Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Grad der Behinderung. Entscheidung durch Gerichtsbescheid. wesentliche Mängel. nur formularmäßige Anhörung. Zurückverweisung. Ermessen. Funktionsbeeinträchtigungen. Anhaltspunkte. Antizipiertes Sachverständigengutachten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist.

 

Normenkette

SGB IX § 69 Abs. 1 Sätze 1, 5, Abs. 3; VersMedV § 2; SGG § 105 Abs. 1 S. 2, §§ 109, 159 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 31. August 2010 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt noch für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis zum 28. Februar 2010 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

Die 1944 geborene Klägerin war zuletzt als Verwaltungsangestellte im Umfang von 35 Wochenstunden tätig und bezieht seit 2005 eine Altersrente.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 stellte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 2. Januar 2003 nach gutachtlicher Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 4. März 2003 und Einholung eines Gutachtens beim Arzt für Orthopädie J vom 10. November 2003 einen Gesamt-GdB von 30 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest:

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Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Fußfehlform und Fußfehlstatik (Einzel-GdB: 30),

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Tennisarm links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 10).

Auf einen Verschlimmerungsantrag vom 9. August 2004 stellte der Beklagte nach gutachtlicher Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie Dr. G vom 19. September 2004, die einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. H vom 21. August 2004 ausgewertet hatte, mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Oktober 2004 einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest:

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Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Bandscheibenvorwölbung L1/2 und L4/5 (Einzel-GdB: 30),

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Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Supraspinatus-Syndrom, Tennisarm links, Versteifung des linken Daumensattelgelenks (Einzel-GdB: 20),

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Knorpel- und Meniskusschaden des linken Knies, Fußfehlform, Fußfehlstatik (Einzel-GdB: 10).

Auf einen weiteren Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2005 holte der Beklagte einen Arztbrief der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses W in B vom 17. Dezember 2004 über einen stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 14. Dezember bis 17. Dezember 2004, während dessen am 15. Dezember 2004 eine Arthroskopie mit Innen- und Außenmeniskusteilresektion links vorgenommen worden war, sowie einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. H vom 29. April 2005 ein und übermittelte diese Unterlagen seinem versorgungsärztlichen Dienst. Der ärztliche Gutachter M stellte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 21. Mai 2005 fest, dass eine wesentliche Leidensverschlechterung nicht erkennbar sei, eine Nachuntersuchung mit Blick auf die Arthroskopie könne im Juni 2005 erfolgen. In einem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten vom 20. Juli 2005 gelangte der ärztliche Gutachter M nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu der Einschätzung, bei der Klägerin liege nur noch ein Gesamt-GdB von 20 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen vor:

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Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden im LWS-Bereich (Einzel-GdB: 20),

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Versteifung des linken Daumensattelgelenks, operativ behandelte Meniskusschädigung links, Fußfehlstatik beidseits (Einzel-GdB: 10).

Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2005 über seine Absicht an, einen neuen Bescheid zu erteilen, mit dem nur noch ein GdB von 20 festgestellt werde. Die Klägerin wendete sich unter Vorlage eines Attests von Dr. H vom 8. August 2005 hiergegen und erklärte, bei ihr liege ein Gesamt-GdB von 50 vor. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Ärztin D vom 21. September 2005 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 erneut einen Gesamt-GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen und -behinderungen fest:

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Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen, Torsions-Skoliose, Bandscheibenvorwölbung L1/2 und L4/5 (Einzel-GdB: 30),

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Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Supraspinatus-Syndrom, Tennisarm links, Versteifung d...

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