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Sächsisches LSG Urteil vom 07.08.2012 - L 5 RS 45/10


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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (Entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09).

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1986 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Die Klägerin gehörte vom 1. Juli 1968 bis 31. Mai 1969 einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an, erwarb später, am 21. Oktober 1985, die Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Ingenieurökonom„ zu führen und arbeitete vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als EDV-Fachkoordinator im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk (BKW) “Glückauf„ K…. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 15. Juni 2007 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften sowie entsprechender Arbeitsentgelte im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und führte mit Schreiben vom 10. November 2007 aus, dass sie bei der Feststellung der Entgelte auch die Berücksichtigung von Jahresend- und Bergmannsprämien in den Jahren 1985 bis 1990 begehre. Hierzu legte sie, neben den entsprechenden Entgeltbescheinigungen, eine Bescheinigung des Rechtsnachfolgers ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 3. September 2007 vor, aus der sich ergab, dass für die Zahlung von Bergmanns- und Jahresendprämien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und daher entsprechende Zahlungen in den Lohnkonten nicht mehr dokumentiert sind. Zugleich legte sie eine Kopie ihres Mitgliedsausweises der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) vor und führte hierzu aus, dass sie in den Monaten März und August jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt habe, die auf die Berücksichtigung der Jahresend- und Bergmannsprämien zurückzuführen seien.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 21. Oktober 1985 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest und lehnte es ab, höhere, als die nachgewiesenen Entgelte, zu berücksichtigen, weil keine Nachweise über die von der Klägerin geltend gemachten Prämien erbracht worden seien und auch nicht ersichtlich sei, dass der erhöhte Parteibeitrag auf der Zahlung von Jahresend- oder Bergmannsprämien beruhe.

Auf die hiergegen am 9. Mai 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. November 2009 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beträge zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen:

- 1986:

1.052,00 Mark der DDR

im März

1.166,00 Mark der DDR

im August

- 1987

1.040,00 Mark der DDR

im März

1.310,00 Mark der DDR

im August

- 1988

1.040,00 Mark der DDR

im März

1.300,00 Mark der DDR

im August

- 1989

1.030,00 Mark der DDR

im März

1.600,00 Mark der DDR

im August

-1990 

1.341,84 Mark der DDR.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe durch ihr SED-Parteibuch den Zufluss höherer Entgelte glaubhaft gemacht. Wenn davon auszugehen sei, dass es sich jeweils um die Jahresend- bzw. Bergmannsprämie handele, für die nach dem Parteistatut gesondert Parteibeiträge mit den dortigen Prozentsätzen zu entrichten gewesen seien, sei die von der Klägerin angestellte Berechnung zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, welches andere Einkommen derart regelmäßig in jeweils ähnlicher Höhe im März und im August jeden Jahres bei in den anderen Monaten gleichbleibenden Parteibeiträgen ansonsten zugeflossen sein solle, für das erhöhte Parteibeiträge zu entrichten gewesen wären. Insbesondere bei der Bergmannsprämie, die jeweils im August zu erhöhten Parteibeiträgen geführt habe, entspreche dies den damaligen gesetzlichen Vorschriften. Zusammen mit dem insgesamt glaubwürdigen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und ihrer glaubhaften Schilderung sei d...

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