Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Nachzahlung von Kindergeld für zwei Monate. mehrfache Absetzung der Versicherungspauschale
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn das Kindergeld im Rahmen einer Nachzahlung für mehrere Monate in nur einem Monat zufließt, ist für jeden Monatsbetrag die Versicherungspauschale von 30,- € abzusetzen.
Orientierungssatz
Die vom BSG im Urteil vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R = BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67 aufgestellten Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, gelten unabhängig von der Einkommensart.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2015 in Gänze und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2012 in der Fassung des Bescheides vom 13. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2012 teilweise, in Höhe von 60,00 Euro, aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die monatliche Absetzung der Versicherungspauschale bei der Anrechnung eines ihr für April und Mai 2010 nachgezahlten Kindergeldbetrages auf ihren Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1990 geborene Klägerin bezog im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2010 Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 359,00 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 220,00 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 27. Januar 2010). Die bewilligten Kosten der Unterkunft entsprachen dabei den tatsächlichen.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse, der Klägerin die Abzweigung ihres Kindergeldes ab April 2010 in Höhe von monatlich 186,00 Euro aus dem Kindergeldanspruch ihrer Mutter. Am 16. Juni 2010 ging der hieraus folgende Nachzahlungsbetrag für die Monate April und Mai 2010 in Höhe von 372,00 Euro auf dem Konto der Klägerin ein. Kenntnis über die Nachzahlung erhielt der Beklagte erst nach entsprechender Aufforderung mit Eingang 1. April 2011. Am 22. Juni 2010 ging zudem das laufende Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro auf dem Konto der Klägerin ein. Der entsprechende Kontoauszug lag dem Beklagten am 10. November 2010 vor.
Unter dem 30. September 2011 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der Leistungsbewilligung vom 27. Januar 2010 für die Monate Februar, März und Juni 2010 und forderte insgesamt 830,00 Euro von der Klägerin zurück. Die Summe setzte sich zusammen aus einer Anrechnung von monatlich 154,00 Euro Kindergeld für die Monate Februar und März 2010 sowie einer Anrechnung von Kindergeld in Höhe von insgesamt 522,00 Euro im Monat Juni 2010. Diese Summe setzte sich (offenbar überschlägig) zusammen aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 372,00 Euro zuzüglich dem im Monat Juni 2010 gezahlten laufenden Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro. Zur Begründung berief er sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und das Einkommen der Klägerin aus Kindergeld. In einer persönlichen Vorsprache hierzu am 20. Oktober 2011 wurde offenbar vereinbart, dass eine Neuberechnung der Rückforderung erfolgen sollte. Auf den entsprechenden Hinweis der Klägerin im Schreiben vom 31. Januar 2012 hin erließ der Beklagte unter dem 22. März 2012 einen erneuten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der Leistungsbewilligung vom 27. Januar 2010 für den Monat Juni 2010 und forderte darin unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nur noch 522,00 Euro (s.o.) zur Erstattung.
Mit Schreiben vom selben Tag nahm der Beklagte den Bescheid vom 30. September 2011 zurück.
Gegen den Bescheid vom 22. März 2012 legte die Klägerin am 12. April 2012 Widerspruch ein und machte geltend, dass der Bezug von Kindergeld bei dem Beklagten habe bekannt sein müssen.
Daraufhin nahm der Beklagte den Bescheid vom 22. März 2012 mit Bescheid vom 13. September 2012 teilweise in Höhe von 150,00 Euro zurück und verwies auf eine verbleibende Forderung in Höhe von 372,00 Euro. Bei dem von der Rücknahme erfassten Betrag handelt es sich (wiederum überschlägig) um das laufende Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro (3 x 184 Euro = 552 Euro - 30 Euro = 522 Euro - 150 Euro = 372 Euro). Diesbezüglich ging der Beklagte vom Verstreichen der für die Aufhebung maßgeblichen Jahresfrist aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2012 wies der Beklagte unter Bezugnahme auf den teilweisen Rücknahmebescheid den Widerspruch der Klägerin (im Übrigen) als unbegründet zurück und traf in Höhe von 3/10 eine positive Kostenentscheidung für die Klägerin. Er verwies auf die zwingende Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X.
Mit ihrer am 16. Oktober 2012 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehrte die K...