Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. Einkommensanrechnung. Nichtangabe des eigenen Altersrentenbezuges. rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Abtretung

 

Orientierungssatz

1. Eine rückwirkende Aufhebung einer Bewilligung einer Witwenrente und die damit zusammenhängende Einforderung der Rentenüberzahlung vom 1.1.1992 an, ist bei Nichtangabe eines eigenen Altersrentenbezuges, auch wenn die Altersrente vom selben Rentenversicherungsträger ausgezahlt wird, zulässig.

2. Die volle Anrechnung der eigenen Altersrente als Einkommen gilt auch dann, wenn ein Teilbetrag der Altersrente zur Tilgung eines Kredites abgetreten wurde, der für die Nachentrichtung von Beiträgen für die Erlangung dieser Altersrente eingesetzt wurde (vgl BSG vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R = SozR 4-1200 § 53 Nr 1).

 

Normenkette

SGB X § 45 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, 3 Nrn. 2-3, Abs. 3 Sätze 3-4, Abs. 4 Sätze 1-2, § 24 Abs. 1; AVG §§ 40, 41 Abs. 1, § 58 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2, §§ 18a, 97 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; BGB § 242

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.08.2014; Aktenzeichen B 13 R 39/13 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 06. August 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Witwenrentenbescheide vom 13. August 1991, 08. November 1993, 07. Dezember 1995 und 05. September 1997 und die Rückforderung überzahlter Witwenrente für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2007 i. H. v. 7.291,60 Euro.

Die 1919 geborene Klägerin, die israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel ist, war mit dem 1912 geborenen und 1990 verstorbenen Versicherten I H verheiratet. Sowohl der Versicherte als auch die Klägerin entrichteten freiwillige Beiträge nach Maßgabe von Art. 12 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) an die Beklagte nach (Bescheid über die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen an die Klägerin vom 25. August 1989, Bescheid über den umfang der Nachentrichtung vom 13. Juni 1990: insgesamt 59.232,00 DM). Die Nachzahlung finanzierte die Klägerin über ein Darlehen der BG Financing Ltd. verbunden mit einer Abtretung (Abtretungsvertrag vom 10. / 21. Dezember 1990). Mit Bescheiden vom 13. Februar 1991 an die Klägerin sowie an die BG Financing Ltd. bejahte die Beklagte das wohlverstandene Interesse i. S. v. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I). Laut Tilgungsplan fiel die letzte Darlehensrate im September 2001 an.

Am 15. Februar 1991 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente. Im Rahmen dieses Antragsverfahrens teilte der damalige und jetzige Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. R, am 23. April 1991 mit, die Klägerin beziehe Alters- sowie Witwenrente aus der Israelischen Nationalversicherung.

Die Beklagte gewährte der Klägerin (bezeichnet als “B H„) aufgrund ihres Antrages vom 13. Juni 1983 mit Bescheid vom 14. Mai 1991 ab dem 01. Februar 1990 Altersruhegeld aus den von ihr nachentrichteten freiwilligen Beiträgen i. H. v. 1.218,30 DM. Die Beklagte wies die Klägerin auf Seite 2 des Rentenbescheides darauf hin, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung aus der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Gemäß Anlage 5 des Bescheides wurde von der Rentennachzahlung i. H. v. 20.824,50 DM ein Teilbetrag von 18.778,90 DM an die BG Financing Ltd. ausgezahlt, der Rest an sie Klägerin. Zusätzlich wurde mitgeteilt, die monatliche Rente werde i. H. v. 465,90 DM an die Klägerin ausgezahlt.

Im Rahmen der beantragten Witwenrente ging bei der Beklagten am 11. Juli 1991 der Antragsvordruck ein, datiert auf den 12. Mai 1991. Die Frage unter L. 8. “Bezieht der Antragsteller Versichertenrente aus der deutschen oder ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung„ wurde mit “ja„ angekreuzt. Als zahlende Stelle wurde die Israelische Nationalversicherung benannt. Die Frage, ob eine derartige Leistung beantragt worden sei, wurde weder mit ja noch mit nein beantwortet. Die Frage unter L.10. “ Hat der Antragsteller während der letzten 4 Jahre Leistungen von einem deutschen Sozialleistungsträger oder einer anderen öffentlichen Stelle bezogen„ wurde mit “nein„ angekreuzt. In der Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente, ebenfalls datiert auf den 12. Mai 1991, wurde unter “3. Vergleichbares Einkommen„ des Antragstellers für die Zeit vom Todesmonat des Versicherten an zu 3.4. “sonstiger Art, die Arbeitseinkommen ersetzen„ nur Eigenrente und Witwenrente aus der Israelischen Nationalversicherung angegeben.

Schließlich bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 13. August 1991 ab dem 01. Januar 1991 Witwenrente i. H. v. 553,00 DM monatlich. Auf Seite 2 des Bescheides wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Im Rahmen der Rentenberechnung ...

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