Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Provisionszahlung. Entstehen erst nach Eingang der Kundenzahlung beim Arbeitgeber. keine Zuordnung zur in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum geleisteten Arbeit möglich. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Beitragspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

Provisionszahlungen, die erst nach Eingang der Kundenzahlung beim Arbeitgeber entstehen und für die kein Bezug zu der in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum geleisteten Arbeit möglich ist, sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des§ 23a SGB IV .

 

Normenkette

SGB IV § 23a Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 28p Abs. 1 S. 5

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Gerichtsbescheid vom 24.11.2021; Aktenzeichen S 221 BA 16/21)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, für welche diese jeweils selbst aufzukommen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten. Der Sache nach geht es um die beitragsrechtliche Behandlung von Provisionszahlungen, welche der Beigeladene zu 1 (nachfolgend nur noch „der Beigeladene“) als Beschäftigter der Klägerin erhalten hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Entwicklung, die Umsetzung und der Vertrieb von Medienkonzepten, die Beratung von natürlichen und juristischen Personen und der Betrieb eigener Medienplattformen. Der Beigeladene war für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 2016 tätig, auf den ergänzend verwiesen wird.

Sie zahlte ihm zweimal jährlich Provisionen wie folgt aus:

Juni 2016: 3.550,90 €, Dezember 2016: 15.552,37 €, Juni 2017: 3.223,00 €, Dezember 2017: 6.339,00 €, Mai 2018: 4.852,00 €, Dezember 2018: 9.215,00 € sowie im Mai 2019: 3.000,00 €. Das entsprechende Lohnkonto für den Beigeladenen wies dabei unter „Lohnart-Text“ jeweils den Zahlgrund „Provision lfd.“ aus.

Die Beklagte führte für den Prüfzeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2019 am 23. Juli 2020 eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung reichte die Klägerin eine Aufstellung ein, für welche Vermittlungserfolge („Deals“) der Beigeladene jeweils Provisionszahlungen erhalten hatte. Die Schlussbesprechung fand am 19. August 2020 statt.

Mit Bescheid vom 20. August 2020 setzte die Beklagte einen Nachforderungsbetrag in Höhe von 10.976,82 € fest. Es seien Beiträge in Höhe von 11.529,48 € nacherhoben worden. Weiter sei festgestellt worden, dass Beiträge in Höhe von insgesamt 552,66 € zu viel gezahlt worden seien. Die Differenz ergebe die nachgeforderte Summe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, wenn Provisionen ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gezahlt würden, seien diese als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des§ 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) anzusehen. Im Fall des Beigeladenen seien ohne zeitlichen Bezug in diesem Sinne regelmäßig zweimal jährlich Provisionen ausgezahlt worden.

Die Klägerin erhob hiergegen am 23. September 2020 Widerspruch: Es lägen Einmalzahlungen im Sinne des§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vor. Diese seien nach dem Zuflussprinzip im Auszahlungsmonat zu erfassen. Die Anwendung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze sei zutreffend. Eine Verteilung auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze müsse mangels Ermächtigungsgrundlage unterbleiben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2020 zurück. Zur Begründung führte sie zusätzlich aus, zwar benenne die Klägerin die Provisionszahlungen selbst als Einmalzahlungen, schlussfolgere dann aber entgegen der Regelungen des§ 23a Abs. 3 SGB IV fälschlicherweise, dass lediglich die Beitragsbemessungsgrenze des Auszahlungsmonates zu berücksichtigen sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Januar 2021 Klage beim Sozialgericht Berlin (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, auch§ 23a Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV sähen eine Zuordnung zu einem Monat vor. Es fehle eine Vorschrift, die regele, dass eine Verteilung auf das gesamte Kalenderjahr zu erfolgen habe.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. November 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Provisionszahlungen beitragsrechtlich zutreffend nach§ 23a Abs. 3 SGB IV behandelt. Gemäߧ 23a Abs. 1 SGB V sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt werde, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmten.§ 23a Abs. 3 SGB IV enthalte eine Berechnungsvorschrift für den - hier vorliegenden - Fall, dass das laufende Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze des Lohnabrechnungszeitraumes überschreite. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es von Gesetzes wegen nicht so, dass der Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, der im Auszahlungsmonat die Beitragsbemessungsgrenze überschreite, per se von der Beitragspflicht b...

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