Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung für Familienangehörige
Leitsatz (amtlich)
Ein Zuschuss für mitversicherte Familienangehörige kann nur dann gewährt werden, wenn der Versicherte den ihm zustehenden Zuschuss der Höhe nach nicht ausgeschöpft hat.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Juni 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines höheren Zuschusses zur privaten Krankenversicherung des Klägers nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der im Jahr 1947 geborene verheiratete Kläger stellte am 3. Juli 2012 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Ferner begehrte er einen Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI. Laut Bescheinigung der Gothaer Krankenversicherung AG vom 19. Juli 2012 war der Kläger dort seit dem 1. Januar 2010 versichert und hatte von Januar bis Dezember 2010 einen Monatsbeitrag (ohne Anspruch auf Krankentagegeld) von 416,92 Euro und ab dem 1. Januar 2011 eine Monatsbeitrag von 443,33 Euro zu leisten. Der Monatsbeitrag für die mitversicherte Ehefrau belief sich für die Zeit von Januar bis September 2011 auf 541,30 Euro und für die Zeit ab Oktober 2011 auf 497,64 Euro
Mit Rentenbescheid vom 24. September 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte beginnend ab dem 1. November 2012 i.H.v. monatlich 1.967,79 Euro sowie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 133,88 Euro, so dass sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.967, 79 Euro ergab.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, es müssten auch die Beitragsaufwendungen für seine Ehefrau, die kein eigenes Einkommen habe und über ihn privat krankenversichert sei, bei der Berechnung des Zuschusses berücksichtigt werden. Seine Frau wäre in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, sofern er selbst gesetzlich versichert wäre.
Die Beklagte erläuterte dem Kläger in mehreren Schreiben die Rechtslage. Bei privat krankenversicherten Rentnern werde der Zuschuss gem. § 106 Abs. 3 SGB VI in Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Rentenzahlbetrag ergebe:
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Monatliche Rente |
1 833,91 Euro |
Zuschuss zur privaten KV 15,50 % - 0,90 % = 14,60 % |
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14, 60 % von 1.833,91 Euro |
= 267,75 Euro |
davon die Hälfte: |
= 133,88 Euro |
monatlicher Zahlbetrag: |
1.967,79 Euro. |
Selbst bei einer angenommenen Prämienhöhe i.H.v. 1.000,00 Euro würden für den Kläger nur 133,88 Euro an Beitragszuschuss gezahlt werden. Der Gesetzgeber kenne keinen zusätzlichen Zuschuss für Familienangehörige, wenn der Versicherte bereits selbst die maximale Zuschusshöhe ausschöpfe. Erst wenn sich die Rente des Versicherten erhöhe, könne auch ein höherer Beitragszuschuss gewährt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Mit der vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) am 17. Juni 2013 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Gewährung eines monatlichen Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu seiner privaten Krankenversicherung von 221,67 Euro begehrt. Die Beklagte habe nur einen Zuschuss von maximal 133,88 Euro geleistet, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei seiner Ehefrau vorgelegen hätten.
Die Beklagte hat nach Hinweis des SG auf die Kommentierung im Kasseler Kommentar (zu § 106 Rn. 15) sowie ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juni 1993 (BSG SozR 3/2500 § 57 Nr. 1) dahingehend Stellung genommen, dass auch vor dem Hintergrund der Kommentierung und der Ausführungen des BSG die Zahlung eines höheren Zuschusses nicht möglich sei. Die Voraussetzungen für eine mögliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die private Krankenversicherung der Ehefrau seien zwar erfüllt, da sie bei einer Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) familienversichert wäre. Da der Zuschuss (maximal) in Höhe des halben Betrags geleistet werde, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergebe, könne sich die Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienangehörige erst dann stellen, wenn der Zuschuss auf die Hälfte der Aufwendungen des Rentenbezieher zu begrenzen sei (§ 106 Abs. 3 S. 2 SGB VI). Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn der Kläger schöpfe bereits mit der Hälfte seiner eigenen Aufwendungen (443,33 Euro: 2 = 221,67 Euro) den maximalen Zuschussbetrag aus (für Novem...