Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. zahntechnische Versorgung. durchschnittliche bundeseinheitliche Preise für 2008. Schiedsspruch. Bundesschiedsamt. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Schiedssprüche unterliegen gemäß § 89 SGB 5 auf Anfechtung der Vertragsparteien hin nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle (vgl zB BSG vom 19.7.2006 - B 6 KA 44/05 R = SozR 4-2500 § 88 Nr 1).
2. Das Bundesschiedsamt hat bei seinem Schiedsspruch bzgl der bundeseinheitlichen Preise für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen für das Jahr 2008 die maßgebliche Veränderungsrate nach § 71 Abs 3 SGB 5, die sich vorliegend gemäß der Bekanntmachung über die auf der Grundlage der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen festzustellenden durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied vom 11.9.2007 auf 0,64 % beläuft, nach § 71 Abs 2 S 1 SGB 5 beachtet und musste diese Veränderungsrate auch beachten. Denn ansonsten hätte das Bundesschiedsamt selbst gegen zwingendes Bundesrecht verstoßen und ein entsprechender Schiedsspruch der Aufhebung unterlegen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 10.2.2010 - L 7 KA 116/08 KL).
3. Die Vorschriften des § 71 Abs 1-3 SGB 5 verstoßen weder gegen Art 3 noch gegen Art 12 GG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches.
Über eine Anpassung der durchschnittlichen Preise für das Jahr 2008 für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen fanden im Jahr 2007 Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Kläger statt, die zu keiner Einigung führten. Mit Schriftsatz vom 5. November 2007 erklärte der Kläger die Verhandlungen für gescheitert und rief das beklagte Bundesschiedsamt an. Der Kläger beantragte, die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 um 8,6 % zu erhöhen und die Leistungspositionen 933 0 und 933 8 des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL) II auf 6,95 € anzuheben. Diese Vergütungsanpassung sei unter Berücksichtigung der außerordentlichen und kostenträchtigen Anpassungslasten, die der Gesetzgeber den gewerblichen Laboratorien aufgebürdet habe, zur Sicherung der Leistungsfähigkeit und einer dauerhaften Versorgungsqualität in Deutschland sowie zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe angemessen. Mit der beantragten Anpassung der Vergütungen sei es möglich, die strukturbedingte Kostenunterdeckung der Betriebe auszugleichen und den Beschäftigten im Zahntechnikerhandwerk leistungsgerechte Löhne zu zahlen. Nur so könne die bewährte Versorgungsqualität aufrechterhalten werden.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen beantragten, den Antrag des Klägers vom 5. November 2007 zurückzuweisen und die bundeseinheitlichen Preise für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB V für das Jahr 2008 um 0,64 % zu erhöhen. Für Anpassung der Preise seien die Regelungen des § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V zu beachten. Daher seien die Preise für die genannten Leistungen einschließlich der Versandkostenpauschalen entsprechend der vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegebenen Grundlohnsummenentwicklung für das gesamte Bundesgebiet für 2008 i.H.v. 0,64 % anzuheben. Insoweit sei der gesetzlich zulässige Ermessensspielraum bis zur Grenze ausgenutzt worden. Auch die von dem Kläger in Bezug genommene Versandkostenpauschale sei in das BEL mit einem Wert von 3,42 € aufgenommen worden. Auch insoweit müsse für eine Weiterentwicklung der Preise § 57 Abs. 2 Satz 5 SGB V beachtet werden. In der mündlichen Verhandlung bei dem Beklagten beantragten die Spitzenverbände der Krankenkassen ferner, die Umsetzung der Preisanpassung mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in der Weise vorzunehmen, dass eine Anpassung der Bundesmittelpreise für alle Heil- und Kostenpläne, die nach dem 30. Juni 2008 ausgestellt werden, in Höhe von 1,28 % erfolgt und für 2009 die um 0,64 % erhöhten Bundesmittelpreise des Jahres 2007 zugrunde zu legen sind.
Der Beklagte beschloss mit Schiedsspruch vom 18. April 2008 im Sinne des Antrags der Spitzenverbände der Krankenkassen. Zur Begründung ist ausgeführt: § 57 Abs. 2 Satz 5 SGB V sehe hinsichtlich des Maßstabes für die Festlegung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise vor, dass für die folgenden Kalenderjahre, also auch für 2008, § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V gelte. Das bedeute, dass die Vereinbarung so auszugestalten sei, dass Beitragssatzerhöhungen auszuschließen seien, e...