Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung. ehemalige DDR. Berücksichtigung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist als Arbeitsentgelt nach dem AAÜG festzustellen.
2. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 SGB 4 (Anschluss an BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 4/06 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 4).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. April 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 9. Februar 2000 teilweise zurückzunehmen und als weitere tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte
Verpflegungsgeld für die Zeiträume
a) vom 13. Februar 1969 bis 1. Juli 1969 und vom 3. Oktober bis 31. Dezember 1969 in Höhe von 999,28 Mark,
b) vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970 in Höhe von 1.237,75 Mark,
c) vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 in Höhe von 1.587,72 Mark,
d) vom 1. Januar 1972 bis zum 21. Oktober 1972 und vom 28. Oktober 1972 bis zum 31. Dezember 1972 in Höhe von 1.566,-- Mark,
e) vom 1. Januar bis 31. Dezember 1973 in Höhe von 1.587,72 Mark,
f) vom 1. Januar 1974 bis 8. Januar 1974 und vom 9. Februar 1974 bis 31. Dezember 1974 in Höhe von 1.452,90 Mark,
g) 1. Januar 1975 und 30. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 in Höhe von 1.465,95 Mark,
h) vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1977 in Höhe von jährlich 1.587,72 Mark,
i) vom 1. Januar 1978 bis 19. Juni 1978 und 1. Juli 1978 bis 3. Dezember 1978 in Höhe von 1.467,-- Mark,
j) vom 20. Februar 1979 bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 1.417,50 Mark,
k) vom 1. Januar 1980 bis 29. September 1980 und 2. Oktober 1980 bis 31. Dezember 1980 in Höhe von 1.642,50 Mark,
l) vom 1. Januar 1981 bis 19. April 1981 und 1. Mai 1981 bis 31. Dezember 1981 in Höhe von 1,593,-- Mark,
m) vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1987 in Höhe von jährlich 1.643,64 Mark,
n) vom 1. Januar 1988 bis 30. Oktober 1988 und 20. November 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 1.557,-- Mark und
o) vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1990 in Höhe von jährlich 1.643,64 Mark,
festzustellen.
Für die Zeit vor dem 1. Dezember 2007 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Rücknahme des Bescheides vom 9. Februar 2000 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Zugunstenverfahren (= Überprüfungsverfahren), ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR weitere Arbeitsentgelte als Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz festzustellen hat (AAÜG).
Der Kläger wurde im Juli 1943 geboren und legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Dort war er am 17. Mai 1965 in den Dienst der Zollverwaltung eingetreten und in der streitigen Zeit bis 31. Dezember 1991 tätig, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Zollhauptkommissars. In den vorhandenen Besoldungsstammkarten sind Einträge für Besoldung und zeitweise Zulagen (“Fremdsprachenzuschlag/Überstunden„) - bezeichnet als “Besoldung brutto„ - sowie Abzüge hiervon für den Versorgungsfonds bzw. die Sozialversicherung und für gesonderte - keinen Beiträgen oder Abgaben unterliegende -, zeitweise Zahlungen für Zuschläge “Grenzdienst/Sperrzone/Kontrolle mit Diensthund/Haarpflege„, Reinigungszuschüsse, Wohnungsgeld, Verpflegungsgeld sowie “Kindergeld, Kinder- und Ehegattenzuschlag„ dokumentiert.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens beim Träger der Rentenversicherung stellte die Oberfinanzdirektion Cottbus als damaliger Träger des Sonderversorgungssystems der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 zum AAÜG) durch Bescheid vom 9. Februar 2000 der Sache nach die Zugehörigkeit des Klägers zu diesem Sonderversorgungssystem sowie Entgelte für den Zeitraum 17. Mai 1965 bis 31. Dezember 1991 fest. Als “unbegrenztes Gesamtentgelt„ berücksichtigte sie dabei für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 die jeweiligen Jahressummen der in den Besoldungsstammkarten ausgewiesenen Bruttobesoldung und des Wohngelds. Für das Jahr 1991 berücksichtigte sie neben den in der Besoldungsstammkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelten von monatlich 1.920,-- DM weitere Entgelte (für die Monate Januar bis Juni insgesamt 2.231,81 DM), für die Monate Juli bis Dezember insgesamt 4.758,51 DM), die nicht in der Besoldungsstammkarte aufgeführt waren. Der Bescheid wurde vom Kläger nicht angefochten.
Im Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten, den Bescheid vom 9. Februar 2000 zu ü...