Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung. Arbeitsentgelt. Eintrag im SED-Parteibuch
Leitsatz (amtlich)
Auch das SED-Parteibuch kann ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, da die Parteimitgliedsbeiträge nach dem Verdienst berechnet wurden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 18. November 2009 wird dieser teilweise abgeändert; im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheides wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagte vom 05. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 23. November 1999 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 30. September 2008 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beiträge zu 5/6 zu berücksichtigen:
1971 = 891,46 Mark 1972 = 1 396,71 Mark 1973 = 584,80 Mark 1975 = 2 790,00 Mark 1976 = 2 168,27 Mark 1977 = 1 530,00 Mark 1978 = 1 630,00 Mark 1979 = 3 180,82 Mark 1980 = 2 322,11 Mark 1981 = 1 830,00 Mark 1982 = 1 490,00 Mark 1983 = 3 324,10 Mark 1984 = 2 680,08 Mark 1985 = 3 290,74 Mark 1986 = 2 321,06 Mark 1987 = 3 162,68 Mark 1988 = 3 610,00 Mark 1989 = 2 806,24 Mark
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Jahresendprämien und die im Bergbau gezahlte zusätzliche Belohnung (Bergmannsprämie, Bergmannsgeld, Bergbautreuegeld) für die Jahre 1971 bis 1973 und von 1975 bis 1989 als zusätzlichen Verdienst festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger, der berechtigt ist, den Grad eines Diplom-Ingenieurs zu führen, war in der ehemaligen DDR im streitigen Zeitraum als Ingenieur in leitender Funktion bei der Brikettfabrik Lauchhammer Ost bzw. der Brikettfabrik L tätig. Mit Feststellungsbescheid vom 23. November 1999 stellte die Beklagte die im Zeitraum vom 15. Juli 1958 bis 30. Juni 1990 erzielten Entgelte des Klägers als im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erzielte Entgelte fest.
Im Mai 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Feststellungsbescheides nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), da die in der Zeit von 1958 bis 1990 gezahlte zusätzliche Belohnung sowie die Jahresendprämie bislang nicht berücksichtigt worden seien. Eine Anfrage bei der R GmbH ergab, dass Nachweise gezahlter Prämien im Archiv nicht aufzufinden seien. Beigefügt war eine Auflistung der im genannten Zeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelte. Danach war der Kläger seit 1971 als Produktionsingenieur, Leiter Brikettfabrik, Leiter Brikettfabrik/Produktion, Hauptingenieur-Betriebsleiter, Betriebsleiter sowie sodann als Hauptingenieur Brikettfabrik tätig. Auf weitere Rückfrage teilte die Firma R mit Schreiben vom 25. Februar 2008 mit, dass sich im Archivgut grundsätzlich keinerlei Unterlagen hinsichtlich der Auszahlung von Jahresendprämien befänden. Diese Prämien seien weder in den Lohnunterlagen dokumentiert noch im SV-Ausweis vermerkt worden. Bei Prämienzahlungen habe der Empfänger den Empfang des Geldes in einer Liste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke quittiert. Die Jahresendprämien seien in der Regel bar gezahlt worden. Für derartige Prämiennachweise habe es nach dem Jahre 1989 keine Aufbewahrungspflicht gegeben. Gleiches gelte für die im Bergbau ausgezahlte zusätzliche Belohnung. Im Archivgut befänden sich grundsätzlich keine Unterlagen über die Auszahlung der zusätzlichen Belohnung. Der Empfänger habe den Empfang des Geldes ebenfalls in einer Liste bzw. mit der Übergabe der entsprechenden Lohnmarke quittiert. Auch für diese Listen habe es nach dem Jahr 1989 keine speziellen Aufbewahrungsfristen gegeben.
Mit Bescheid vom 05. März 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Jahresendprämie, zusätzlichen Belohnung und Bergmannsprämien als weitere Entgelte ab, da keine Nachweise erbracht worden seien.
Ein am 15. April 2008 bei ihr eingegangenes Schreiben des Klägers wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Der Kläger führte hier aus, dass seinem Parteimitgliedsbuch die gezahlten Mitgliedsbeiträge entnommen werden könnten. Diese seien einkommensabhängig gewesen, so dass hieraus die gezahlten Entgelte einschließlich der Jahresendprämie und des Bergmannstreuegeldes entnommen werden können. Beigefügt waren eine von ihm gefertigte Aufstellung über die seit 1971 bezogenen Jahresendprämien und Bergmannsgelder, Richtlinien für die Beitragskassierung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), gültig ab 01. August 1971, gültig ab 01. Juli 1976 und gültig ab 01. Juli 1986, sowie das Mitgliedsbuch des Klägers mit der Höhe der im Einzelnen entrichteten Parteimitgliedsbeiträge. In diesem sind neben den sonstigen monatlichen Beitragszahlungen für eine “Treueprämie„ und für eine “JEP„ 1974 und f...