Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers. Auskunftsanspruch gegen den Ehegatten einer gegenüber einem Sozialhilfeempfänger unterhaltsverpflichteten Person
Orientierungssatz
Der Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Ehegatten eines zum Unterhalt gegenüber einem Sozialhilfeempfänger verpflichteten Angehörigen reicht nur soweit, wie es zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Ehegatten als möglichen Schuldner von Ehegattenunterhalt erforderlich ist. Erklärt der Ehegatte, uneingeschränkt leistungsfähig zu sein, ist der entsprechende Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers damit ausreichend erfüllt.
Einzelfall zur Kostenauferlegung trotz Obsiegens.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2009 aufgehoben.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Auskunftsverlangen des Beklagten nach § 117 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Hinblick auf seiner Schwiegermutter geleistete Sozialhilfe.
Die Mutter der Ehefrau des Klägers, Frau G S, bezog von dem Beklagten seit Februar 2008 bis zu ihrem Tod am 2010 Sozialhilfeleistungen. Der Kläger lebt von seiner Ehefrau nicht getrennt und mit ihr im Güterstand der Gütertrennung.
Die Beklagte hatte zunächst die Tochter der Hilfeempfängerin, die Ehefrau des Klägers, um Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gebeten. Diese machte in dem von ihr ausgefüllt zurückgesandten Fragebogen keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers, ihres Ehemannes. Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 forderte der Beklagte direkt vom Kläger Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Dem Schreiben legte er einen entsprechenden Fragebogen bei.
Hiergegen erhob der Kläger am 03. März 2009 Widerspruch mit der Begründung, er werde dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen, da § 117 SGB XII für ihn nicht zutreffend sei, eine Auskunftspflicht treffe ihn nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Seine Schwiegermutter beziehe Leistungen nach dem SGB XII. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII seien Unterhaltspflichtige und deren nicht getrennt lebende Ehegatten verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Diese Norm begründe eine öffentlich- rechtliche Pflicht des Klägers zur Auskunftserteilung. Diese Auskunft solle dem Sozialleistungsträger die Prüfung ermöglichen, ob eine - der Sozialhilfe vorrangige - Unterhaltsverpflichtung bestehe. Mit dem Auskunftsersuchen solle festgestellt werden, ob seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch gegen ihn habe mit der Folge, dass sie höhere Beträge zum Unterhalt ihrer Mutter leisten müsse. Seine Auskunft sei also erforderlich, um die Unterhaltspflicht seiner Ehefrau gegenüber ihrer Mutter feststellen zu können.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Mai 2009 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er die Aufhebung des Auskunftsbescheides verlangt hat. Er trug vor, er habe keine Unterhaltspflicht gegenüber Frau S und nicht zuletzt wegen der vereinbarten Gütertrennung auch keine anderweitige Verpflichtung. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse spielten keine Rolle. Eine Unterhaltsverpflichtung seiner Ehefrau für ihn oder umgekehrt bestehe nicht, so dass eine Ausforschung seiner Verhältnisse nicht statthaft sei.
Mit bei dem Beklagten ebenfalls am 18. Mai 2009 eingegangenem “zu Händen„ der Bezirksstadträtin gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2009 teilte der Kläger u.a. wörtlich mit “Gehen Sie bitte davon aus, dass ich über ausreichendes Einkommen verfüge und meine Frau mir gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet ist, so daß meines Erachtens eine Berechnung ohne Probleme erfolgen kann„.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 20. November 2009) mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2010 abgewiesen.
Im Einzelnen hat das Sozialgericht unter anderem ausgeführt:
Soweit der Kläger rüge, das Auskunftsverlangen dürfe sich nicht gegen ihn richten, weil er als Schwiegersohn der Frau S nicht unterhaltsverpflichtet sei, sei dem nicht zu folgen. Die Auskunftspflicht des Klägers nach § 117 Abs. 1 SGB XII beruhe nicht auf der eigenen Unterhaltsverpflichtung, sondern sei angeordnet, weil sein Einkommen und Vermögen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit seiner unterhaltsverpflichteten Ehefrau ausschlaggebend sein könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass wegen der familienrechtlichen Unterhaltsregelungen die Ehefrau des Klägers gegen ihn hinreichende Ansprüche habe, um ihrerseits aus eigenem Einkommen ihrer Mutter gegenüber leistungsfähig zu sein. Die bürgerlich-rechtliche...