Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Bestimmung des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses in Brandenburg. Maßgeblichkeit der Weiterbildungsordnung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des maßgeblichen Landeskrankenhausplans. keine Vergütung orthopädischer Krankenhausleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung des Inhalts und der Grenzen des Versorgungsauftrags eines Plankrankenhauses in Brandenburg ist nach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des maßgeblichen Landeskrankenhausplans geltenden ärztlichen Weiterbildungsordnung des Landes Brandenburg zu ermitteln.
2. Nach der Weiterbildungsordnung 1995 umfasste das Fachgebiet Chirurgie orthopädische Leistungen nicht; zu den orthopädischen Leistungen gehörte auch die Endoprothetik der Kniegelenke.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung für eine im Februar/März 2007 erbrachte Krankenhausleistung (Implantation einer Wallaby I-Knie-TEP rechts, Rechnungsbetrag 7.060,93 €).
Die Klägerin ist u.a. mit dem Fachgebiet Chirurgie in den am 17. Dezember 2002 von der Landesregierung beschlossenen Zweiten Krankenhausplan des Landes Brandenburg - Erste Fortschreibung - (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 7 vom 19. Februar 2003, - 2. LKHPlan -) als Krankenhaus der Schwerpunktversorgung aufgenommen worden. In den Krankenhauseinzelblättern, die als Teil C. Bestandteil des genannten Krankenhausplans sind, werden für die Klägerin in der Fachabteilung Chirurgie 124 Ist-Betten und 116 Soll-Betten ausgewiesen; für das im Krankenhauseinzelblatt der Klägerin ebenfalls aufgeführte Fachgebiet Orthopädie werden dagegen keine Betten ausgewiesen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 03. Februar 2003 stellte das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg die Aufnahme der Klägerin in den Zweiten Krankenhausplan des Landes Brandenburg - Erste Fortschreibung - gegenüber der Klägerin ab dem 15. Februar 2003 u.a. mit der oben genannten Fachabteilung für Chirurgie sowie der Bettenzahl fest.
Die Klägerin ließ die 1922 geborene, bei der Beklagten versicherte U B (im Folgenden: die Versicherte) im Rahmen einer stationären Behandlung vom 26. Februar 2007 bis zum 19. März 2007 wegen einer primären Gonarthrose durch die Implantation einer bikondylären, ungekoppelten Oberflächenersatzprothese am Kniegelenk, ohne Patellaersatz zementiert behandeln. Für diese Behandlung verlangte sie von der Beklagten aufgrund der DRG-Fallpauschale I44B (Implantation einer bicondylären Endoprothese oder andere Endoprothesen-Implantation am Kniegelenk, ohne äußerst schwere CC) ein Entgelt in Höhe von insgesamt 7.060,93 € (Endrechnung vom 26. März 2007). Die Beklagte verweigerte die Bezahlung mit der Begründung, dass die zur Abrechnung gestellte DRG-Fallpauschale I44B mit der Klägerin nicht vereinbart worden sei.
Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte mit Urteil vom 20. Januar 2011 verurteilt, an die Klägerin 7.060,93 € nebst 2% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10. April 2007 zu zahlen. Zur Begründung seines Urteils hat das Sozialgericht ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Entgeltanspruch für die medizinisch unstreitig notwendige Behandlung zu. Denn ihr Versorgungsauftrag habe im Jahre 2007 auch die Erbringung der hier umstrittenen Leistungen umfasst, die zum Fachgebiet der Chirurgie gehören, dem nach der 2005 erlassenen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer für das Land Brandenburg auch orthopädische und unfallchirurgische Leistungen zuzuordnen seien. Im Übrigen sei es unerheblich, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen in der Budget- und Entgeltvereinbarung 2007 nicht vereinbart worden seien. Denn diese dürfe den Versorgungsauftrag der Klägerin nicht einschränken.
Gegen das ihr am 28. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. März 2011 Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgebracht: Der Abrechnung der von der Klägerin bei der Versicherten durchgeführte Behandlung stehe entgegen, dass das abgerechnete DRG nicht in der Erlösbudgetvereinbarung vereinbart worden sei. Außerdem habe die erbrachte Leistung nicht zum Versorgungsauftrag der Klägerin gehört, weil sie dem nach dem 2.LKHPlan und der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer für das Land Brandenburg von 1995 (WBO 1995) eigenständigen Fachgebiet der Orthopädie und nicht dem Fachgebiet der Chirurgie zuzurechnen sei. Schließlich sei der Vergütungsanspruch der Klägerin auch deshalb ausgeschlossen, weil jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2007 die Mindestmenge von 50 Eingriffen pro Jahr von der Klägerin nicht erreicht worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen...