Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung im Bergbau als weiteres Arbeitsentgelt während einer Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR
Orientierungssatz
1. Die im Bergbau zusätzlich gewährte Belohnung rechnet zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG. Voraussetzung ist, dass es dem Versicherten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem aufgrund seiner Beschäftigung tatsächlich gezahlt worden ist.
2. Die zusätzliche Belohnung im Bergbau wird von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB 4 erfasst.
3. Eine rechtserhebliche Tatsache bedarf grundsätzlich des Nachweises i. S. des Vollbeweises. § 6 Abs. 6 AAÜG lässt jedoch die Glaubhaftmachung genügen. Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, so wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
4. Bei Fehlen jeglicher Beweismittel ist das Gericht daran gehindert, eine vom Versicherten geltend gemachte zusätzliche Belohnung im Bergbau als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht anzusehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung einer zusätzlichen Belohnung im Bergbau als weiteres Arbeitsentgelt während der Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 1. November 1958 bis 30.Juni 1990.
Der im September 1934 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Bergingenieurschule “E T„ vom 14. Juli 1956).
Er war unter anderem vom 16. Juli 1956 bis 31. Oktober 1956 als Ingenieur beim VEB Braunkohlenwerk Regis und vom 1. November 1956 bis 30. Juni 1990 als Betriebsingenieur bzw. Technologe beim VEB Braunkohlenwerk A bzw. VEB B /BKW G, und zwar ab 1. Januar 1963 überwiegend bergmännisch beschäftigt.
Zum 1. September 1979 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Mit Feststellungsbescheid vom 13. September 2001 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vorm 16. Juli 1956 bis 30. Juni 1990 nebst den erzielten Arbeitsentgelten als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt.
Im November 2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern L 4 RA 134/02 die Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau (Bergmannsgeld) und bat, nachdem er um Nachweise darüber gebeten worden war, diesen Antrag ruhen zu lassen. Im April 2012 stellte er den Antrag auf Weiterführung dieses Verfahrens. Er legte verschiedene Unterlagen, unter anderem den ab 1. Juni 1987 verbindlichen Funktionsplan, vor und teilte mit, Nachweise über Sonderzahlungen seien nicht mehr vorhanden.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2012 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13. September 2001 ab, weil die begehrten zusätzlichen Arbeitsverdienste weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden seien.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, wegen des fehlenden Nachweises seiner zusätzlichen Verdienste habe eine zentrale Klärung erfolgen sollen. Ihm sei bekannt, dass am 31. Dezember 2011 die Aufbewahrungspflicht von Lohnunterlagen geendet habe, so dass er aus diesem Grund auf der Grundlage der in Besitz befindlicher und von der D GmbH ausgestellter Bescheinigung über Arbeitsverdienste und Beschäftigungszeiten vom 2. November 1999 eine fiktive Berechnung der an ihn gezahlten zusätzlichen Belohnung angefertigt habe, so wie diese auch von der R bisher ausgefertigt worden sei. Er fügte die Bescheinigung der D GmbH vom 2. November 1999 und seine fiktive Berechnung bei.
Nachdem die Beklagte erfolglos zu Lohnunterlagen ermittelt hatte (Auskunft der R GmbH vom 27. Juli 2012), wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012, der dem Kläger am 15. Dezember 2012 bekanntgegeben wurde, den Widerspruch zurück: Entscheidend für die Zuordnung des zutreffenden Prozentsatzes der zusätzlichen Belohnung sei u. a. die Dauer einer nach bestimmten Kriterien für jeden Beschäftigten individuell zu ermittelnden ununterbrochenen Beschäftigungszeit gewesen. Die Gewährung sei leistungsabhängig gewesen. Bei Fehlschichten sei sie zu vermindern gewesen bzw. sei sie gänzlich entfallen. Die zusätzliche Belohnung im Bergbau könne wegen dieser nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Bedingungen vom Zusatzversorgungsträger selbst nicht berechnet werden. Die eigenen Berechnungen des Klägers seien nicht geeignet, den Zufluss der zusätzlichen Belohnung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Firma R sehe sich ebenfalls nicht mehr in der Lage, entsprechende Berechnungen auf ...