Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfall. Verletztenrente. Unfallfolgen. Rotatorenmanschette. Kausalität. hinreichende Wahrscheinlichkeit. Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrechte setzt das Erfülltsein von drei Kausalitätsanforderungen voraus

 

Orientierungssatz

Die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem Arbeitsunfall bedarf eines dreifachen Kausalitätsnachweises, nämlich der Unfallkausalität, der haftungsausfüllenden Kausalität und der Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerdauernder Unfallfolgen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/ Oder vom 08. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente nach einem anerkannten Arbeitsunfall vom 16. Dezember 1999.

Der 1928 geborene Kläger erlitt Zeit seines Lebens mehrere Arbeitsunfälle. Er bezieht nach einem am 21. September 1962 erlittenen Arbeitsunfall eine Unfallrente der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.). Im nervenärztlichen Obergutachten des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. J H vom 22. Juli 1965 wird ferner von Unfällen jeweils im Winter 1963 und 1964 berichtet und werden eine Hyposensibilität und eine Grobkraftverminderung im linken Arm befundet. Im ärztlichen Gutachten von Dr. S vom 15. Februar 1983 wird festgestellt, dass beim Armhalteversuch der linke Arm absinke und eine Hyposensibilität des linken Arms mit gleichzeitiger Verminderung der groben Kraft bestehe. Am 03. August 1997 erlitt der Kläger beim Ausästen von Kirschbäumen einen Arbeitsunfall, als er von einer Leiter stürzte und sich beim Aufprall auf dem Boden den Oberschenkelhals rechts brach und eine Kontusion des rechten Hüftgelenks davon trug (vgl. Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1999). Im diesbezüglichen Sozialrechtsstreit holte das Sozialgericht Frankfurt/ Oder (SG) ein schriftliches Sachverständigengutachten von Dr. P vom 21. November 2001 ein, in dessen Folge die Beklagte den Unfall vom 03. August 1997 für die Zeit ab dem 21. Januar 1998 mit einer Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. entschädigte (vgl. Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2002). Im vorgenannten Gutachten wurde u.a. eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter festgestellt. Die Vorwärtsbewegung sei bis 90°, die Seitwärtsbewegung bis 70° und die Rückwärtsbewegung bis 20° möglich. Ein Überkopfgriff sei weder aktiv noch passiv möglich. Im Sozialrechtsstreit vor dem SG wurden u.a. die Patientenunterlagen des behandelnden Praktischen Arztes des Klägers Dr. W. H beigezogen, aus welchen sich Behandlungen wegen Lumboischialgie (u.a. am 12. August 1996, 18. März 1997 und 10. November 1997), Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom (am 05. und 12. März 1997) und Schmerzen am linken Arm mit Bewegungseinschränkungen bzw. Schulterschmerzen (am 19. März, 01. April und 01. Juli 1999) ergaben, sowie die Patientenkartei der Stadt F, in welcher sich weitere Untersuchungsunterlagen betreffend den 1962 erlittenen Unfall befanden.

Der Kläger erhielt, (weiterhin) als selbständiger Landwirt bei der Beklagten versichert, am 16. Dezember 1999 gegen 16.00 Uhr bei Arbeiten im Pferdestall von einem Pferd einen Tritt gegen seine linke Schulter und fiel hierdurch mit dem Hinterkopf gegen eine Futterkrippe. Es traten nach Angaben des Klägers kurzzeitig Schwindel und Übelkeit ohne Erbrechen ein. Er begab sich im Anschluss in die Klinik für Chirurgie des Klinikums F, wo der Durchgangsarzt Dr. F. H an der linken Schulter eine Rötung, eine kleine Exkoriation, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung und nach der Röntgenuntersuchung mit avikalen und Y-Aufnahmen keinen Anhalt für eine Fraktur feststellte. Dr. F. H diagnostizierte eine Schädelprellung und eine Kontusion der linken Schulter (vgl. Durchgangsarztbericht vom 17. Dezember 1999). Laut Durchgangsarztbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. H. H vom 20. Dezember 1999 fand sich an der linken Schulter (lateral bis zum oberen Drittel des Oberarms reichend) eine Prellmarke, erschien der Kläger mit Schonhaltung und betrug die aktive Abduktion der linken Schulter 90°. Aus den Röntgenfremdaufnahmen ergebe sich eine Ausziehung am cranialen Rand der Gelenkpfanne des linken Schultergelenks. Als Diagnose nennt der Durchgangsarztbericht Schädelprellung und Kontusion der linken Schulter und als vom Unfall unabhängige krankhafte Veränderung einen Vorschaden in der linken Schulter. Laut Dr. H. H Zwischenbericht vom 17. Februar 2000 klagte der Kläger trotz intensiver Krankengymnastik noch über starke Schmerzen im linken Schultergelenk und Oberarm. Eine Röntgenaufnahme der HWS habe eine Spondylarthrose des gesamten HWS-Bereichs ergeben. Es bestehe eine endgradige Bewegungsbehinderung der linken Schulter in allen Ebenen. Der Kläger begab sich nun in die Behandlung beim Facharzt für Chirurgie und Chirotherapie Dr. S, welcher bei ihm la...

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