Entscheidungsstichwort (Thema)

Medizinisches Versorgungszentrum. Zulassungsentziehung wegen mehreren Verstößen gegen vertragsärztliche Pflichten. kein Verstoß gegen Art 12 GG

 

Orientierungssatz

Die Zulassungsentziehung eines Berufungsausschusses gegenüber einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), das zum einen Leistungen unter bundesweit nicht vergebenen Lebenslangen Arztnummern und von Ärzten abgerechnet hat, die entweder zu keinem Zeitpunkt beim MVZ angestellt waren oder deren Anstellungsgenehmigung erst zu einem späteren Zeitpunkt Wirkung entfaltete und zum anderen die Tätigkeit eines Vertretungsarztes der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht anzeigte, wird den Anforderungen von Art 12 GG sowie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gerecht.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.03.2013; Aktenzeichen 1 BvR 791/12)

BVerfG (Beschluss vom 18.04.2012; Aktenzeichen 1 BvR 791/12)

BSG (Urteil vom 21.03.2012; Aktenzeichen B 6 KA 22/11 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung.

Die Klägerin ist eine durch den Gesellschaftsvertrag vom 31. Mai 2007 gegründete und am 1. April 2008 ins Handelsregister eingetragene GmbH. Sie firmierte bis zum Gesellschafterbeschluss vom 23. Januar 2008 unter “Medizinisches Versorgungszentrum R. GmbH„ und bis zum 18. Juli 2008 (Tag der Eintragung ins Handelsregister) unter “Medizinisches Versorgungszentrum A. GmbH„. Ihr Unternehmensgegenstand ist ausweislich § 2 ihres Gesellschaftsvertrages u. a. “der Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V„. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die H. GmbH mit Sitz in K., welche bis zum 25. Februar 2008 (Tag der Eintragung ins Handelsregister) unter “R. GmbH„ und danach bis zum 25. April 2008 (Tag der Eintragung ins Handelsregister) unter “A. GmbH„ firmierte. Unternehmensgegenstand dieser GmbH ist ausweislich der Eintragungen ins Handelsregister

“die Entwicklung, die Umsetzung und der dauerhafte Betrieb innovativer medizinischer Konzepte;

der Betrieb von Einrichtungen nach § 124 SGB V,

die Beteiligung an anderen Gesellschaften, auch als persönlich haftende Gesellschafterin, insbesondere an Gesellschaften, die Ärzte repräsentieren und ihre Interessen vertreten.„

Die R. GmbH wurde mit Wirkung zum 15. Juli 2006 für ihre Praxisräume in B., P. Str., als physiotherapeutische krankengymnastische Praxis gem. § 124 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassen. Die H. GmbH erhielt für dieselben Praxisräume eine Zulassung nach § 124 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2008.

Am 5. März 2008 fasste der Zulassungsausschuss über den Zulassungsantrag der Klägerin einen Beschluss, der u. a. folgende Regelungen enthielt:

1. Gemäß § 95 Abs. 1 SGB V wird dem Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum mit der Bezeichnung “MVZ A. GmbH zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ab 01.4.2008 am Standort der Betriebsstätte in B., L. Str. stattgegeben.

2. Träger des Medizinischen Versorgungszentrums ist die MVZ A. GmbH mit Anschrift B., L. Str. Als Organisationsform wurde die GmbH gewählt. Gesellschafter ist die A. GmbH mit Sitz in K. (…).

3. Als ärztlicher Leiter wurde Herr Dr. med. P. K., FA f. Neurologie u. Psychiatrie benannt. (..) Der ärztliche Leiter ist verantwortlich für die korrekte Leistungserbringung und -abrechnung der im MVZ tätigen Ärzte unter Zugrundelegung der individuellen fachlichen Voraussetzungen und persönlichen Leistungserbringung bei Beachtung der einzuhaltenden Qualitätsanforderungen.

[…]

10. (…) Die Abrechnung aller zu Lasten der GKV erbrachten ärztliche Leistungen erfolgt mit dem Träger des Medizinischen Versorgungszentrums.

[…]

[…]

12. Sofern im MVZ freiberuflich oder angestellt tätige Ärzte aufgrund Urlaub, Fortbildung oder Krankheit nicht anwesend sind, ist dies ab einer Abwesenheit von mehr als fünf Tagen bzw. bei regelmäßig wiederkehrender Abwesenheit an einzelnen Tagen dem Arztregister formlos mitzuteilen sowie der Vertreter zu benennen. Die Vertretung kann nur durch einen Facharzt des gleichen Fachgebietes und unter Beachtung der erforderlichen Qualifikation bzw. des Vorliegens der Genehmigung für Leistungen, die der Genehmigungspflicht unterliegen, erfolgen. Das MVZ hat nur Honoraranspruch für Leistungen, die von Ärzten erbracht werden, deren Einsatz im MVZ durch den Zulassungsausschuss oder die KV B. zuvor genehmigt wurde bzw. deren Einsatz als Vertreter gemäß den vorgenannten Kriterien spätestens zum Beginn ihrer Vertretungstätigkeit der KV B. mitgeteilt wurde. (…)„

In der Begründung zu diesem Beschluss finden sich u. a. folgende Ausführungen:

[…] Gegründet wird das Medizinische Versorgungszentrum von der M. GmbH, die im Zeitpunkt der Antragstellung über einen Vertrag gem...

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