Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschlussheilbehandlung. Altersteilzeit. medizinische Rehabilitation. passive Phase. Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger untereinander
Orientierungssatz
1. Der Rentenversicherungsträger ist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig, auch wenn sich der Versicherte in der passiven Phase eines Altersteilzeitmodells befindet.
2. Bei einem aufgestockten Entgelt handelt es sich nicht um Leistungen für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden. Der Arbeitnehmer scheidet noch nicht dauerhaft aus dem Arbeitsleben aus. Der Phase der Altersteilzeit könnte sich eine weitere Arbeitsphase anschließen. Der Arbeitnehmer könnte nach Abschluss der Altersteilzeit Arbeitslosengeld beanspruchen. Er ist deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten, Altersrente zu beanspruchen. Seiner Rechtsnatur nach ist das Altersteilzeitverhältnis ein vollwertiges Arbeitsverhältnis (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R = BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4).
3. Es entsprach zwar dem erklärten Willen des historischen Gesetzgebers des Altersteilzeitgesetzes vom 23.7.1996 (BGBl I 1996, 1078) (juris: AltTZG 1996), spätestens mit dem Ausscheiden aus der Aktivphase einen Arbeitsplatz frei zu machen, wie dies die Pflicht, die freiwerdende Stelle mit einem bisher Arbeitslosen zu besetzen, zeigt. Dies ändert aber nichts daran, dass der Versicherte keineswegs zwingend nahtlos zum Rentner werden muss. Sein Arbeitgeber kann in der Passivphase der Altersteilzeit zwar keine Arbeitsleistung mehr von ihm erwarten, es ist ihm aber keinesfalls verwehrt, im Anschluss daran - oder auch unter Aufgabe der Ansprüche nach dem dem AltTZG 1996, vgl § 5 AltTZG 1996 - erneut ins Erwerbsleben einzutreten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.293,29 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von 3.293,29 € für von ihr erbrachte Leistungen der medizinischen Rehabilitation in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB).
Der 1947 geborene Versicherte U S (Versicherter - V) ist bei der Klägerin renten- und bei der Beklagten krankenversichert. Er befand sich seit April 2006 in der passiven Phase (Freistellungsphase) eines Altersteilzeitmodelles. Im Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt hielt sich der V vom 11. Dezember 2007 bis zum 8. Januar 2008 in einer Reha-Klinik zur AHB-Behandlung auf. Den entsprechenden Antrag des V vom 23. November 2007 leitete die Beklagte am 27. November 2007 an die Klägerin weiter. Diese bewilligte mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 die AHB. Die Behandlung werde von ihr im Auftrag und für Rechnung der Krankenkasse durchgeführt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung durch den Rentenversicherungsträger nicht erfüllt seien.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2008 zur Zahlung der durch die AHB entstandenen Kosten in Höhe von 3.269,56 € auf und stützte dies auf Nachfrage auf den Umstand, dass sich der V in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab, und bezog sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2007 (B 1 KR 34/06 R).
Die Klägerin hat am 19. Mai 2008 beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben, in welcher sie die Kosten der AHB mit nunmehr 3.293,29 € beziffert.
Im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung liege nach der gängigen Verwaltungspraxis der Klägerin ein Grund, Anschlussrehabilitationsleistungen nach den § 9 ff SGB VI auszuschließen, in der Regel vor, wenn nach der Altersteilzeit-Vereinbarung die tatsächliche Beschäftigung innerhalb von 6 Monaten nach Eingang des Rehabilitationsantrages ende. Um ein vorzeitiges Ausscheiden bereits innerhalb der nächsten 6 Monate zu verhindern, bedürfe es keiner Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der V hier habe seinen geplanten dauerhaften Ausstieg aus dem Erwerbsleben dadurch dokumentiert, dass er ab Juni 2007 in die passive Phase der Altersteilzeit eingetreten sei. Deshalb greife der Ausschlussgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 4 a SGB VI. Sie hat sich ergänzend auf das Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006 (B 4 R 19/06 R) berufen (dem folgend: LSG Nordrhein-Westfalen, U. v. 11.11.2008 - L 4 R 154/07). Auch danach ende das Erwerbsleben im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich mit dem Beginn der Freistellungsphase. § 7 Abs. 1 a Sozialgesetzbuch 4. Buch stehe dem nicht entgegen, weil dort lediglich das rechtliche Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses angeordnet werde.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Urteil des BSG vom 26. Juni 2007 (- B 1 KR 34/06 R -) neuer sei als dasjenige vom 14. Dezember 2006. Auch ergebe sich aus § 10 Alterste...