Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg. Honorarverteilung 2010. Festlegung arzt- und praxisbezogener Regelleistungsvolumen. Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten. Kooperationszuschlag für Berufsausübungsgemeinschaft. keine Gewährung bei Anwendung der Jungpraxenregelung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Bilden - wie bei Anwendung der Jungpraxenregelung nach § 16 der Vereinbarung zur Gesamtvergütung und zu arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen (M-GV/A-RLV Vertrag 2010) der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - die aktuellen Fallzahlen die Grundlage für die Festlegung des arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumens, ist für einen Kooperationszuschlag kein Raum.

2. Der Schutz des Art 12 Abs 1 GG wird dadurch nicht verletzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen B 6 KA 17/17 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit sind die Honorarbescheide der Beklagten für die Klägerin für die Quartal 2010/I und 2010/II.

Die Klägerin ist eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), welche seit dem IV. Quartal 2009 besteht. Die üBAG bestand in den streitgegenständlichen Quartalen aus zwei Orthopäden mit einem Tätigkeitsumfang von je 1,0 und zwei Chirurgen, ebenfalls mit einem Tätigkeitsumfang von je 1,0.

Die Beklagte wies ihr mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 für das Quartal 2010/I ein Regelleistungsvolumen in Höhe von 121 832,10 Euro zu.

Die Klägerin reichte hiergegen am 31. Dezember 2009 Widerspruch ein: Es fehle der 10prozentige Zuschlag für die angestellten Orthopäden.

Die Beklagte bestimmte weiter mit Bescheid vom 25. Februar 2010 ein Regelleistungsvolumen für das Quartal 2010/II in Höhe von 133 768,70 Euro.

Mit Honorarbescheid vom 29. Juli 2010 gewährte sie den Klägern für 2010/I ein Bruttohonorar über 239 119,70 Euro für 3 757 Behandlungsfälle. Dabei war ein errechnetes RLV von 97 728,72 Euro zugrunde gelegt, 89 % der angeforderten 109 804,88 Euro. Als Honoraranteil für Zuschlagsleistungen waren darin 6,10 Euro x 2 379 Fälle diagnostische Radiologie der Chirurgin Dr. L + 1440 x 7,2 Euro diagnostische Radiologie des Orthopäden Dr. G enthalten. Für Dr. G wurde ein Kooperationsaufschlag von 1,1 berücksichtigt.

Die Kläger erhoben hiergegen am 31. August 2010 Widerspruch. Zur Begründung wandte sie sich gegen den Ansatz von nur 6,10 Euro pro Patient für radiologische Leistungen, obgleich die Praxisbesonderheit bestehe, dass Frau Dr. L als einzige Chirurgin im Land Brandenburg Mammographien anbiete. Alleine für diese spezielle Leistung erhielten beispielsweise Gynäkologen bereits 5,00 Euro pro Patient.

Nach vorangegangener Zuweisung des RLV mit Bescheid vom 25. Februar 2010 bewilligte die Beklagte mit Honorarbescheid vom 28. Oktober 2010 für 2010/II ein Bruttohonorar in Höhe von 231 718,59 Euro für 3 838 Behandlungsfälle. Die Vergütungsquote im RLV betrug 92,5 %. Für die Erbringung radiologischer Leistungen wurde für die beiden Chirurgen eine Zuschlagsleistung in Höhe von 14 206,90 Euro gewährt (6,10 Euro pro Fall) sowie für die beiden Orthopäden 12 722,40 Euro (7,20 Euro pro Fall). Wiederum wurde (nur) für zwei Ärzte ein Kooperationsaufschlag von 1,1 berücksichtigt.

Die Beklagte half mit Bescheid vom 20. Januar 2012 dem Widerspruch gegen den Honorarbescheid vom 28. Oktober 2010 für das Quartal 2010/II teilweise ab und erstattete die Praxisgebühr für eine Patientin zurück.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 gab die Beklagte auch dem Widerspruch gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2010/I teilweise -in Höhe von 16,82 Euro- statt, soweit dort auch Richtigstellungen beanstandet worden waren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2013 (Zustellung: 10. Oktober 2013) wies die Beklagte den Widerspruch (im Übrigen) zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Honorarabrechnung entspreche den Regelungen der geltenden Vereinbarung zur morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und zu den arztbezogenen Richtgrößenvolumen (A-RLV) im Jahr 2010 nach dem M-GV/A-RLV Vertrag 2010 in der Fassung des 1. Nachtrages, der die Beschlüsse des Bewertungsausschusses (BewA) bzw. des erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) zur Weiterentwicklung der der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2010 umgesetzt habe.

Da Dr. L im Vorjahresquartal nicht in einer BAG oder Praxis mit angestellten Ärzten tätig gewesen sei, sei die dem A-RLV im Quartal 2010/I zugrunde gelegte Fallzahl nicht nach Maßgabe des Beschlusses F.1.2.4 b quotiert worden und auch kein Zuschlag gewährt worden.

Das Quartal 2010/I sei für Dr. T das 4. Abrechnungsquartal gewesen. Für ihn sei die Neu- und Jungpraxenregelung des § 16 Abs. 1 M-GV/A-RLV-Vertrag 2010 angewendet worden, also die tatsächliche Fallzahl des Abrechnungsquartals herangezogen worden. Diese werde deshalb auch nicht quotiert. Die Gewährung eines Zuschlages für Berufsausübungsgemeinschaften/Pra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge