Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Ruhen. Urlaubsabgeltung. kalendermäßiger Ablauf

 

Orientierungssatz

Bei einer vereinbarten Fünf-Tage-Woche erfolgt die Berechnung des Ruhenszeitraums gemäß § 143 Abs 2 SGB 3 unter Anrechnung der Werktage (vgl BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R = DBlR 4753 a, SGB III/§ 126).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 10. November 2004 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1948 geborene Kläger war bis zum 30. November 2002 als Prüfungsassistent bei einer 5-Tage-Arbeitswoche (Montag-Freitag) beschäftigt. Dem Kläger wurde eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 910,44 Euro im November 2002 gezahlt. Wäre der Urlaub im Anschluss an das Arbeitsverhältnis genommen worden, so hätte er - so die Arbeitsbescheinigung des B-Prüfungsverbandes - bis zum 09. Dezember 2002 gedauert.

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 01. Dezember 2002 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 01. bis 09. Dezember 2002 ab, da der Kläger von seinem bisherigen Arbeitgeber noch bis einschließlich 09. Dezember 2002 Urlaubsabgeltung erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Den hiergegen am 02. Januar 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02. April 2003 zurück. Die Beklagte hat dem Kläger Alg ab dem 10. Dezember 2002 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 277,97 Euro bewilligt.

Am 02. Mai 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Cottbus Klage mit dem Begehren erhoben, ihm auch Alg für die Zeit ab dem 01. Dezember 2002 Alg zu gewähren.

Durch Gerichtsbescheid vom 10. November 2004, wegen dessen Inhalts auf Blatt 26 bis 28 der Gerichtsakten verwiesen wird, hat das Sozialgericht Cottbus den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2003 abgeändert, die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 07. Dezember 2002 Alg zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger eine Urlaubsabgeltung für sechs Tage in Höhe eines Bruttobetrages in Höhe von 910,44 Euro erhalten. Der Ruhenszeitraum laufe kalendermäßig ab, das heiße für jeden Kalendertag werde ein Urlaubstag verbraucht. Der Arbeitslose müsse nicht so gestellt werden, als ob er den offenen Resturlaub beim letzten Arbeitgeber in natura genommen hätte. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen den der Beklagten am 16. November 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 13. Dezember 2004 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 15. Februar 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Dauer des Ruhenszeitraums im Falle einer Urlaubsabgeltung sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der Dauer des abgegoltenen Urlaubs unter Berücksichtigung der Fünf-Tage-Woche unter Einschluss der Feiertage richte.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 10. November 2004 aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund des Beschlusses des Senats vom 15. Februar 2005 statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht Alg erst ab dem 10. Dezember 2002, nicht jedoch für die Zeit vom 07. bis 09. Dezember 2002 zu. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben.

Streitgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 19. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. April 2003. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber der - angeforderte - Bewilligungsbescheid über die Bewilligung von Alg ab 10. Dezember 2002. Soweit auf einen Antrag auf Alg nur für einen Teilzeitraum bewilligt wird, kann auch in einem bewilligenden Bescheid eine - konkludente - Teilablehnung für die übrigen Zeiträume liegen. Vorliegend trifft die ablehnende Regelung jedoch ausdrücklich der angefochtene Bescheid vom 19. Dezember 2002. Der bewilligende Bescheid für die Zeit ab 10. Dezember 2002 steht einer Bewilligung von Alg für die hier streitigen Zeiträume nicht entgegen.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich jedoch als rechtmäßig. Dem Kläger steht Alg erst ab 10. Dezember 2002 zu.

Gemäß § 143 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem ...

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