Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. privater Helfer. öffentlich geförderten Wohnungsbau. Eigenheimzulage. sozialer Wohnungsbau. Wie-Beschäftigter. verwandtschaftliches Verhältnis. Gefälligkeit. Zeitumfang. Planung der Hilfeleistung. Dacharbeiten
Orientierungssatz
1. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 16 SGB 7 kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn ein Bauherr dauerhaft nicht beabsichtigt, die Anerkennung seines Bauvorhabens als Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums iS dieser Vorschrift zu betreiben. Eine nur abstrakte und fiktive Förderungsmöglichkeit, die der Bauherr wegen der Folgen etwaiger Bindungen bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus aber gar nicht in Anspruch nehmen will, genügt nicht.
2. Die Förderung einer Baumaßnahme durch die Gewährung einer Eigenheimzulage vermittelt keinen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 1 Nr 16 SGB 7.
3. Bei Gefälligkeitsleistungen, die ihr gesamtes Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhalten, besteht kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB 7.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines Unfalles.
Der 1961 geborene Kläger ist von Beruf Tierarzt und Bruder des Zeugen R L, der Eigentümer eines in der E Chaussee, W, gelegenen Hauses ist. Am 14. Dezember 2001 stürzte der Kläger bei Arbeiten auf dem Dach des Hauses seines Bruders mehrere Meter in die Tiefe. Ausweislich des Entlassungsberichtes des Unfallkrankenhauses B vom 21. Dezember 2001 über eine stationäre Behandlung bis zu diesem Tag erlitt er dabei eine instabile HWK 5-Fraktur ohne Neurologie, eine Kontusion des rechten Kniegelenkes mit Ruptur des Retinaculum mediale und eine Riss- und Quetschwunde am linken Oberarm. Dies führte nach Angaben des Klägers insbesondere zu seiner mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit.
Am 21. Dezember 2001 erfolgten telefonisch eine Anmeldung des Bauvorhabens und die Unfallmeldung an die Beklagte. Ein vom Bruder des Klägers vom 01. Februar 2002 ausgefüllter Meldebogen enthielt die Angaben, dass mit den Bauarbeiten am 14. Dezember 2001 begonnen worden sei; die Herstellungskosten würden ca. 50 000,00 € betragen. Für sämtliche abgefragten Arbeiten wurden Eigenbauarbeiten mit privaten Helfern angegeben. Eine Förderung mit öffentlichen Mitteln nach § 6 Abs. 1 des II. Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) (1. Förderweg) wurde verneint, eine Antragstellung sei auch nie beabsichtigt gewesen. In einem Eigenbaunachweis vom selben Tage wurden für Dezember 2001 insgesamt 38 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (je zwölf durch den Vater und den Schwager des Bruders des Klägers und zwei durch den Kläger) angegeben. Für Januar und Februar 2002 wurden mit Eigenbaunachweis vom 11. März 2002 Eigenbauarbeiten verneint. Für die weitere Zukunft wurden Eigenbaunachweise ebenfalls nicht mehr eingereicht. Der Kläger beantwortete mit Datum vom 18. Februar 2002 an ihn gerichtete Fragen zum Bauvorhaben u. a. wie folgt:
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“Welche Arbeiten (genaue Beschreibung) sind insgesamt ohne Eintritt des Unfalls geplant gewesen? |
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Unbekannt„ |
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“Welche Arbeiten (genaue Beschreibung) sollten am Unfalltag verrichtet werden? |
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Unbekannt„ |
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“Welche Absprache gingen der Tätigkeit voraus (Vergütung/Zeitpunkt/Arbeitsmaterial? |
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Keine„ |
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“Wieviele Stunden nahm ihre Tätigkeit a) am Unfalltag und b) vorher in Anspruch? |
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a) ca. 2 b) entfällt |
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Wieviele Stunden hätte Ihre gesamte Tätigkeit ohne Eintritt des Unfalls gedauert? |
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Unbekannt„ |
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“Erweisen Sie sich öfter gegenseitige Gefälligkeiten, wenn ja, welche? |
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nein |
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Handelt es sich insoweit um selbstverständliche gegenseitige Hilfsdienste, die sich aus konkreten sozialen Beziehungen ergeben? |
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unklare Fragestellung, eigentlich nicht |
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…„ |
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Durch Bescheid vom 07. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung wegen des Unfalles ab. Der Kläger sei bei seinem Bruder tätig gewesen, insgesamt habe seine Tätigkeit bis zum Unfall lediglich zwei Stunden umfasst. Diese kurzfristige Tätigkeit sei nicht über den Rahmen einer verwandtschaftlichen Gefälligkeitsleistung hinausgegangen, so dass Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), nicht bestanden habe.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2003 zurück, da der Widerspruch nicht begründet worden sei.
Im hiergegen erhobenen Klageverfahren hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) in einem nichtöffentlichen Erörterungstermin vom 18. Oktober 2005 den Kläger zur Sache befragt und den Bruder des Klägers, Herrn R L, als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Mit Urteil vom 06. Februar 2007 hat das Sozialgericht Frankfur...