Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. sachliche Voraussetzung. ADN Redaktionsleiter. Ausschluss. Beitragserstattung vor 30.6.1990
Orientierungssatz
Zur Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates eines Redaktionsleiters des ADN bei dem eine Beitragserstattung vor dem 30.6.1990 durchgeführt wurde und ein Ausschluss aus der Zusatzversorgung mit der Begründung erfolgte, dass der Versicherte sich weigerte bei der Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter tätig zu werden. Beiträge zur Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden nicht entrichtet.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Neufeststellung seiner Altersrente unter Zugrundelegung der in der Zeit vom 21. Mai 1973 bis zum 31. Dezember 1988 tatsächlich erzielten Verdienste.
Der 1942 geborene Kläger, ein Journalist, war vom 21. Mai 1973 bis zum 15. Januar 1988 als Redakteur bzw. stellvertretender Redaktionsleiter beim A. D. N. (ADN) und vom 16. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 beim F. der DDR beschäftigt.
Im Ergebnis eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2000 die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten fest; am selben Tag erteilte sie dem Antragsteller eine Rentenauskunft. Mit Bescheid vom 12. Februar 2001 hob die Beklagte den Bescheid vom 9. August 2000 auf und stellte die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten neu fest.
Im Februar 2002 erkundigte sich der Kläger nach der voraussichtlichen Höhe seiner Altersrente bei einem beabsichtigten Rentenbeginn mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres und erhielt die Auskunft, er könne mit etwa 400 Euro rechnen. Daraufhin teilte er der Beklagten mit, er werde voraussichtlich Klage einreichen, denn seiner Auffassung nach sei er bei der Rentenberechnung erheblich benachteiligt worden. Er habe nun erfahren, dass seine voraussichtliche Rente nach 418 Monaten Beitragszeit und 35 Monaten Anrechnungszeit noch unter dem Niveau eines Sozialhilfeempfängers bleiben werde. Er werde mit einem “Verdienst" von monatlich 600 DM eingestuft, obwohl er als Journalist tatsächlich das Doppelte bzw. das Dreifache verdient habe und in der DDR ein sogenannter Besserverdiener gewesen sei. Zur Begründung habe die Beklagte in einem Schreiben vom 25. Oktober 2000 Ausführungen zu Überentgelten nach § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gemacht. Das Wort Überentgelte indessen sei in dem genannten Paragraphen gar nicht enthalten, weder mit noch ohne Anführungszeichen. Fragwürdig sei auch die Bemerkung der Beklagten, er habe von der Möglichkeit des Beitritts zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) keinen Gebrauch gemacht. Dazu sei festzustellen, dass er am 1. Oktober 1972 dem “Sonderversorgungssystem hauptamtlicher Mitarbeiter des Staatsapparates, gesellschaftlicher Organisationen, Altersversorgung der Intelligenz … u. a." beigetreten sei und damit nicht dem Bereich der FZR angehört habe. Nach seiner Kündigung beim “Organ der B. der SED N." sei ihm 1973 mitgeteilt worden, dass das für einen “Nomenklaturkader der SED" ein ungeheuerlicher Vorgang sei, der unter anderem zur Folge habe, dass er aus dem Sonderversorgungssystem ausgeschlossen werde - bei Rückzahlung der bereits eingezahlten Beiträge. Unter Hinweis darauf sei ihm bei der Nachrichtenagentur ADN die Aufnahme in das Sonderversorgungssystem verweigert worden. Erst 1989 - nach einem beruflichen Wechsel zum DDR-Fernsehen - habe er wieder die Möglichkeit, einem Zusatzversorgungssystem beizutreten, gehabt und davon auch - zum zweiten Mal - Gebrauch gemacht. Auch wenn die Beklagte meine, die Vorschriften hätten einen Austritt aus der Zusatzrentenversicherung nicht vorgesehen, sei ein solcher doch praktiziert worden. Die Tatsache, dass eingezahlte Beiträge nach erfolgtem Austritt zurückgezahlt worden seien, bestätige dies. Somit habe er beitragsfähige Arbeitsverdienste oder Einkünfte glaubhaft gemacht, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht hätten gezahlt werden können. Diese Verdienste seien daher zu fünf Sechstel zu berücksichtigen. Unverständlich sei ihm weiter, warum ihm für das Jahr 1974 ganze 0,3492 Entgeltpunkte berechnet worden seien, obwohl er bei einem Jahresbruttoverdienst von 9.900 DM 12 Monate Pflichtbeiträge gezahlt habe. Unabhängig von diesen Feststellungen beanstande er, dass offensichtlich seitens der Beklagten grundsätzlich vorausgesetzt werde, dass Verdienste oberhalb von monatlich 600 DM ganz einfach unter den Tisch fielen, wenn er nicht der freiwilligen Zusatzrente beigetreten sei, obwohl er dies - nach Ansicht der Beklagten - hätte tun können. Derartiges könne er weder § 256 a SGB VI, noch der diesbezüglichen Kommentierung entnehme...