Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung eines Vereins zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in der Wohnungs- und Mietpolitik zu einem bestimmten unfallversicherungsrechtlichen Gefahrtarif. VBG. Gefahrentarif 2007. Veranlagungsbescheid. Unternehmensart. Gefahrentariftabelle 15. Mieterverein. Gesetzliche Unfallversicherung
Orientierungssatz
1. Von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Gefahrtarife nur daraufhin überprüfbar, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensart kann nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden.
2. Die Veranlagung eines Mietervereins, der das Ziel verfolgt, die Interessen seiner Mitglieder in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sie vor Benachteiligungen im Mietrecht und Mietvertrag zu schützen, zur Gefahrtarifstelle mit der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" (hier: Gefahrtarifstelle 15 des Gefahrtarifs 2007 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft), ist rechtmäßig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Veranlagung des Klägers zu dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich Landesverband B im Deutschen Mb und e. V.. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung, Stand 25. April 1994). Mit Wirkung vom 01. Januar 1984 ist der Kläger im Unternehmensverzeichnis der Beklagten eingetragen worden.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2007 wurde der Kläger aufgrund des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs mit Wirkung zum 01. Januar 2007 zu der Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 1,36 mit der Unternehmensart “Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen„ veranlagt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er beantragte, den Gefahrtarif insgesamt aufzuheben, hilfsweise, ihn zu der Gefahrtarifstelle 11 zu veranlagen. Zur Begründung führte er aus, die Zuteilung der Unternehmensarten in dem Gefahrtarif 2007 sei nicht plausibel und daher willkürlich und rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tarifstelle 08 (“rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege„) die Gefahrklasse 0,44 habe und die Tarifstelle 11 (“wirtschaftliche und politische Interessenvertretung„) Gefahrklasse 0,59, während sich die Gefahrtarifstelle 15 auf die Gefahrklasse 1,36 erhöhe. Mietervereine übten eine reine Bürotätigkeit ohne Außendienst aus und seien als wirtschaftliche und politische Interessenvertretung zu verstehen. Mit seinen satzungsgemäßen und auch praktizierten Aufgaben und Tätigkeiten erfülle er sämtliche Merkmale eines klassischen Verbandes. Die in der Gefahrtarifstelle 15 bezeichneten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen beträfen indes beispielsweise Bürgerinitiativen, Schutzgemeinschaften, Friedensdienste und auch solche Organisationen, die in größerem Maße Aktionen und Aktivitäten außerhalb eines geregelten Bürobetriebes entfalteten und daher ein im Vergleich zu einer reinen Bürotätigkeit erhöhtes Gefahrenpotential aufwiesen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 zurück. Der Gefahrtarifstelle 15 seien Unternehmen zugeordnet, die der Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen dienten und bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund stehe. Der Unternehmensgegenstand werde durch eine Vielzahl verschiedenartiger Aktivitäten gekennzeichnet, u. a. in beratenden, bildenden, unterhaltenden und kreativen Bereichen. Die Unternehmensaktivitäten könnten sich erstrecken auf: die Vertretung der Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten (politischen Institutionen, anderen Unternehmen, anderen Verbänden etc.), die Durchführung von Veranstaltungen für “Mitglieder„ und Außenstehende, die Beratung von “Mitgliedern„ und Außenstehenden sowie die Durchführung von Schulungen bezogen auf den Zweck des Zusammenschlusses. Zweck des Klägervereins sei gemäß seiner Satzung der Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Die Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 15 sei daher zutreffend, wohingegen eine solche zu der Gefahrtarifst...