Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen voller Erwerbsminderung. Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn. Zahlung einer Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis

 

Orientierungssatz

1. § 96 a SGB 6 bezweckt die Anrechnung eines Arbeitsentgelts/Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Diese Voraussetzungen liegen beim Bezug einer Urlaubsabgeltung bzw Sonderzuwendung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen.

2. § 23a SGB 4 ist eine beitragsrechtliche Regelung, die bei der Beurteilung, ob und ggf zu welchem Zeitpunkt Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, keine Anwendung findet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.07.2012; Aktenzeichen B 13 R 85/11 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Februar 2010 wird geändert, soweit der Bescheid vom 24. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2009 für eine Zeit ab 01. Januar 2009 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Minderung ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. November bis 31. Dezember 2008 sowie gegen die Erstattung der in diesem Zeitraum entstandenen Überzahlung von 921,80 Euro.

Die im Februar 1958 geborene Klägerin, die nach dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Mai 1999 erneut als Erzieherin bei der C-Universitätsmedizin B beschäftigt war, beantragte nach dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 17. März 2008 Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem ihr zunächst Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden war, gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Oktober 2008 bis 31. August 2010 nach einem am 17. März 2008 eingetretenen Leistungsfall bei 38,7124 persönlichen Entgeltpunkten. Daraus resultierte eine monatliche Rente von 1.028,20 Euro und ein monatlicher Zahlbetrag von 921,79 Euro. Die Beklagte ermittelte die monatliche Hinzuverdienstgrenze ausgehend von 3,3353 persönlichen Entgeltpunkten als Summe der im Kalenderjahr 2005 mit 0,9559, im Kalenderjahr 2006 mit 1,1790 und im Kalenderjahr 2007 mit 1,2004 erzielten persönlichen Entgeltpunkten und der monatlichen Bezugsgröße für 2008 von 2.485,00 Euro für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von ¾ mit 1.409,00 Euro, in Höhe der Hälfte mit 1.906,29 Euro und in Höhe von ¼ mit 2.320,70 Euro.

Nachdem der Beklagten am 08. Dezember 2008 Arbeitsentgelte als Einmalzahlung für November 2008 von 1.082,00 Euro und für Dezember 2008 von 3.362,00 Euro maschinell gemeldet worden waren, bei denen es sich nach der telefonischen Auskunft der C-Universitätsmedizin B vom 23. Dezember 2008 um Weihnachtsgeld bzw. um Urlaubsabgeltung handelte, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09. Januar 2009 mit, dass aufgrund dieser Einmalzahlungen die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten worden sei, so dass Rente wegen voller Erwerbsminderung nur zu ¾ für November 2008 und zu ¼ für den Dezember 2008 zustehe. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 13. Oktober 2008 für diese Monate nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufzuheben und die Überzahlung für diese Monate in Höhe von 921,80 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Der Klägerin werde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

Daraufhin machte die Klägerin geltend, es liege keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vor, denn die Urlaubsabgeltung beziehe sich, wie dem beigefügt gewesenen Schreiben der C-Universitätsmedizin B vom 23. Oktober 2008 zu entnehmen sei, auf die Monate Januar bis September 2008.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. November 2008 neu. Sie setzte die monatliche Rente ab 01. November 2008 bei 29,0342 persönlichen Entgeltpunkten mit 771,15 Euro (Zahlbetrag 691,33 Euro), ab 01. Dezember 2008 bei 9,6781 persönlichen Entgeltpunkten mit 257,05 Euro (Zahlbetrag 230,45 Euro) und ab 01. Januar 2009 bei 38,7123 persönlichen Entgeltpunkten mit 1.028,20 Euro (Zahlbetrag 921,27 Euro) fest. Zugleich stellte sie für den Zeitraum vom 01. November bis 31. Dezember 2008 eine Überzahlung von 921,80 Euro fest. In der Anlage 10 zum Bescheid (ergänzende Begründungen und Hinweise) bestimmte die Beklagte: Der Rentenbescheid vom 13. Oktober 2008 wird hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeit vom 01. November 2008 bis 31. Dezember 2008 nach § 48 SGB X aufgehoben; die entstandene Überzahlung (vgl. Anlage 1) ist von ihnen nach § 50 SGB X zu erstatten. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt: Bestehe während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein Beschäftigungsverhältnis und er...

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