Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vorliegen ernster Zweifel an der Einsatzfähigkeit eines Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. spezifische Leistungsbehinderung
Orientierungssatz
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung maßgeblich, ob der jeweilige Versicherte mit seinem individuellen gesundheitlichen und beruflichen Leistungsvermögen Tätigkeiten ausüben kann, mit denen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen zu erzielen ist. Dies setzt voraus, dass es solche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt gibt; nicht entscheidend ist hingegen, ob der Kläger eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich auch findet. Der "allgemeine Arbeitsmarkt" in diesem Sinne umfasst jede nur denkbare Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt, (Vergleiche: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R).
2. Zum Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung ist eine konkrete Verweisungstätigkeit nur dann zu benennen, wenn nach Prüfung des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer besonderen spezifischen Leistungsbehinderung ernste Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Versicherten für Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verbleiben.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2006.
Der 1980 geborene Kläger schloss im August 2000 seine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer erfolgreich ab. Anschließend war er in diesem Beruf für knapp zwei Jahre tätig. Am 22. Juli 2002 wurde er wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule krank geschrieben.
Auf den Rentenantrag des Klägers zog die Beklagte u.a. den Entlassungsbericht des Reha-Klinikums H vom 19. Februar 2003 sowie das Gutachten des Arztes Dr. K von der Agentur für Arbeit vom 28. April 2004 bei und veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. M, der im Gutachten vom 6. August 2004 eine Lumboischialgie links mit Bandscheibenvorfall in den Etagen L4 bis S1 diagnostizierte. Eine berufliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Interesse sei dem Kläger vorläufig nicht zumutbar. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zuletzt bis zum 28. Februar 2006.
Am 13. Oktober 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Rente über Februar 2006 hinaus zu gewähren. Die Beklagte holte das Gutachten der Chirurgin Dr. B vom 9. Dezember 2005 ein. Die Gutachterin stellte bei dem Kläger eine schmerzhafte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorfall L4/5 und flachem Prolaps L5/S1 ohne sensomotorische Defizite an den unteren Extremitäten fest. Für den Beruf als Lackierer sei das Leistungsvermögen vorläufig aufgehoben. Hingegen könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen durchführen.
Die Beklagte lehnte unter Berufung auf dieses Gutachten den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2006 ab.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. März 2006 begehrt.
Das Sozialgericht hat das Gutachten des Arztes Dr. K von der Agentur für Arbeit vom 2. März 2006 beigezogen sowie neben Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte das Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr. T vom 19. Oktober 2007 eingeholt. Der Gutachter stellte als Gesundheitsstörungen leichte bis mäßige Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach erweiterter Fensterung L4/5- und Bandscheibenvorfallausräumung L4/5 links am 26. Oktober 2006 sowie eine leichte Adipositas fest. Dem Kläger seien körperlich nur noch leichte Tätigkeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen im Umfang von mindestens sechs Stunden zuzumuten.
Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht den Orthopäden Prof. Dr. N gehört, der im Gutachten vom 16. September 2008 neben der leichten Adipositas eine leichte Funktionseinschränkung an der Lendenwirbelsäule festgestellt hat. Bei einem Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden seien dem Kläger nur noch leichte Tätigkeiten bei Berücksichtigung von bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen zuzumuten.
Mit Urteil vom 25. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI). Denn er sei nicht aufgrund einer Krankheit auf nicht absehbare Zeit außer Stande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens se...