Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung. Zeitsoldat. Ende der Dienstzeit. Versorgungskrankengeld. Heilbehandlung. Ermessensentscheidung. Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 82 Abs 2 S 3 SVG, über den Zeitraum von drei Jahren hinaus ein Anspruch auf Heilbehandlung gewährt worden, so hat diese Verwaltungsentscheidung zur Folge, dass auch Versorgungskrankengeld für den Zeitraum gewährt wird, in dem zugleich Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
2. Zur Arbeitsunfähigkeit iS des § 16 Abs 1 Buchst a BVG.
3. Als "Verfahren zur Anerkennung" nach Nr 82.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den §§ 80 bis 84 und 88 SVG des Bundesministerium der Verteidigung vom 11.8.1981 (SVG§§80-84/§88VwV) wird nur das Verfahren bis zum Anerkennungs- oder Ablehnungsbescheid angesehen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2006 geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 3. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2002 verurteilt, dem Kläger Versorgungskrankengeld bis zum 31. Dezember 2004 zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit ab 1. Januar 2002.
Der im Jahre 1969 geborene Kläger war zunächst bis zum 30. Juni 1990 Soldat der Nationalen Volksarmee und trat nach einer Beschäftigung als Schlosser vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 Anfang Juli 1991 als Offiziersanwärter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr ein. Im Juni 1994 trat bei ihm plötzlich eine beidseitige Visusverschlechterung wegen eines beidseitigen Keratokonus (einer kegelförmigen Vorwölbung der Hornhaut mit Verdünnung einzelner Hornhautschichten) auf. Die Dienstzeit endete der Wehrdienstzeitbescheinigung des 2. FJGBTL 701 vom 21. Mai 1997 zufolge am 30. Juni 1997 mit Dienstzeitablauf.
Den Antrag des Klägers auf Versorgung nach dem SVG lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 25. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 mit der Begründung ab, es läge keine Wehrdienstbeschädigung vor, da es sich bei der Schädigung der Augen um eine anlagebedingte Gesundheitsstörung handele. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb erfolglos (Urteil vom 10. März 2003). Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Senats vom 15. November 2005 hat das Bundessozialgericht (BSG) auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen B 9/9a VS 4/06 R anhängig ist.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 5. August 1997 Heilbehandlung und Versorgungskrankengeld und holte auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom Mai 2000 eine Auskunft des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 3. August 2000 ein, nach der keine Bedenken bestünden, vorerst Heilbehandlung für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 nach § 82 Abs. 2 S. 3 SVG weiter zu gewähren. Nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 82.2.2 zu § 82 SVG (SVGVwV) seien Leistungen über den Dreijahreszeitraum hinaus “insbesondere (aber eben nicht nur) zu gewähren, wenn das Verfahren zur Anerkennung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung über diesen Zeitraum hinaus„ andauere. Hinsichtlich der Teilleistung Versorgungskrankengeld sei die Frage eines möglichen Vorliegens eines Dauerzustandes im Sinne des § 18 a Abs. 7 S.2 BVG zu prüfen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. August 2000 (Bl. 228 der Verwaltungsakten) mit, dass Heilbehandlung für die Gesundheitsstörungen “Keratokonus beidseits mit Visusminderung, Glukosetoleranzstörungen„ vorerst vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 nach § 82 Abs. 2 S. 3 SVG weitergewährt werde. Auch Versorgungskrankengeld werde zunächst wie bisher weiter geleistet. Hinsichtlich der Teilleistung “Versorgungskrankengeld„ sei in Übereinstimmung mit dem BMA die AOK Berlin aufgefordert worden, die medizinische Prüfung des möglichen Vorliegens eines Dauerzustandes im Sinne des § 18 a Abs. 7 Satz 2 BVG einzuleiten.
Nach Auskunft der AOK vom 1. September 2000 lag ohne entsprechendes Hauttransplantat ein Dauerzustand vor, während mit der Transplantation eine Besserung zu erwarten sei.
Im Mai 2001 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Heilbehandlung und des Versorgungskrankengeldes und gab an, dass am 19. Februar 2001 die erste Keratoplastik vorgenommen worden sei, deren Nachbehandlung mindestens ein Jahr dauere.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Prüfung des möglichen Vorliegens ei...