Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Unterhalt. Anrechnung. fiktiver Unterhaltsanspruch. Unterhaltsverzicht
Orientierungssatz
Es besteht kein Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ohne Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs, wenn eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde, nach der der geschiedene Ehemann ab der Bewilligung der Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten nicht mehr zur Unterhaltszahlung an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet war, obwohl ein Unterhaltsanspruch bestand und es für den Abschluss dieser Vereinbarung keinen verständigen Grund gab.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der großen Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten der Klägerin.
Die 1934 geborene Klägerin bezog vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 Witwenrente nach ihrem ersten Ehemann, dem Versicherten MP. Am 1993 heiratete die Klägerin den im Januar 1925 geborenen, in B lebenden, K.Hch (im Folgenden: geschiedener Ehemann). Die Ehe wurde im Juni 2003 geschieden. Seit November 1994 bezieht die Klägerin von der Beklagten Altersrente; und zwar im Zeitraum vor dem 1. Juli 2003 in Höhe von 704,00 EUR monatlich. Ferner erhielt die Klägerin nach ihren Angaben eine private Unfallrente in Höhe von 141,00 EUR monatlich. Ihr geschiedener Ehemann bezog seit Januar 1992 von der Beklagten Rente und ab dem 1. März 1989 zunächst in der ehemaligen DDR eine Invalidenrente und dann von der Berufsgenossenschaft Unfallrente. In der Mitteilung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2002 ist für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002 ein monatlicher Zahlbetrag von 1.124,21 EUR ausgewiesen und in der Mitteilung des Rentenservices bezüglich der Unfallrente für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2002 ein monatlicher Zahlbetrag von 479,80 EUR. Im Jahre 1990 ist dem geschiedenen Ehemann der Klägerin ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt worden.
Auf Antrag der Klägerin erstellte die Beklagte im Mai 2000 eine Probeberechnung im Hinblick auf wiederaufgelebte Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten und teilte im laufenden Text mit, dass infolge der Auflösung einer Ehe erworbene Unterhaltsansprüche anzurechnen seien.
Im Juli/August 2001 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann eine Trennungsvereinbarung, in der der Ehemann unter Punkt 3 verpflichtet ist, ab dem 1. August 2001 Trennungsunterhalt in Höhe von 735,00 DM - der gerundeten Hälfte der Einkommensdifferenz - an die Klägerin zu zahlen. Nach Einreichung der Scheidung beim Amtsgericht B im Mai 2002 erfolgte ein umfangreicher außergerichtlicher Schriftverkehr zwischen den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin und derjenigen ihres geschiedenen Ehemannes. In dem Schreiben vom 2. Oktober 2002 der damaligen Bevollmächtigten ihres geschiedenen Ehemannes heißt es u.a., dass dieser über ein Endvermögen von 101.908,00 DM verfüge. In der Anlage des Schreibens der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. Oktober 2002 heißt es, dass diese über ein Gesamtvermögen von 20.465,73 DM verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die anwaltlichen Schreiben vom 20. September 2002, 2., 11., 18., 29. Oktober 2002, 4. November 2002, 2. Dezember 2002, 17., 25. Februar 2003, 3. März 2003 sowie vom 3. Juli 2003 verwiesen.
Die Ehe wurde 2003 vor dem Amtsgericht B - Familiengericht - Az. 10 F 117/02, rechtskräftig geschieden. In der Sitzung am 12. Juni 2003 schlossen die Beteiligten einen Unterhaltsvergleich folgenden Inhalts: “1. der Ehemann zahlt vorerst an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von 357,80 € ab Rechtskraft der Ehescheidung bis einschließlich September 2003. 2. Nach Bewilligung der Geschiedenenwitwenrente für die Ehefrau fällt die Unterhaltsverpflichtung für den Ehemann weg. Die Ehefrau zeigt dem Ehemann unverzüglich die Bewilligung der Geschiedenenwitwenrente gegenüber an. 3. der für die Zeit nach dem 1.8.2003 gezahlte Unterhalt unterliegt dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Rückzahlung ist frühestens bei Nachzahlung der Geschiedenenwitwenrente fällig. „
Auf den Antrag der Klägerin von 27. Juni 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. August 2003 große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten ab dem 1. Juli 2003 in Höhe eines Zahlbetrags von 300,36 EUR unter Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von monatlich 357,80 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 3. September 2003 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, Unterhalt sei ihr nur für Juli 2003 gezahlt worden. Den Unterhalt für die Monate August und September 2003 habe sie - was unstreitig ist - zurückzahlen müssen. Ein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch sei aus keinem der in § 1570 ff BGB gegebenen Tatbestände gegeben. Die Klägerin habe Einkünfte aus eigener Rente und aus Vermögen gehabt, sodass der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit zum Tragen komme. Lediglich um die Klägeri...