nicht mehr existiert habe.
Mit der Berufung, mit der der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt, macht er geltend, die Nichteinbeziehung verstoße gegen den (allgemeinen) Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫). Denn nach § 2 Abs 1 Satz 1 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 ≪GBl I 170; im Folgenden: Umwandlungsverordnung≫ seien alle volkseigenen Betriebe und Kombinate verpflichtet gewesen, sich in eine GmbH oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Nicht “rechtskonform„ handelnde volkseigene Betriebe seien kraft Gesetzes gemäß § 11 Abs 1 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl I S 300; TreuhG) ab dem 1. Juli 1990 als GmbH geführt worden. Damit seien die Angehörigen dieser Betriebe zu Unrecht besser gestellt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. November 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig, da sie im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu entscheiden ist über eine vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) nicht ausdrücklich - negativ - entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von “Zugehörigkeitszeiten„ abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährl...