Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Unfallkausalität. alkoholbedingtes Fehlverhalten. relative/absolute Fahruntüchtigkeit. Rückrechnung der BAK
Leitsatz (amtlich)
Ist anlässlich eines in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Verkehrsunfalls die BAK eines verunfallten Versicherten zur Ermittlung absoluter oder relativer Fahruntüchtigkeit hochzurechnen, so ist zugunsten des Versicherten lediglich von einem Abbau von 0,1 Promille die Stunde auszugehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am Morgen des 01. Januar 2005 erlittenen Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.
Der 1960 geborene Kläger war seit 1992 Geschäftsführer der Firma A GmbH, einem Fischereibetrieb mit einer Betriebsstätte in L. Da aufgrund des traditionellen Verkaufes von Weihnachts- und Silvesterkarpfen auch ab Hof und an Verkaufsständen in dieser Zeit ein hoher Arbeitsanfall herrschte, übernahm der Kläger zwischen den Jahren bis zum 31. Dezember 2004 die Karpfenlieferungen für die Fischstände der T, wie der Betriebsleiter des Arbeitgebers des Klägers, Herr V, später mit Schreiben vom 08. August 2006 bestätigte. Hierzu wurde ein geliehenes Fahrzeug der Firma E benutzt. Für den 01. Januar 2005 war der Kläger mit Herrn V zu 07.00 Uhr in L verabredet, um diesen Transporter zu reinigen, die Sitzbänke wieder einzubauen und um das Fahrzeug am selben Tag der Firma E zurückzugeben. Traditionell sei es auch üblich gewesen, am Neujahrstag die Karpfenabrechnung und die Bargeldbestände aus den Silvesterkäufen in L zu übergeben und Präsente für die Mitarbeiter zu überbringen.
Am Vortag, dem 31. Dezember 2004, hielt sich der Kläger nach eigenem Vortrag bis zirka 23.00 Uhr in der H Straße in B auf, wo sich nach seinen eigenen Angaben sowohl das Büro der Firma als auch - nach Aufgabe seines Wohnsitzes in der K-Straße - der Wohnsitz des Klägers befand. Gegen 23.00 Uhr bat der Kläger telefonisch Herrn A N, Mahnbescheidsanträge noch vor Mitternacht zum Amtsgericht zu bringen, was sich jedoch als unmöglich herausstellte, da Herr N sein Auto bereits im P abgestellt und sich zur Silvesterparty am Brandenburger Tor begeben hatte. Der Kläger brachte daraufhin seine Mahnbescheidsanträge noch persönlich zum Amtsgericht und traf sich sodann, nachdem er sein Fahrzeug abgeparkt hatte, nach Mitternacht mit Herrn N und Frau M (nunmehr Frau M) am Brandenburger Tor, um dort gemeinsam Silvester zu feiern.
Gegen 4.00 Uhr verließ man die Silvesterfeier am Brandenburger Tor. Der Kläger fuhr mit dem von der Firma E geliehenen Transportbus (amtliches Kennzeichen B) zunächst Frau M in ihre Wohnung und sodann Herrn N zu seinem an der E-Straße/Ecke Hstraße geparkten Pkw. Von dort aus fuhr der Kläger alleine weiter.
Wie sich aus den Akten der Amtsanwaltschaft Berlin (Az.: 155 PLs 1707/05) ergibt, verunfallte der Kläger um 05.25 Uhr, als er die Sstraße aus Richtung O Straße kommend in Richtung Mstraße befuhr, etwa vor der Anschrift Sstraße in B. Hierbei kam er zunächst nach links von der Fahrlinie ab und stieß gegen die Leitplanke des Mittelstreifens, beschädigte diese auf 16 m Länge und fuhr in der weiteren Folge nach rechts in den ersten Fahrstreifen, wo er gegen einen dort ordnungsgemäß geparkten Lkw stieß, der durch den Aufprall aus seiner Parkposition geschoben wurde. Die Verkehrslage ist in der Verkehrsunfallanzeige des aufnehmenden Polizeibeamten PHM W vom selben Tage wie folgt beschrieben: “In Höhe der Unfallstelle beschreibt die Sstraße eine leichte Kurve nach links. Der Lkw war ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand des Kurvenausganges geparkt. Die Fahrbahn ist mit Bewag-Peitschenmasten ausreichend ausgeleuchtet.„ Im Ermittlungsbericht des PHM W und des POK D vom selben Tag ist u. a. ausgeführt, dass auf der Fahrbahn keine Schäden festgestellt worden seien, welche den Fahrzeugverkehr hätten beeinträchtigen können; Brems-, Blockier-, Rutsch- oder Kratzspuren hätten auf der nassen Fahrbahn ebenfalls nicht festgestellt werden können. Der Kläger habe sich nach Angaben der Ärzte in einem die freie Willensäußerung ausschließenden Zustand und unter dem Einfluss alkoholischer Getränke befunden, es sei eine Blutentnahme veranlasst worden. Umfangreiche Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger in B nur über seine Firmenanschrift H Straße zu erreichen sei.
Die um 09.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 0,55 ‰ Ethanol im Vollblut. Der Polizeipräsident in Berlin holte eine schriftliche Aussage des einzigen Zeugen des Unfalles, Herrn J, ein, der am 11. Januar 2005 Folgendes ausführte: “Der später verunfallte Lkw fuhr zirka 50 bis 60 m vor mir auf der rechten Fahrspur, zog plötzlich nach links hinüber und fuhr blitzschnell quer über die Fahrbahn direkt in den dort geparkten L...