Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. Eigenheimzulage. steuerbegünstigter Wohnungsbau. arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. unternehmerähnliche Tätigkeit. verwandtschaftliches Verhältnis. Mitunternehmer. Bruchteilseigentumsgemeinschaft
Orientierungssatz
1. Eine gewährte Eigenheimzulage steht einer öffentlichen Förderung nach dem II. WoBAuG (juris: WoBAuG 2) nicht gleich, wenn die Wohnung nicht vor dem 1.1.1990 bezugsfertig war (§ 82 Abs 1 WoBauG 2). Vom 1.1.1990 ab erstreckte sich die beitragsfreie Unfallversicherung nur noch auf öffentlich geförderte Wohnungen und nicht mehr auf den “steuerbegünstigten„ Wohnungsbau. Demzufolge fällt auch die Steuerbegünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) nicht unter die Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 16 SGB 7.
2. Aufgrund seines Eigentumsrechts und der damit verbundenen Vor- und Nachteile ist der Eigentümer eines Baugrundstücks schon (Mit-)Unternehmer eines Bauvorhabens auf seinem Grundstück (hier: nicht gewerbsmäßig durchgeführte Bauarbeiten). Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Durchführung der Baumaßnahmen selbst (Planung, Auftragsvergaben, Finanzierung, Bauausführung) sowie die spätere Nutzung des Neubaus durch einen anderen (Mit-)Unternehmer erfolgt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
Der 1950 geborene Kläger erlitt bei Bauarbeiten am 19. September 2005 einen Unfall, indem er von einer an die Mauer angelehnten und nach vorn kippenden Leiter aus einer Höhe von ca. 2 m in den Keller stürzte und auf die rechte Hand fiel. Die im Klinikum B durchgeführten Röntgenaufnahmen ergaben eine distale Extensionsfraktur rechts, eine Ellenbogenluxaktion rechts und ein stumpfes Bauchtrauma (Epikrise vom 10. Oktober 2005).
Der Unfall ereignete sich bei der Errichtung des künftigen Wohnhauses der Tochter des Klägers A H geb. S und seines Schwiegersohns H H auf dem Grundstück Fstraße B, welches sich im Miteigentum des Klägers, seiner Ehefrau M S und seiner Tochter befand und welches bereits mit einem vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus bebaut war.
Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Fstraße B, entwickelten sich wie folgt: Ursprünglich waren der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer in Ehegemeinschaft im Grundbuch eingetragen gewesen.
Am 21. Juni 2000 schlossen die Eheleute und ihre Tochter A S beurkundet durch den Notar M (Urkundenrolle Nr. 582/2000) einen Vertrag, in dem sie unter § 2 Abs. 1 zunächst die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragten, dass die Eheleute je zur Hälfte als Eigentümer zu Bruchteilen eingetragen werden sollten, was am 23. November 2000 geschah. Unter § 2 Abs. 2 des Vertrages übertrugen die Eheleute von ihren Bruchteilseigentumsanteilen von je einem Halb je einen 250/984 Bruchteilseigentumsanteil an ihre Tochter, so dass diese zu einem Bruchteilseigentumsanteil von insgesamt 500/984 Alleineigentümerin werden und zukünftig am Grundbesitz folgendes Bruchteilseigentum entstehen sollte: 484/984 Bruchteilseigentumsanteil für den Kläger und seine Ehefrau zu je ½ Miteigentumsanteil, 500/984 Bruchteilseigentumsanteil für die Tochter. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 21. Juni 2001. Alle Rechte und Pflichten sollten nach § 2 Abs. 3 des Vertrags zukünftig zwischen den Beteiligten im vereinbarten Anteilsverhältnis ausgeübt werden. Da die Tochter und ihr späterer Ehemann H H beabsichtigten, den Grundbesitz mit einem weiteren Wohnhaus zu bebauen, erklärten die Eheleute S und ihre Tochter ihre Einigkeit und verpflichteten sich gegenseitig, sobald die Voraussetzungen für die Bildung von Wohnungseigentum vorlägen, entsprechend den gebildeten Bruchteilseigentumsanteilen die Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vorzunehmen und Sondereigentum an je einer Wohnungseigentumseinheit zu begründen (vgl. § 2 Abs. 5 des Vertrags). Die Tochter verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge für die Übertragung des Eigentumsanteils am Grundbesitz auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass nach dem erstversterbenden Elternteil und die Eheleute S nahmen diesen Verzicht an (§ 3 des Vertrags). Die Tochter wurde zur Durchführung der Baumaßnahme ermächtigt, zwischenzeitlich den gesamten Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und vor der Eigentumsumschreibung Hypotheken und Grundschulden in beliebiger Höhe mit bis zu 18 % Zinsen und 10 % Nebenleistungen zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen und dabei in Ansehung der Grundpfandrechte den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (§ 6 des Vertrags).
Der Kläger wurde von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn in Umsetzung des Plans, e...