Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Arbeitslosengeld eines Bühnenkünstlers. Abgrenzung von Beschäftigungszeiten von Zeiten der Arbeitslosigkeit bei einer Gastspielverpflichtung
Orientierungssatz
1. Wird ein Künstler als Gast für die Proben und eine größere Zahl von Aufführungen eines Theaterstücks durch ein Theater verpflichtet, so liegt jedenfalls dann ein befristetes, den ganze Zeitraum umspannendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn nach der Gestaltung des Vertrags auch außerhalb des Probenzeitraums und der einzelnen Aufführungen eine Dienstbereitschaft gegenüber dem Theater bestand. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Theater den tatsächlichen Einsatz des Künstlers im Vertragszeitraum durch Festlegung von konkreten Proben und Aufführungsterminen einseitig konkretisieren darf. In diesem Fall liegen zwischen den Aufführungsterminen und Probenzeiträumen keine Zeiten der Arbeitslosigkeit.
2. Einzelfall zur Abgrenzung einer Zeit der Arbeitslosigkeit von einer Beschäftigungszeit und zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einem gastspielverpflichteten Bühnenkünstler.
Normenkette
SGB III a.F. § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 1, 3, § 122 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 138 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die im Berufungsantrag im Einzelnen bezeichneten Zeiträume vom 17. März 2009 bis 22. April 2009 und vom 30. August 2009 bis 8. April 2010.
Der 1973 geborene Kläger ist Musicaldarsteller und arbeitet aufgrund befristeter Gastdarstellerverträge bei verschiedenen Theatern und Musicalanbietern. Ihm wurde von der Beklagten bereits mehrfach Alg bewilligt, ua ab 11. Juni 2008 für 360 Leistungstage mit einem täglichen Leistungssatz iHv 51,65 €. Da der Kläger ab 19. Juni 2008 wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, bestand noch ein Restanspruch von 352 Tagen.
Am 19. November 2008 schloss der Kläger mit der Genossenschaft Konzert und Theater St. G einen Gastspielvertrag für die Rolle des “D„ im Musical “D G v M Ch„ mit Ensemble-Verpflichtung für die Spielzeiten 2008/2009 und 2009/2010. Die Proben sollten am 27. Januar 2009 nach Absprache beginnen, die Wiederaufnahmeproben ab Ende September 2009, nach Absprache erfolgen, die Generalprobe für die Wiederaufnahme war für den 2. Oktober 2009 vereinbart und die Premiere war für den 14. März 2009 geplant. Wegen der vereinbarten voraussichtlichen Vorstellungstermine und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen. Der Kläger erhielt vom Theater St. G ausweislich der Lohnbescheinigungen ein Probenhonorar und für jede Vorstellung ein gesondertes Vorstellungshonorar und Reisespesen. Von seinem Bruttolohn wurden Beiträge zur Sozialversicherung der Sch abgeführt.
Durch Schreiben vom 21. April 2009 bestätigte das Theater St. G, dass die Proben den Zeitraum 27. Januar 2009 bis 13. März 2009 stattgefunden hätten und die Vorstellungen in der Spielzeit 2009 bis 22. April 2009 wie folgt: 14. März 2009 (Samstag, 19.30h),16. März 2009 (Montag, 19.30h), 20. März 2009 (Freitag 19.30h), 28. März 2009 (Samstag, 19.30h), 29. März 2009 (Sonntag, Vorstellung 14.30h und 19.30h), 14. April 2009 (Dienstag, 19.30h),16. April 2009 (Donnerstag, 19.30h). Die Arbeitslosenversicherung während der Zeit vom 14. März 2009 bis 22. April 2009 beziehe sich nur auf die Vorstellungstage, nicht hingegen auf die Zeit dazwischen. In der zweiten Spielzeit fanden zunächst vom 1. bis 3. Oktober 2009 Proben und die Vorstellungen an folgenden Tagen statt: 3. Oktober 2009, 10. Oktober 2009, 18. Oktober 2009, 26. Oktober 2009; Hinflug 26. Oktober 2009, 27. Oktober 2009, 29. Oktober 2009, 31. Oktober 2009, 3. November 2009, 4. November 2009, 17. November 2009, 21. November 2009, 5. Dezember 2009, 23. Dezember 2009, 27. Dezember 2009, 31. Dezember 2009, 16. Januar 2010, 6. März 2010 und 5. April 2010.
Aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Burgfestspielen J GmbH vom 19. Januar 2009 war der Kläger im Zeitraum 23. April 2009 bis 29. August 2009 für die Spielzeit 2009 verpflichtet worden. Ab dem 27. März 2010 wurde der Kläger aufgrund eines im März 2010 mit der Sch P GmbH geschlossenen Vertrages für die Tourneeproduktion des Musicals “Ch„ verpflichtet. Die Proben hierzu fanden vom 27. März 2010 bis 2. April 2010 statt und die Tournee des Musicals unter Mitwirkung des Klägers vom 9. April 2010 bis zum 31. April 2010.
Der Kläger meldete sich am 19. Dezember 2008 mit Wirkung zum 17. März 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom 16. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alg ab,...