Entscheidungsstichwort (Thema)
Nothilfe. erhebliche gegenwärtige Gefahr
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 01.03.2015 als Arbeitsunfall.
Der Prozessbevollmächtigte des 1980 geborenen Klägers wandte sich mit Schreiben vom 04.11.2015 an die Beklagte, beantragte die Aufnahme des Klägers in ein Programm zum Opferschutz und teilte mit, dass der Kläger Opfer einer Körperverletzung durch Herrn A. H geworden sei, als er auf einer Party den Streit zwischen Herrn H und dessen Ehefrau, M. W, habe schlichten wollen. Hierzu beschrieb er den konkreten Unfallhergang und die handelnden Personen, worauf noch genauer einzugehen sein wird.
Wegen der gesundheitlichen Folge der Auseinandersetzung stellte sich der Kläger am 01.03.2015 in der Notaufnahme des Krankenhauses P vor. Dort wurde eine Fraktur eines Mittelhandknochens MC 5 links und ein Weichteilschaden Grad I bei geschlossener Fraktur sowie Luxation des Handgelenks und der Hand links diagnostiziert und am 03.03.2015 operativ versorgt.
Die dem Zeugen A. H am 01.03.2015 um 2:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Ethanolkonzentration i.H.v. 2,14 mg/g.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Feststellungsverfahren ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin zum Verfahren gegen den Zeugen A. H wegen § 223 Strafgesetzbuch (StGB; Körperverletzung) zum Aktenzeichen bei. In der Strafanzeige des Klägers vom 01.03.2015 ist folgender Sachverhalt geschildert:
„In der Wohnung der Familie H wurde am Abend der Geburtstag von Frau H nachgefeiert. Gegen 01:15 Uhr des 01.03.2015 unterhielten sich die Geschwister Sund S W in der Wohnung. Dieses Gespräch wurde vom Beschuldigten falsch aufgefasst. Er war der Meinung die Geschwister stritten sich und wollte die S zur Rede stellten. Dabei forderte er sie auf, die Wohnung zu verlassen. Die S begab sich in den Hausflur des Gebäudes. Nach ca. 10 Minuten kam der Beschuldigte in den Flur. Es kam erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der weiteren Folge schubste der Beschuldigte die S, so dass diese mit dem Knie auf den Boden fiel und leichte Schmerzen hatte. Eine ärztliche Versorgung benötigte sie jedoch nicht. Während dieser Rangelei ging die Mutter der S dazwischen. Daraufhin ließ der Beschuldigte von der S ab und schubste wiederum die eigene Ehefrau, welche jedoch ebenfalls keinerlei Verletzungen davon trug. Der Geschädigte ging nun zwischen diese Rangelei (zwischen Ehemann und Ehefrau). Da der Beschuldigte nun vorhatte, mit einem Fahrzeug zu fahren, versuchte der Geschädigte ihn daran zu hindern, indem er drohte die Polizei zu verständigen, wenn er sich ins Fahrzeug setzt. Daraufhin schlug der Beschuldigte ohne Vorankündigung dem Geschädigten in die rechte Gesichtshälfte. Der Geschädigte schlug zurück und verletzte sich dabei an der linken Hand. Der Geschädigte begibt sich eigenständig zum Arzt und reicht ein Attest nach. In der weiteren Folge holte der Beschuldigte ein Küchenmesser und drohte, mit dem Messer in der Hand, dem Geschädigten damit diesen abzustechen. Das Messer konnte dem Beschuldigten, durch den Freund der S W, abgenommen werden.“
Als Zeugen wurden im Ermittlungsverfahren der Kläger, die Zeuginnen M. und S. W sowie der Beschuldigte A. H am 11.05.2015 vernommen, wobei die beiden letztgenannten Personen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten.
Am 03.09.2015 erging gegen A. H ein Strafbefehl wegen Körperverletzung und Bedrohung nach den §§ 223 Abs. 1, 230, 241, 52 StGB, mit dem gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € festgesetzt wurde. Aufgrund seines Einspruchs gegen die Höhe der Tagessätze setzte das Amtsgericht Prenzlau mit Beschluss vom 09.10.2015 () die Höhe der Tagessätze auf 15,00 € herab und stellte im Übrigen folgenden Tatbestand fest:
„Am 01.03.2015 gegen 01:15 Uhr kam es in der Wohnung, Gstraße 13 in P zunächst zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Zeuginnen S. und S. W und zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Der Zeuge G wollte den Streit schlichten und ging zwischen die Rangelei. Als der Zeuge G versuchte, den Angeklagten daran zu hindern, mit dem Fahrzeug loszufahren, schlug der Angeklagte dem Zeugen G ohne Vorankündigung in die rechte Gesichtshälfte. Der Zeuge wehrte sich dagegen mittels eines Schlages in Richtung des Angeklagten. Bei diesem Schlag verletzte sich der Zeuge und erlitt eine Fraktur der linken Mittelhand. In der weiteren Folge des Streits holten der Angeklagte ein Küchenmesser und richtete es auf den Zeugen G. Dabei äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen G, dass er ihn abstehen würde."
Nach Auswertung dieser Unterlagen lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2016 ab, das Ereignis vom 01.03.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB V...